BGE 4 I 602
BGE 4 I 602Bge17.05.1804Originalquelle öffnen →
zweckes stehe dem Staate nicht zu, sondern gestalte sich als ein verfassungswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte. Denn die Aenderung des Stiftungszweckes sei gleichbedeutend mit der Auf¬ hebung ihrer Existenz. Im vorliegenden Falle habe sich nun der Staat nicht damit begnügt, die Mittel zu kontroliren, welche zur Erreichung des Stiftungszweckes verwendet werden sollen, sondern er habe in diesen Stiftungszweck selbst willkürlich hin¬ einregirt und dadurch den Bestand der Stiftung selbst in Frage gestellt. Das Asyl höre auf, ein Zufluchtsort für arme Kinder zu sein, und es sei diese Maßregel um so ungerechtfertigter, als bis jetzt irgend welche Uebelstände aus dem Zusammenleben von Kindern und Erwachsenen sich nicht ergeben haben. Endlich werde durch die angefochtenen Schlußnahmen auch der Kapitalbestand der Stiftung wenigstens indirekt beschränkt, indem, wenn die Kin¬ derabtheilung geschlossen und das für diese ausgeworfene Geld anderweitig verwendet werde, mit ein und denselben Mitteln nicht mehr geleistet werden könne, was früher geleistet worden sei. Die Administrationskosten u. s. w. bleiben gleich, ob das Haus zur Hälfte geleert sei oder nicht, während auf der andern Seite klar sei, daß ein zur Hälfte geleertes Haus nur noch die Hälfte des frühern Nutzungswerthes darbiete. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau erwiederte in sei¬ ner Vernehmlassung, in welcher er auf Nichteintreten und even¬ tuell auf Abweisung der Beschwerde antrug, im Wesentlichen Fol¬ gendes: Nach der aargauischen Staatsverfassung sorge der Staat für die Jugendbildung und seien sowohl das Armenwesen als die frommen Stiftungen unter die Oberaufsicht des Staates ge¬ stellt. Die Ausübung dieser Kompetenzen komme dem Regierungs¬ rathe zu. Jeder Privatmann könne durch seine Handlungen und testamentarische Anordnung im Erziehungs- und Armenwesen nur insofern frei verfügen, als dadurch nicht in diejenige Domaine hinübergegriffen werde, welche der Staat sich selbst vorbehalten habe. Nun lasse der Regierungsrath das Meyer'sche Armenhaus als milde Stiftung bestehen, es sollen durch dieselbe sowohl arme Kinder als alte gebrechliche Personen unterstützt werden, aber in der Wahl der Mittel befinde man sich im Widerspruch mit der Verwaltungskommission. Der Staat verbiete aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt die Unterbringung von Erwachsenen und Kindern in einer Anstalt und unter einem Dache. Es sei dies eine Maßregel der Sittenpolizei und Armenpolizei und die Pri¬ vatstiftung könne sich der Polizeihoheit des Staates nicht ent¬ ziehen, so wenig sie die Kinder der Schulpflege entziehen könnte. Das Erziehungs- und Armenwesen falle aber in die Souverä¬ nität der Kantone und kraft dieser Souveränität habe sich der Kanton Aargau dahin entschieden, arme Kinder nicht in Anstal¬ ten, sondern in Familien zu versorgen. Aus diesen Gründen sollte daher das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintre¬ ten. Eventuell sei zu sagen, daß der Staat vermöge seines Auf¬ sichtsrechtes das Recht und die Pflicht habe, auf eine den An¬ schauungen und Forderungen der Gegenwart entsprechende Aus¬ führung des vom Stifter ausgesprochenen Willens hinzuwirken, und angesichts der aus dem Beisammenleben von Kindern und Erwachsenen hervorgehenden Nachtheile habe der Regierungsrath im Sinne der angefochtenen Schlußnahmen sein Aufsichtsrecht ausüben müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
insoweit als die Regierung bloß von diesem Aufsichtsrecht Ge¬ brauch macht, ohne in die Substanz des Stiftungsvermögens ein¬ zugreifen, kann von einer Verletzung des in Art. 19 ibidem auf¬ gestellten Grundsatzes der Unverletzlichkeit des Eigenthumes, resp. der wohlerworbenen Privatrechte, keine Rede sein. Ueberhaupt wäre es unrichtig, den citirten Art. 19 dahin aufzufassen, daß derselbe die Fortexistenz der Stiftungen garantire und der Staat nicht befugt sei, aus staatsrechtlichen Gründen, sofern die öffent¬ liche Wohlfahrt es erheischt, eine Stiftung durch Entziehung der juristischen Persönlichkeit aufzuheben. Denn diese Frage hat mit der Unverletzlichkeit des Eigenthums nichts zu thun. Die Unver¬ letzlichkeit der frommen Stiftungen und ihres Zweckes ist in der aargauischen Staatsverfassung nirgends gewährleistet, sondern, soweit wenigstens aus den Akten ersichtlich, lediglich durch § 12 der Armenordnung vom 17. Mai 1804 geschützt, wo es heißt, daß die Stiftungen nicht anders als ihrem Zwecke gemäß ver¬ wendet werden sollen. 3. Ein Eingriff in die Substanz des Vermögens des Meyer'¬ schen Armenhauses ist nun in den angefochtenen Schlußnahmen der aargauischen Behörden offenbar nicht enthalten, sondern es beschränken sich dieselben auf eine Verwaltungsmaßregel, indem die unterstützungsberechtigten Kinder nicht mehr, wie bisher, im Armenhaufe selbst, sondern bei dritten Personen untergebracht werden sollen. Durch diese Maßregel, für welche die aargauischen Behörden sehr gute Gründe angeführt haben, wird der Stiftung weder Vermögen entzogen, noch wird dieselbe auch nur theilweise ihrem Zwecke entfremdet, und kann daher davon, daß die aar¬ gauische Regierung ihr Oberaufsichtsrecht in verfassungswidriger Weise ausgedehnt, beziehungsweise sich einen Eingriff in das Eigenthum der Rekurrentin erlaubt habe, überall keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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