Urtheil vom 29. November 1878 in Sachen
Biber.
A. Durch Erkenntniß des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom
August 1878 wurde Jakob Biber, nachdem er als Bürge
für einen Posamenter Müller von der kantonalen Finanzverwal¬
tung für 56 Fr. 5 Cts. erfolglos betrieben worden, in Anwen¬
dung des § 122 des schaffhaufenschen Konkursgesetzes für den
seinem Gläubiger zugefügten Verlust mit ein Jahr Einstellung
im Aktivbürgerrecht bestraft.
B. Unter der Behauptung, daß er neben dieser Strafe auch
noch zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt worden und seine In¬
solvenz eine unverschuldete sei, beschwerte sich Biber über jenes
Erkenntniß beim Bundesgerichte, indem dasselbe sowohl gegen
Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung, als gegen Art. 12 des
Bundesgesetzes betreffend die politischen Rechte der Niedergelas¬
senen und Aufenthalter verstoße. Nach dieser Gesetzesbestimmung
finde eine Einstellung im Aktivbürgerrechte bei unverschuldetem
Konkurse nicht statt und durch die angerufene Verfassungsbestim¬
mung sei der Schuldverhaft abgeschafft worden.
C. Das Bezirksgericht Schaffhausen machte in seiner Vernehm¬
lassung darauf aufmerksam, daß Biber nicht zu Gefängnißstrafe
verurtheilt worden sei und ein Bundesgesetz betreffend die poli¬
tischen Rechte der Niedergelassenen nicht bestehe, da der bezüg¬
liche Entwurf der Bundesversammlung am 21. Oktober 1877
bei der Abstimmung die Sanktion des Volkes nicht erhalten habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Art. 59 lemma
3 der Bundesverfassung behauptet wird, ist dieselbe gegenstands
los, da Rekurrent nicht zu Gefängniß verurtheilt worden ist. So¬
weit derselbe aber durch das angefochtene Erkenntniß des Be¬
zirksgerichtes Schaffhausen im Aktivbürgerrecht eingestellt worden,
ist die Beschwerde unbegründet, da in der That gegenwärtig
keine bundesgesetzliche Bestimmung besteht, wonach jene Strafe
nur bei verschuldeter Insolvenz verhängt werden dürfte. Rekur¬
rent übersteht, daß der bezügliche Gesetzesentwurf, den er im
Auge hat, Entwurf geblieben, d. h. bei der Volksabstimmung
nicht zum Gesetze erhoben worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.