- Urtheil vom 29. November 1878 in Sachen
des schweizerischen Militärdepartements.
A. Mit Zuschrift vom 3. November 1877 zeigte das Kriegs¬
kommissariat des Kantons Luzern dem gewesenen Dragoner I.
Alois Eß in Großwangen, Kantons Luzern, an, daß laut einer
Mittheilung des Waffenchefs der Kavallerie das dem Eß s. Z.
von der Eidgenossenschaft behändigte und von ihm wieder zurück¬
gestellte Dienstpferd im gegenwärtigen Zustande zu 700 Fr. ge¬
schätzt worden sei, somit gegenüber der frühern Schatzung von
1200 Fr. ein Minderwerth von 500 Fr. sich ergebe. Und mit
Schreiben vom 20. November 1877 forderte das eidgenössische
Kriegskommissariat, im Auftrage des eidgenössischen Militärdepar¬
tements, den Eß auf, den Betrag von 500 Fr. binnen acht Ta¬
gen an die Bundeskasse zu entrichten, widrigenfalls Betreibung
gegen ihn angehoben würde. Darauf erwiderte Gerichtsschreiber
Müller in Münster dem Oberkriegskommissariate, daß die For¬
derung nicht anerkannt werde, und verband damit die Drohung,
daß, wenn das Kommissariat nicht von der Ansprache abstehe,
die Presse gebraucht werde und man es dann auch mit ihm,
Müller, zu thun haben werde, der eine spitze und schonungslose
Feder führe. Laut Zeugniß des eidgenössischen Militärdeparte¬
ments vom 23. April 1878 bestätigte darauf der Bundesrath
am 7. Februar 1878 die vom Militärdepartement am 19. No¬
vember 1877 erlassene Verfügung, durch welche Eß für den Min¬
derwerth des Pferdes haftbar erklärt worden war.
B. Unterm 11. März 1878 erwirkte Dr. I. W. in Luzern
Namens des schweizerischen Militärdepartements gegen Eß
die Forderung von 500 Fr. ein außerordentliches Aufrechnungs¬
bot. Allein auf Begehren des Eß hob der Gerichtspräsident von
Ruswyl am 16. April 1878 das Aufrechnungsbot auf, gestützt
darauf, daß
- Dragoner Eß der Schuldpflicht noch nicht gehörig überführt
erscheine und die geforderte Summe weder anerkenne, noch an¬
erkennen müsse, somit schon aus diesem Grunde nicht nach § 21
des Schuldbetreibungsgesetzes könne vorgefahren werden, und
- nach jener Gesetzesstelle nicht jede Forderung, sondern nur
solche, die sich auf ein rechtskräftiges Urtheil, Vergleich u. s. w.,
stützen, eingetrieben werden können.
Gegen diese Verfügung ergriff Dr. W. den Rekurs an die Ju¬
stizkommission des luzernischen Obergerichtes, indem er ausführte,
daß nach Art. 203 der eidgenössischen Militärorganisation das
eidgenössische Militärdepartement und in letzter Instanz der Bun¬
desrath über Anstände wegen solcher Minderwerthsentschädigung
definitiv entscheide. Allein die Justizkommission wies die Be¬
schwerde durch Beschluß vom 23. Mai d. J. ab, weil ein förm¬
licher Entscheid der Administrativbehörde nicht vorliege und Eß
bestreite, je einen solchen erhalten zu haben, sonach für die Ein¬
treibung fraglicher Forderung mittelst außerordentlichem Aufrech¬
nungsbot jede Grundlage fehle, abgesehen von der Frage, ob für
derartige Ansprachen der beschleunigte Rechtstrieb nach § 21 des
Schuldbetreibungsgesetzes überhaupt zulässig sei.
