Late appeal against Basel appellate judgment

BGE 4 I 583Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.11.1850Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that Widow Sutter’s appeal against the Basel-Stadt appellate judgment was time-barred. The cantonal judgment had been validly communicated when the claimant’s representative was summoned to and attended the publication hearing on 5 September 1878. The appellant’s later claim that her lawyer only informed her on 28 September did not postpone the federal 20-day deadline. Because she was indigent and had received legal aid below, the court waived costs.

Regest

Art. 29 and 30 OG; Art. 163–165, 240 and 222 Basel CPC; commencement of the federal appeal period against a cantonal final judgment. Where federal law leaves notification of the cantonal judgment to cantonal procedure, the judgment is deemed communicated when, under cantonal law, the parties or their representatives have been duly summoned to and have attended the publication hearing. The subjective date on which counsel actually informs the party is irrelevant to the peremptory federal time limit. The appeal is therefore inadmissible if filed after expiry of the statutory period (consid. 1–3). Costs may be waived for an indigent party who cannot bear litigation expenses and has already benefited from legal aid (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 13. Dezember 1878 in Sachen Sutter gegen die schweizerische Central bahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 5. September 1878 hat das Appella tionsgericht des Kantons Baselstadt die auf das Bundesgesetz be treffend die Haftpflicht der Eisenbahnen gestützte Klage der Wittwe Sutter abgewiesen. Dieses Urtheil wurde gleichen Tages dem Vertreter der Klägerin eröffnet. B. Am 14. Oktober d. J. erklärte Wittwe Sutter gegen die ses Urtheil die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie behauptete, erst am 28. September d. J. von ihrem armenrecht lichen Anwalte von demselben Kenntniß erhalten zu haben, so daß sie nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb 20 Tagen vom
  2. September d. J. an die Berufung zu ergreifen. C. Die Centralbahngesellschaft trug, gestützt darauf, daß das appellationsgerichtliche Urtheil dem Vertreter der Klägerin, resp.

beiden Parteien, am 5. September d. J. eröffnet worden sei, darauf an, daß die Beschwerde als unzulässig erklärt werde. Dagegen erklärte Beklagte sich damit einverstanden, daß die Vorfrage über Zulässigkeit der Appellation ohne Vorstand der Parteien vom Gerichte entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege kann in Rechtsstreitigkeiten, die von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu ent scheiden sind, unter gewissen, im Gesetze näher bezeichneten Vor aussetzungen, welche hier zutreffen würden, innerhalb der peremp torischen Frist von 20 Tagen, von der Mittheilung des an gefochtenen Urtheils an, der Weiterzug des kantonalen letzt instanzlichen Haupturtheils an das Bundesgericht erklärt werden.
  2. Ueber den Zeitpunkt, in welchem das kantonale Urtheil den Parteien als eröffnet gelten soll, beziehungsweise über die Form dieser Eröffnung enthält die Bundesgesetzgebung keine Be stimmungen, sondern überläßt dieselben der kantonalen Gesetz gebung, und nun schreibt die baselsche Civilprozeßordnung in Art. 163 bis 165 und 240 vor, daß ein appellationsgerichtliches Urtheil dann als den Parteien mitgetheilt zu betrachten sei, wenn sie oder ihre Vertreter zu der Sitzung, in wel cher die Publikation erfolgte, vorgeladen worden seien. Eine schriftliche Mittheilung der Urtheile an die Parteien ist nirgends vorgeschrieben, sondern es läuft z. B. auch die Frist zur Appellation gegen civilgerichtliche Urtheile von der münd lichen Publikation derselben an. ( 222 ibidem.)
  3. Unter diesen Umständen muß aber, da unbestrittenermaßen der Vertreter der Klägerin nicht nur zu der Urtheilseröffnung auf dem 5. September d. J. gehörig vorgeladen worden, son dern auch bei derselben erschienen ist, die Weiterziehung des kan tonalen Urtheils an das Bundesgericht als verwirkt angesehen werden, indem der Umstand, daß der Anwalt der Klägerin letz terer von dem Urtheile keine Kenntniß gegeben hat, keineswegs dazu führen kann, den Anfang der in Art. 30 des eit. Bundes gesetzes festgesetzten peremptorischen Frist von zwanzig Tagen zu verschieben.
  4. Da Klägerin erwiesenermaßen zu arm ist, um die Prozeß kosten zu bestreiten und auch schon vor den kantonalen Gerichten das Armenrecht genossen hat, so ist in gleicher Weise auch hier orts von einer Kostenauflage abzusehen. (Art. 27 des Bundes gesetzes vom 22. November 1850.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Urtheils des baselschen Appellations gerichtes vom 5. September d. J. an das Bundesgericht findet wegen Verspätung nicht statt.

Schlagwörter

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