BGE 4 I 583
BGE 4 I 583Bge22.11.1850Originalquelle öffnen →
beiden Parteien, am 5. September d. J. eröffnet worden sei, darauf an, daß die Beschwerde als unzulässig erklärt werde. Dagegen erklärte Beklagte sich damit einverstanden, daß die Vorfrage über Zulässigkeit der Appellation ohne Vorstand der Parteien vom Gerichte entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.