- Urtheil vom 2. November 1878 in Sachen Bocca.
A. Peter Bocca aus Alessandria erwarb im Jahre 1873 in
Arth, Kanton Schwyz, die Niederlassung. Im Jahre 1877 über¬
nahm er gemeinsam mit einem gewissen Trucco eine Straßen¬
baute in Ruswyl, Kanton Luzern, und siedelte deßhalb mit sei¬
ner Frau für einige Zeit nach letzterer Ortschaft über. Laut vor
Bezirksgericht Ruswyl mündlich abgelegtem Zeugniß der Ehe¬
leute Fischer ist derselbe am 28. Mai 1877 mit seiner Familie
wieder nach Arth gezogen und hat sich von da an nur noch ein
bis zwei Tage per Woche in Ruswyl aufgehalten. Auf die Klage
eines Niklaus Stadelmann in Bihl, Ruswyl, welcher an Trucco
und Bocca eine Forderung von 33 Fr. 20 Cts. stellte, erschie¬
nen beide am 18. Juli 1877 vor Friedensrichteramt Ruswyl,
welches, da eine Verständigung nicht erzielt werden konnte, die
Streitigkeit am 11. August 1877 an den Gerichtsausschuß Rus¬
wyl wies. Am 1. September 1877 kam die Sache vor diesem
Ausschuß zur Verhandlung, wobei laut Protokoll für Trucco und
Bocca, "letzterer in Arth, Kt. Schwyz, wohnhaft," Truceo er¬
schien, assistirt von Fürsprech Schmidlin. Trucco bestritt die Kom¬
petenz des Gerichtsausschusses, indem er bestritt, daß sie ein Do¬
mizil in Ruswyl haben, und erklärte, ihr Domizil befinde sich in
Luzern. Nach erfolgter Zeugeneinvernahme entließ Stadelmann
den Trucco aus dem Prozesse, worauf Trucco Namens des Bocca
das Gesuch um Verschiebung des Urtheils stellte. Allein der Ge¬
richtsausschuß trat auf die Kompetenzfrage ein und erklärte sich
durch Urtheil vom 1. September 1877, gestützt darauf, daß der
Beklagte zur Zeit der Entstehung der eingeklagten Forderung
in Ruswyl domizilirt habe, gemäß § 52 des luz. C. R. V. zu¬
ständig. Da Bocca einer Vorladung zur Behandlung der Haupt¬
sache auf den 2. März 1878 keine Folge leistete und auf eine
peremptorische Citation auf den 6. April gl. J. die Kompetenz
des Gerichtsausschusses Ruswyl bestritt, fällte derselbe an be¬
nanntem Tage ein Kontumazialurtheil, durch welches Bocca zur
Bezahlung der eingeklagten Forderung, der Prozeßkosten und einer
Prozeßentschädigung an Stadelmann verurtheilt wurde.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Bocca beim Bundes¬
gerichte. Er behauptete, dasselbe stehe im Widerspruch mit Art.
59 der Bundesverfassung und verlangte daher dessen Aufhebung,
indem er anführte: Vom 18. Juli 1877 an habe er von der
Streitangelegenheit nichts mehr vernommen, bis er die Vor¬
ladungen auf den 2. März und 6. April 1878 erhalten habe.
Von einer Vorladung auf den 1. September 1877 sei ihm nie
etwas bekannt geworden und ebensowenig habe er den Trucco
zu seiner Vertretung vor dem Gerichtsausschuß zu Ruswyl be¬
vollmächtigt. Im Kanton Luzern habe er niemals ein Domizil
gehabt, sondern sein Wohnsitz sich stets in Arth, Kt. Schwyz
befunden, und er könne daher gemäß Art. 59 der Bundesverfas¬
sung für persönliche Ansprachen nur in Arth gesucht werden. Der
Art. 52 des luz. C. R. V., welcher ein forum contractus sta¬
tuire, habe für interkantonale Verhältnisse keine Gültigkeit.
C. Niklaus Stadelmann entgegnete auf die Beschwerde:
- Es werde bestritten, daß Bocca in der Schweiz einen festen
Wohnsitz habe; die Bewilligung zur Niederlassung beweise diese
Thatsache nicht.
- Abgesehen hievon, verlange Art. 60 der Bundesverfassung
Gleichbehandlung der Schweizerbürger. Nach luzernischen Gesetzen
sei es zulässig, solche, welche an einem Orte sich aufhalten, ohne
förmlich angesessen zu sein, für die an diesem Orte eingegange¬
nen Verbindlichkeiten vor dem Gerichte dieses Ortes belangen zu
können, und liege daher für den Rekurrenten, als Fremden, dem
gleiches Recht gehalten werden müsse, kein Grund zur Be¬
schwerde vor.
3. Es werde bestritten, daß Trucco von Bocca zur Vertretung
vor Gerichtsausschuß Ruswyl nicht bevollmächtigt gewesen sei.
4. Rekurrent habe weder gegen den Entscheid vom 1. Septem¬
ber 1877 die Kassation durchgeführt, noch gegen das Urtheil vom
6. April d. J. die einmonatliche Purgationsfrist benutzt.
Stadelmann trug demnach auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Rekursbeklagter die Abweisung der Beschwerde da¬
mit erwirken zu können glaubt, daß Rekurrent gegen die Erkennt¬
nisse des Gerichtsausschusses Ruswyl kein Rechtsmittel bei den
kantonalen Behörden ergriffen habe, so befindet er sich im Irr¬
thum. Vorerst steht keineswegs fest, daß Bocca von dem Ent¬
scheide vom 1. Februar 1877 vor Erlaß des Urtheils vom 6.