C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Juli
1878 ge¬
langte nun Dr. W., als Vertreter des eidgenössischen Militär¬
departements, an das Bundesgericht mit dem Begehren, das ge¬
legte außerordentliche Aufrechnungsbot sei in Aufhebung der Er¬
kenntnisse des Gerichtspräsidenten von Ruswyl und der Justiz¬
kommission des Kantons Luzern zu beschützen; eventuell sei all¬
gemein die Exequirbarkeit der Forderung des Bundes anzuerken¬
nen. Zur Begründung dieser Begehren wurde im Wesentlichen
von Dr. Winkler angeführt: Gemäß dem ihm ertheilten Auf¬
trage, den Entscheid des Bundesrathes gegen Eß einfach zur Exe¬
kution zu bringen, habe er dem letztern gemäß Art. 21 des lu¬
zernischen Schuldbetreibungsgesetzes, welcher bestimme, daß für
innert Jahresfrist dekretirte gesetzliche Abgaben und in Rechts¬
kraft erwachsene richterliche Urtheile dem Schuldner sofort das
zweite oder Aufrechnungsbot gelegt werden könne, dieses Bot ge¬
legt. Das Motiv, durch welches die Justizkommission das Ver¬
fahren aufgehoben habe, sei angesichts der amtlichen Bescheini¬
gung des eidgenössischen Militärdepartements vom 23. April d.
J. nicht richtig; übrigens habe Eß auch gar nicht dargethan,
daß er an einer neuen förmlicheren Entscheidung des Bundes¬
rathes irgend ein Interesse hätte. Die Hauptfrage aber, ob die
Anwendung des § 21 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes
in concreto statthaft sei, müsse bejaht werden und zwar wenig¬
stens in dem Sinne, daß die Ansprache des Bundes als ohne
Weiters vollziehbar erklärt werde. Auf die Anerkennung der Voll¬
ziehbarkeit werde das Hauptgewicht gelegt. Nach Art. 203 der
eidgenössischen Mititärorganisation entscheide über Anstände der
vorliegenden Art in letzter Instanz der Bundesrath und es sei
die Entschädigung bloß ein Ausfluß oder accessorium der Mi¬
litärpflicht. Den Bundesrath zu nöthigen, den Gegenstand seiner
bezüglichen Entscheidungen vor dem Civilrichter zu verfolgen, sei
unmöglich, ohne das Gesetz in seinem klaren Wortlaute zu ver¬
letzen.
D. Alt Dragoner Eß trug auf Abweisung der Beschwerde an.
In erster Linie machte er geltend, daß Rekurrent sich vorerst an
das luzernische Obergericht hätte wenden sollen und die Rekurs¬
frist von 14 Tagen, welche das luzernische Gesetz für solche Strei¬
innegehalten worden sei. Eventuell, die
tigkeiten aufstelle, nicht
Hauptfrage betreffend, so werde bestritten, daß das erste Rechts¬
begehren staatsrechtlicher Natur sei und zum Entscheide durch das
Bundesgericht gebracht werden könne. Eher möchte dem zweiten
Begehren jene Natur zukommen; allein die kantonalen Behörden
haben sich über dasselbe noch gar nicht ausgesprochen und könne
daher auch das Bundesgericht nicht darauf eintreten. Sollte dies
aber gleichwohl geschehen, so komme in Betracht,
a. daß das abgekürzte Betreibungsverfahren nur gerichtlichen
Urtheilen und gleichwirkenden Verpflichtungsgründen zukomme,
von Administrativerkenntnissen dagegen das Gesetz nichts sage.
Letztere werden vielmehr in der Regel durch Zwangsexekution
unter Strafandrohung vollzogen.
b. Das Motiv 2 des rekurrirten Entscheides sei übrigens schon
für sich allein maßgebend. Unter allen Umständen könnten auf
das abgekürzte Betreibungsverfahren nur solche Administrativ¬
erlasse Anspruch machen, welche rechtsförmlich und mit betreffen¬
der Motivirung den Parteien zugestellt werden und gegen die ein
Rekurs nicht mehr zulässig sei. Eine bloße Zahlungsaufforderung
des Oberkriegskommissariates könne die mangelnde formelle Er¬
kenntniß offenbar nicht ersetzen und ebensowenig genüge hiezu
die Bescheinigung des Militärdepartements. Rekurrent möge nach
vorhergehender ordentlicher Zustellung des Erkenntnisses den jetzt
versuchten Betreibungsweg nochmals beginnen und dann werden
die luzerner Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob dasselbe
nach Art. 21 des dortigen Betreibungsgesetzes vollziehbar sei.
E. Replikando machte Rekurrent geltend, sein Begehren stütze
sich direkt auf das Bundesgesetz, indem der Bund auch als eine
jener Korporationen zu betrachten sei, welche nach Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den
Schutz des Bundesgerichtes anrufen können, und es werde das¬
selbe daher auch vom Bundesgerichte beschützt werden müssen.
