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BGE 4 I 585 ΓÇó Federal Court lacked jurisdiction over execution of military compensation
BGE 4 I 585Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.06.1874Dismissed
The Federal Court dismissed the staatsrechtliche Beschwerde brought by Dr. I. W. for the Military Department against Alois Eß. The dispute concerned a CHF 500 claim for the alleged reduction in value of a military horse and the attempt to enforce the Bundesrat's decision by extraordinary debt enforcement in Lucerne. The cantonal authorities had required proof of the decision and proper notification before enforcement. The Federal Court held that this did not amount to a denial of justice or a challenge to federal competence, and that the matter was not yet fit for federal intervention.
Art. 59 BG vom 27. Juni 1874; Art. 113 Ziff. 1 BV; Art. 56 lemma 1 OG; Art. 203 Militärorganisation: staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung der Exekution einer bundesrätlichen Administrativverfügung. Das Bundesgericht ist für die blosse Auslegung und Anwendung des kantonalen Betreibungsrechts nicht zuständig. Verlangt die kantonale Behörde lediglich den Nachweis des Bestehens und die gehörige Mitteilung der bundesrechtlichen Verfügung, so liegt weder eine Bestreitung der bundesrätlichen Entscheidungskompetenz noch eine Rechtsverweigerung vor. Eine bundesgerichtliche Intervention setzt voraus, dass die Vollziehung trotz gehörig ausgewiesener Verfügung definitiv verweigert oder die bundesrechtliche Entscheidungszuständigkeit bestritten wird.
Müller in Münster dem Oberkriegskommissariate, daß die For derung nicht anerkannt werde, und verband damit die Drohung, daß, wenn das Kommissariat nicht von der Ansprache abstehe, die Presse gebraucht werde und man es dann auch mit ihm, Müller, zu thun haben werde, der eine spitze und schonungslose Feder führe. Laut Zeugniß des eidgenössischen Militärdeparte ments vom 23. April 1878 bestätigte darauf der Bundesrath am 7. Februar 1878 die vom Militärdepartement am 19. No vember 1877 erlassene Verfügung, durch welche Eß für den Min derwerth des Pferdes haftbar erklärt worden war. B. Unterm 11. März 1878 erwirkte Dr. I. W. in Luzern Namens des schweizerischen Militärdepartements gegen Eß die Forderung von 500 Fr. ein außerordentliches Aufrechnungs bot. Allein auf Begehren des Eß hob der Gerichtspräsident von Ruswyl am 16. April 1878 das Aufrechnungsbot auf, gestützt darauf, daß
Hauptfrage betreffend, so werde bestritten, daß das erste Rechts begehren staatsrechtlicher Natur sei und zum Entscheide durch das Bundesgericht gebracht werden könne. Eher möchte dem zweiten Begehren jene Natur zukommen; allein die kantonalen Behörden haben sich über dasselbe noch gar nicht ausgesprochen und könne daher auch das Bundesgericht nicht darauf eintreten. Sollte dies aber gleichwohl geschehen, so komme in Betracht, a. daß das abgekürzte Betreibungsverfahren nur gerichtlichen Urtheilen und gleichwirkenden Verpflichtungsgründen zukomme, von Administrativerkenntnissen dagegen das Gesetz nichts sage. Letztere werden vielmehr in der Regel durch Zwangsexekution unter Strafandrohung vollzogen. b. Das Motiv 2 des rekurrirten Entscheides sei übrigens schon für sich allein maßgebend. Unter allen Umständen könnten auf das abgekürzte Betreibungsverfahren nur solche Administrativ erlasse Anspruch machen, welche rechtsförmlich und mit betreffen der Motivirung den Parteien zugestellt werden und gegen die ein Rekurs nicht mehr zulässig sei. Eine bloße Zahlungsaufforderung des Oberkriegskommissariates könne die mangelnde formelle Er kenntniß offenbar nicht ersetzen und ebensowenig genüge hiezu die Bescheinigung des Militärdepartements. Rekurrent möge nach vorhergehender ordentlicher Zustellung des Erkenntnisses den jetzt versuchten Betreibungsweg nochmals beginnen und dann werden die luzerner Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob dasselbe nach Art. 21 des dortigen Betreibungsgesetzes vollziehbar sei. E. Replikando machte Rekurrent geltend, sein Begehren stütze sich direkt auf das Bundesgesetz, indem der Bund auch als eine jener Korporationen zu betrachten sei, welche nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den Schutz des Bundesgerichtes anrufen können, und es werde das selbe daher auch vom Bundesgerichte beschützt werden müssen. Eventuell behalte er sich vor, den von der Gegenpartei ange deuteten Weg zu betreten und von der kantonalen Verwaltungs behörde die Verfügung des Zwangsverfahrens zu verlangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
liegt nun gewiß nichts Ungehöriges und jedenfalls weder eine Verletzung der erwähnten bundesgesetzlichen Bestimmung in dem Sinne, daß die Kompetenz des Bundesrathes, über solche Ent schädigungsfragen endgültig zu entscheiden, bestritten würde (in welchem Falle das Bundesgericht gemäß Art. 113 Ziffer 1 der Bundesverfassung und Art. 56 lemma 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege zum Entscheide dieses Konflik tes berufen wäre), noch eine Rechtsverweigerung und mangelt daher dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Aufhebung des re kurrirten Erkenntnisses. Rekurrent wird entweder die in dem re kurrirten Entscheide gerügten Mängel verbessern und dann eine erneuerte Betreibung anheben oder beim luzernischen Regierungs rathe um analoge Anwendung des für kantonale Administrativ entscheide vorgeschriebenen Exekutionsverfahrens einkommen müs sen. Sollten wider Erwarten die luzernischen Behörden weder auf dem einen noch auf dem andern Wege zur Vollziehung des Beschlusses gegen A. Eß Hand bieten wollen und der Bundes rath nicht selbst in der Lage sich befinden, seinem Entscheide Voll ziehung zu verschaffen, so mag dannzumal eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung hierorts erhoben werden. Zur Zeit sind die Voraussetzungen, welche die Intervention des Bundesgerichtes rechtfertigen würden, nicht vorhanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.