- Urtheil vom 2. November 1878 in Sachen
Erben Fröhlich.
A. Joh.
Fröhlich von Lommis trat im Jahre 1873 in Hot¬
tingen, Kanton Zürich, wo er damals wohnte, auf Veranlassung
der heimatlichen Vormundschaftsbehörde freiwillig unter Vor¬
mundschaft. Am 14. Dezember 1877 errichtete er in Hauingen,
Großherzogthum Baden, ein Testament zu Gunsten der Kinder
eines Bindschedler-Bühler, daselbst, und ließ durch seinen An¬
walt, Fürsprech Ed. Häberlin in Zürich, beim thurgauischen Be¬
zirksrathe Münchweilen folgende Begehren stellen:
- Entlassung von der Vormundschaft;
- eventuell Qualifikation der Vormundschaft als einer frei¬
willigen, und
- eventuellst, bei Annahme der Bevogtigung wegen Verschwen¬
dung, Genehmigung des Testamentes.
Am 3. Januar 1878 wies der Bezirksrath Münchweilen das
erste Gesuch ab und beschloß auf die eventuellen Begehren einst¬
weilen nicht einzutreten. Am gleichen Tage starb Joh. Fröhlich
und als der benannte Bezirksrath hievon Kenntniß erhielt, lehnte
er durch Beschluß vom 8. Jenner 1878 die Behandlung der
eventuellen Gesuche ab, weil auf dieselben nach dem Tode des
Mündels nicht mehr eingetreten werden könne. Gegen diesen
Beschluß rekurrirte Fürsprech Ed. Häberlin an den thurgauischen
Regierungsrath sowohl Namens des verstorbenen Fröhlich als
der Testamentserben Bindschedler, und nachdem der Regierungs¬
rath den Bezirksrath Münchweilen zur Berichterstattung aufge
fordert hatte, erklärte er durch Beschluß vom 19. März 1878
die Beschwerde für begründet und ertheilte dem Testamente des
J. Fröhlich, unter Vorbehalt der allfälligen privatrechtlichen
Einsprachsgründe der Intestaterben, seine Zustimmung. Dabei
ging der Regierungsrath von der Ansicht aus, daß Fröhlich we¬
gen Verschwendung unter Vormundschaft gestanden sei.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich die Intestaterben
des Joh. Fröhlich beim Bundesgerichte. Sie behaupteten, der¬
selbe enthalte eine unstatthafte, mit der verfassungsmäßigen Kom¬
petenz des Regierungsrathes in Widerspruch stehende Einmi¬
schung in eine rein civilrechtliche Angelegenheit, und führten zur
Begründung im Wesentlichen an: Der § 19 der thurgauischen
Verfassung sage: "Gesetzgebende, vollziehende und richterliche Ge¬
"walt sollen grundsätzlich getrennt sein." In Art. 37 ibidem
seien die Kompetenzen der vollziehenden Gewalt und in Art. 50
diejenigen der Gerichte aufgeführt. Die angefochtene Entschei¬
dung könne sich daher verfassungsgemäß nur auf Art. 39 stützen
und hier müßte sie begründet sein in Ziffer 5: Oberaufsicht über
das Vormundschaftswesen. Im vorliegenden Falle habe aber der
Regierungsrath keine vormundschaftliche Frage zu entscheiden ge¬
habt, sondern eine Frage der Civiljustiz, eine Erbschaftsfrage.
Die Obsorge über Personen und Vermögen der Bevormundeten
gehe nicht über deren Tod hinaus. Mit dem Tode des Joh.
Fröhlich seien die Erbschaft und damit die civilrechtlichen An¬
sprüche eröffnet worden. Ueber die Frage, ob die Verlassenschaft
den Intestaterben oder den Testamenterben zufalle, ob das Te¬
stament Geltung habe oder nicht, entscheide der Richter und was
in diesem Stadium einzig gewahrt werden müsse, sei die Inte¬
grität der beidseitigen Rechtsstellung im Prozesse. Durch den
angefochtenen Entscheid sei der Civilstreit tangirt und die Stel¬
lung der Parteien verändert. Die Bindschedler haben nicht mehr
Fröhlich Bestand¬
das Testament, welches am Todestag des J.
theil von dessen Verlassenschaft gebildet habe, sondern der Re¬
gierungsrath habe das Testament genehmigt und damit diejenige
wesentliche Form hinzugefügt, welche dasselbe allein im Prozesse
diskutirbar mache.
Aber auch das beobachtete Verfahren sei ein absolut unstatt¬
haftes. Mit dem Todestag des I. Fröhlich sei das Mandat
seines Anwaltes erloschen und letzterer daher zum Rekurse an
den Regierungsrath nicht mehr befugt gewesen. Ebenso wenig
haben die Testamentserben Bindschedler rekurriren können und
endlich habe der Regierungsrath das Begehren um Genehmi¬
gung des Testamentes behandelt, ehe nur die erste Instanz, der
Bezirksrath, sich materiell über dasselbe ausgesprochen habe und
ohne sie, Rekurrenten, anzuhören. Darin liege sowohl eine Ver¬
letzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes über die Gleichheit
vor dem Gesetze als ein Verstoß gegen Art. 58 der Bundesver¬
fassung, wonach Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter
entzogen werden dürfe.
C. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau trug in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem er
auf dieselbe entgegnete:
- In erster Linie habe er dafür gehalten, daß I. Fröhlich
wegen Verschwendung bevogtet gewesen und somit das Testament
ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ungültig sei.
- In zweiter Linie sei er von der Ansicht ausgegangen, daß
auch nach dem Tode des Testators die vor demselben gehörig
nachgesuchte Zustimmung zum Testamente ertheilt werden könne.
- In dritter Linie habe er dem Testamente unter Vorbehalt
der allfälligen privatrechtlichen den Einsprachsgründe Interessen¬
ten die Zustimmung ertheilt.
Es sei nun ganz selbstverständlich, daß die beiden ersten Fra¬
gen civilrechtlicher Natur seien und endgültig nur vom Richter
entschieden werden können. Der Regierungsrath habe daher auch
nie daran gedacht, die Beurtheilung jener beiden Fragen dem
Richter entziehen zu wollen, sondern die Genehmigung des Te¬
stamentes habe nur die Bedeutung, daß, wenn der thurgauische
Richter finde, die über I. Fröhlich verhängte Vormundschaft
trage den Charakter der Bevogtigung wegen Verschwendung und
es sei rechtlich zulässig die in diesem Falle erforderliche vor¬
mundschaftliche Zustimmung auch nach dem Tode des Erblassers
zu ertheilen, dann die Zustimmung eine rechtskräftige sei und der
bezügliche administrative Entscheid des Regierungsrathes nach
seinem materiellen Inhalte nicht der richterlichen Kognition un¬
terstellt werden dürfe. Auch über die Frage, ob das Mandat des
Fürsprech Häberlin mit dem Tode Fröhlichs erloschen sei, habe
der thurgauische Richter zu entscheiden.
Was die Beschwerde über das Verfahren betreffe, so sei eine
Verletzung weder des Art. 4 noch des Art. 58 der Bundesver¬
fassung vorhanden. Der Bezirksrath habe in Sachen entschieden
gehabt und sich in der Vernehmlassung an den Regierungsrath
auch materiell dahin ausgesprochen, daß er das Testament nicht
genehmigt haben würde. Glücklicherweise sei man im Kanton
Thurgau nicht in einen solchen Formalismus verrannt, daß der
Regierungsrath unter diesen Umständen noch eines formellen
Beschlusses des Bezirksrathes bedurft hätte, um in letzter Instanz
entscheiden zu können.
D. Namens der Testamentserben des I. Fröhlich trug Für¬
sprech Ed. Häberlin auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der thurgauische Regierungsrath in seiner Ver¬
nehmlassung ausdrücklich anerkannt hat, daß sowohl die Frage, ob
Joh. Fröhlich fähig gewesen sei, ein Testament zu machen oder ob
er zu seinem Testamente der Zustimmung der Vormundschaftsbe¬
hörden bedurft habe, als auch die Frage, ob eventuell diese Zustim¬
mung nach dem Tode des Fröhlich noch gültig habe ertheilt werden
können, civilrechtlicher Natur und daher ausschließlich von den Ge¬
richten zu entscheiden seien, und die angefochtene Schlußnahme
nur für den Fall, als die Gerichte die erste Frage im Sinne
der zweiten Alternative entscheiden und die zweite Frage bejahen
sollten, Bedeutung habe, so ist die Beschwerde in der Hauptsache
gegenstandslos geworden, beziehungsweise kann davon, daß der
rekurrirte Beschluß in die richterliche Gewalt eingreife und eine
Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Trennung
der Gewalten enthalte, keine Rede sein. Denn eventuell, falls
die Gerichte die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für er¬
forderlich und deren nachträgliche Ertheilung wirklich für zulässig
erachten sollen, wären allerdings nur die Administrativbehörden
und nicht die Gerichte zu dieser Handlung kompetent.
2. Die Beschwerde über das Verfahren ist erst in zweiter Linie
gestellt worden und soll nach der Replik nur insofern in Betracht
kommen, als der Regierungsrath für kompetent erachtet würde,
das Testament des Joh. Fröhlich nach dessen Tod zu genehmigen
und hiedurch zwischen den Rekurrenten und den Kindern Bind¬
schedler Recht zu schaffen. Gemäß dem zu dem ersten Beschwerde¬
punkt gegebenen Entscheide ist daher auf die eventuelle Beschwerde
nicht einzutreten, indem die Voraussetzungen derselben nicht zu¬
treffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in der Hauptsache als gegenstandslos
abgewiesen.