Eventuell behalte er sich vor, den von der Gegenpartei ange¬
deuteten Weg zu betreten und von der kantonalen Verwaltungs¬
behörde die Verfügung des Zwangsverfahrens zu verlangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die dem Rekurse entgegengestellten formellen Einreden sind
unbegründet, da einerseits für Beschwerden staatsrechtlicher Na¬
tur an das Bundesgericht nur die in Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1874 festgesetzte sechzigtägige Frist gilt und an¬
derseits, wie diesseitige Stelle schon wiederholt ausgesprochen hat,
die Anbringung derartiger Rekurse beim Bundesgerichte keines¬
wegs von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ab¬
hängig ist.
- In der Hauptsache hat Rekurrent das Begehren gestellt,
daß der Entscheid des Bundesrathes als vollziehbar erklärt und
das gelegte Aufrechnungsbot geschützt werde. Nach der Replik legt
indessen Rekurrent auf den letzten Theil seines Petitums kein
Gewicht mehr, indem er selbst und mit Recht von der Ansicht
auszugehen scheint, daß die Frage, ob Eß nach Maßgabe des
§ 21 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes belangt werden
könne oder nicht, lediglich eine Frage der Anwendung und Aus¬
legung eines kantonalen Gesetzes und daher der Kognition des
Bundesgerichtes entzogen sei. Wenigstens hat er in der Replik
erklärt, es scheine ihm wohl denkbar, daß das Bundesgericht der¬
malen mit dem Detail der kantonalen Exekutionsarten sich nicht
befasse, sondern sich darauf beschränke, die unmittelbare Vollzieh¬
barkeit der Forderung des Bundes auszusprechen.
- Allein auch zu einem solchen Ausspruche ist zur Zeit für
das Bundesgericht keinerlei Veranlassung vorhanden. Abgesehen
nämlich davon, daß hier offenbar nicht, wie der Vertreter des
Rekurrenten meint, die Verletzung eines durch die Bundesver¬
fassung oder ein in Ausführung derselben erlassenes Bundesge¬
setz Privaten und Korporationen gewährleisteten Rechtes in Frage
steht, indem ja der Art. 203 der eidgenössischen Militärorgani¬
sation augenscheinlich nicht die Garantie eines konstitutionellen
Rechtes enthält, wird in dem Erkenntniß der luzernischen Justiz¬
kommission, welches hierorts einzig in Betracht kommen kann,
die Vollziehbarkeit der vom Bundesrathe nach Maßgabe jener
bundesgesetzlichen Bestimmung erlassenen Beschlüsse gar nicht be¬
stritten, sondern lediglich verlangt, daß die Existenz eines solchen
gegen A. Eß ergangenen Beschlusses durch Vorlage desselben dar¬
gethan und derselbe auch dem betroffenen Eß in gehöriger Aus¬
fertigung mitgetheilt werde, bevor auf das gestellte Vollziehungs¬
gesuch eingetreten werden könne. In einem solchen Verlangen
liegt nun gewiß nichts Ungehöriges und jedenfalls weder eine
Verletzung der erwähnten bundesgesetzlichen Bestimmung in dem
Sinne, daß die Kompetenz des Bundesrathes, über solche Ent¬
schädigungsfragen endgültig zu entscheiden, bestritten würde (in
welchem Falle das Bundesgericht gemäß Art. 113 Ziffer 1 der
Bundesverfassung und Art. 56 lemma 1 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Rechtspflege zum Entscheide dieses Konflik¬
tes berufen wäre), noch eine Rechtsverweigerung und mangelt
daher dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Aufhebung des re¬
kurrirten Erkenntnisses. Rekurrent wird entweder die in dem re¬
kurrirten Entscheide gerügten Mängel verbessern und dann eine
erneuerte Betreibung anheben oder beim luzernischen Regierungs¬
rathe um analoge Anwendung des für kantonale Administrativ¬
entscheide vorgeschriebenen Exekutionsverfahrens einkommen müs¬
sen. Sollten wider Erwarten die luzernischen Behörden weder
auf dem einen noch auf dem andern Wege zur Vollziehung des
Beschlusses gegen A. Eß Hand bieten wollen und der Bundes¬
rath nicht selbst in der Lage sich befinden, seinem Entscheide Voll¬
ziehung zu verschaffen, so mag dannzumal eine Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung hierorts erhoben werden. Zur Zeit sind die
Voraussetzungen, welche die Intervention des Bundesgerichtes
rechtfertigen würden, nicht vorhanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.