April 1878 Kenntniß erhalten habe, und sodann hat das Bun¬
desgericht, im Anschlusse an die frühere Praxis der Bundesbe¬
hörden, konstant erklärt, daß Beschwerden über Verletzung des
Art. 59 der Bundesverfassung an das Bundesgericht gebracht
werden können, ohne daß der kantonale Instanzenzug eingehalten
werden müßte.
- Der Art. 60 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone,
alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im Verfah¬
ren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten. Nun
verlangt aber Rekurrent nicht, daß er im Kanton Luzern nach
andern Grundsätzen behandelt werde, als die dortigen Angehö¬
rigen, sondern er bestreitet die Anwendbarkeit der luzernischen
Gesetzgebung, weil er derselben, als Bewohner des Kantons
Schwyz, nicht unterworfen sei, und beruft sich hiefür auf eine
Bestimmung der Bundesverfassung, wonach persönliche Klagen
gegen aufrechtstehende Schuldner, die in der Schweiz einen festen
Wohnsitz haben, beim Richter ihres Wohnortes anhängig gemacht
werden müssen. Uebrigens versteht sich von selbst, daß auch Lu¬
zernerbürger, welche außerhalb des Kantons Luzern wohnen, das
in Art. 59 garantirte Recht gegenüber den Bestimmungen der
luzernischen C.
P. O. beanspruchen können, und ist sonach die
Berufung des Stadelmann auf Art. 60 der Bundesverfassung
in jeder Beziehung unbegründet.
- Nun sagt allerdings das Protokoll des Gerichtsausschusses
Ruswyl vom 1. September 1877, daß Trucco auch für den Re¬
kurrenten Bocca erschienen sei und erklärt habe, Bocca habe seine
Niederlassung in Luzern. Allein es ist aus dem Protokoll nicht
ersichtlich, woraus der Gerichtsausschuß auf die Bevollmächtigung
des Trucco, für Bocca zu handeln, geschlossen hat, ob ihm von
Truceo eine Vollmacht des Bocca vorgelegt worden sei, oder ob
derselbe nur mündlich behauptet habe, eine solche zu besitzen, oder
ob endlich der Gerichtsausschuß die Vertretungsbefugniß des
Trucco als selbstverständlich angesehen habe, weil derselbe mit
Bocca eine Gesellschaft bilde. Unter diesen Umständen kann aber
gegenüber der bestimmten Bestreitung des Boeca, den Trucco
je mit seiner Vertretung beauftragt zu haben, der Beweis für
dieses Vollmachtsverhältniß nicht als geleistet angesehen werden,
und zwar um so weniger, als ferner bestritten und nicht be¬
wiesen ist, daß Bocca eine Vorladung auf den 1. September
1877 vor den Gerichtsausschuß Ruswyl erhalten habe.
- Die Rechtsbeständigkeit des angefochtenen Urtheils und das
Schicksal des vorliegenden Rekurses hängt daher davon ab, ob
zur Zeit der Anhängigmachung der Klage, d. h. gemäß Art. 5
und 80 des luzernischen C. R. V. im Zeitpunkt der Einreichung
der Klageschrift beim Gerichtspräsidenten, diejenigen Voraus¬
setzungen vorhanden gewesen seien, unter denen Rekurrent gemäß
Art. 59 der Bundesverfassung den luzernischen Gerichtsstand ab¬
lehnen, beziehungsweise verlangen könne, in Arth gesucht zu wer¬
den. Nun wird in beiden Erkenntnissen des Gerichtsausschusses
Ruswyl selbst Bocca als in Arth wohnhaft bezeichnet und es hat
auch der Gerichtsausschuß seine Kompetenz nicht etwa darauf ge¬
stützt, daß Rekurrent im Bezirke Ruswyl angesessen sei, sondern
auf § 52 des C. R. V., welcher sagt: "Solche, welche sich an
"einem Orte aufhalten, ohne förmlich angesessen zu sein, und an
"diesem Orte Verbindlichkeiten eingehen, die sie vor ihrer Ent¬
"fernung daselbst erfüllen sollen, können vor dem Gerichte dieses
"Ortes belangt werden." Dieser Gerichtsstand wird im Gesetze
als derjenige "der eingegangenen Verbindlichkeit" (forum con¬
tractus) bezeichnet und ist ein außerordentlicher Gerichtsstand,
welcher, wie die Bundesbehörden schon wiederholt erklärt haben,
für Rechtsstreitigkeiten zwischen Bewohnern verschiedener Kantone
durch Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Im Fer¬
nern hat Rekursbeklagter nicht nur nicht bestritten, daß Bocca
zur Zeit der Einreichung
der Klage beim Gerichtspräsidenten
von Ruswyl nicht daselbst gewohnt habe, sondern im Gegentheil
in seiner Vernehmlassung sich darauf gestützt, daß Rekurrent in
Ruswyl "nicht förmlich angesessen gewesen sei," und endlich
kommt dazu das unangefochtene Zeugniß der Eheleute Fischer,
wonach Bocca mit seiner Familie schon am 28. Mai 1877 wie¬
der nach Arth übergesiedelt ist. Freilich bestreitet nun Stadel¬
mann, daß Rekurrent in Arth einen festen Wohnsitz gehabt habe;
allein diese Bestreitung erscheint angesichts der vorgelegten Nie¬
derlassungsbewilligung in Verbindung mit dem Umstande, daß
Bocca mit seiner Familie wirklich in Arth sich aufhält, durch¬
aus unbegründet, und da endlich nicht in Widerspruch gesetzt
worden ist, daß Bocca aufrechtstehend sei, so muß die Beschwerde
gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Bezirksgerichtsausschusses Ruswyl vom 6. April 1878 sammt
dem vorhergegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben.