Federal Court declines immediate review of tax complaint

BGE 4 I 56Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.10.1877Inadmissible

Zusammenfassung

The Spar- und Leihkasse des Thales Aegeri challenged a parish wealth tax, arguing that the cantonal ruling violated Art. 49 of the Federal Constitution because it could not be treated as belonging to a confession. The Federal Court did not decide the merits. It held that although its competence in constitutional matters was not excluded by the failure to exhaust cantonal instances, it may require recourse first to the canton’s highest authority when the case concerns the internal administration of a canton and no intercantonal conflict exists. The complaint was therefore not entered at this time and the complainant was referred to the Zug cantonal supreme authority.

Regest

Art. 49 BV; competence and admissibility of a constitutional complaint against cantonal internal administration: the Federal Court may, despite its constitutional competence, require prior recourse to the highest cantonal authority when no intercantonal conflict is involved and the dispute concerns the application of a federal constitutional norm within a canton. This procedural reservation is especially justified where the legal question is of general significance and the court seeks the position of the cantonal supreme authority before adjudicating the merits (consid. on jurisdiction and referral).

Gesamter Gesetzestext

  1. Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen der Spar- und Leihkasse Aegeri. A. Die Kirchgemeinde Unter-Aegeri beschloß am 26. August 1877 die Erhebung einer Vermögenssteuer und zog zu derselben auch die Spar- und Leihkasse des Thales Aegeri heran. B. Hiegegen erhob der Verwaltungsrath dieses Institutes Ein sprache, weil die Spar- und Leihkasse als solche keiner Konfes sion angehöre und auch sonst keine gesetzlichen Gründe zur Be steuerung derfelben vorliegen. C. Der Regierungsrath hieß diese Einsprache durch Beschluß vom 17. Oktober 1877 insoweit gut, daß er den Antheil der jenigen Aktionäre, welche nicht dem katholischen Glauben ange hören, von der Steuerpflicht entband. Im Uebrigen wurde die Einsprache abgewiesen. D. Ueber diesen Bescheid des Regierungsrathes führte die Spar und Leihkasse des Thales Aegeri Beschwerde beim Bundesge richte, indem sie behauptete, daß, da sie als Aktieninstitut keiner Konfession angehöre, nach außen aber nur die Gesellschaft als Ganzes auftrete, jener Bescheid gegen Art. 49 der Bundesver fassung verstoße, welcher sage, daß Niemand gehalten sei, Steuern zu bezahlen, welche speziell für Kultuszwecke einer Religionsge nossenschaft, der er nicht angehöre, auferlegt werden. E. Der Regierungsrath des Kantons Zug bemerkte in seiner Rekursbeantwortung, daß wohl mit einigem Grund eine Kom petenzeinrede erhoben werden könnte, besonders im Hinblick auf den Umstand, daß über den angefochtenen Entscheid die An schauung des zugerschen Kantonsrathes als oberster und Gesetz gebungs-Behörde seitens der Rekurrentin nicht eingeholt worden sei. Indeß wolle er es dem Bundesgerichte überlassen, seine Zu ständigkeit im dermaligen Stadium der Angelegenheit zu prüfen. In Erwägung: daß zwar die Kompetenz des Bundesgerichtes, insbesondere wenn die Verletzung einer Bestimmung der Bundesverfassung in Frage steht, nicht deßhalb abgelehnt werden kann, weil die kantonalen Instanzen nicht durchlaufen seien; immerhin aber das Bundes gericht sich stets das Recht gewahrt hat, in Fällen, wo nicht ein interkantonaler Konflikt vorliegt, sondern nur die Anwendung einer Bundesverfassungsvorschrift auf die innere Verwaltung ei nes Kantons in Frage steht, die Rekurrenten vorerst an die oberste Kantonsbehörde zu weisen, und nun bei der allgemeinen Bedeutung und großen Tragweite der im vorliegenden Falle zu entscheidenden Frage es allerdings angezeigt erscheint, von je nem Rechte Gebrauch zu machen und demnach die Beschwerde führerin vorerst an den zugerschen Großen Rath zu verweisen, indem es für das Bundesgericht wünschbar sein muß, auch die Anschauung dieser Behörde zu kennen: wurde beschlossen: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten, sondern Rekurrentin vorerst an den zugerschen Kantonsrath verwiesen.

Schlagwörter

confessional taxationadmissibilityconstitutional complaintcantonal remediesjurisdictionreligious equality