- Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen
Frau Graf.
A. Durch Urtheil des Ehegerichtes des Kantons Appenzell
A./Rh. vom 9. März 1877 wurde Elise Graf von ihrem Ehe¬
manne Alfred Kellenberger von Lutzenberg, gestützt darauf, daß
letzterer nach seinem eigenen Geständnisse sich des Ehebruchs
schuldig gemacht habe, gänzlich geschieden und ihr für den Fall
der Wiederverehelichung, ohne Angabe von Gründen, eine Warte¬
frist von 2 Jahren auferlegt. Dem A. Kellenberger wurde diese
Frist auf 3 Jahre angesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff Petentin ein Rechtsmittel nicht.
Dagegen stellte sie im September d. J. beim Bezirksgerichte
Vorderland, welches an die Stelle des inzwischen aufgehobenen
Ehegerichtes getreten ist, ein Gesuch um Revision desselben resp.
um Aufhebung der Wartefrist. Allein das Bezirksgericht wies
das Gesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Revision
nicht zutreffen.
C. Nunmehr suchte Frau Graf beim Bundesgerichte um Auf¬
hebung der Wartefrist nach, da das ehegerichtliche Urtheil in
diesem Punkte mit Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe im Widerspruch stehe, indem nach dieser Gesetzesbestim¬
mung nur dem schuldigen Theil eine solche Wartefrist auferlegt
werden könne.
D. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A./Rh., welchem
das Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, bemerkte,
daß er nicht im Falle sei, sich über die Motive, welche das Ehe¬
gericht veranlaßt haben, auch der Frau eine Wartefrist aufzule¬
gen, auszusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
darf bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes
(Art. 46 ibidem) der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jah¬
res keine neue Ehe eingehen; diese Frist kann durch richterliches
Urtheil bis auf drei Jahre erstreckt werden.
- Diese Folge der Ehescheidung trifft sonach immer nur den
schuldigen Ehegatten. Wird daher die Scheidung, wie im
vorliegenden Falle, lediglich gestützt auf einen vom Ehemanne
verübten Ehebruch ausgesprochen, so ist die Ehefrau einzig an
die in Art. 28 a. E. ibidem festgesetzte Wartefrist von dreihun¬
dert Tagen gebunden und darf ihr dieselbe vom Richter nicht
über diese Dauer hinaus erstreckt werden.
- Das Erkenntniß des Ehegerichts Appenzell vom 9. März
1877 findet somit, soweit es der Petentin eine Wartefrist von
zwei Jahren auferlegt, in dem Gesetze keine Begründung, son¬
dern erscheint als reiner Willkürakt, der nicht nur gegen das
Gesetz, sondern auch gegen Artikel 54 der Bundesverfassung ver¬
stößt, indem nach dieser Verfassungsbestimmung das Recht zur
Ehe einzig aus den im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe
aufgestellten Gründen beschränkt werden darf.
- Nun hat zwar Petentin seiner Zeit gegen das ehegericht¬
liche Urtheil kein Rechtsmittel ergriffen, während sie dasselbe ge¬
mäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisa¬
tion der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht hätte weiter¬
ziehen und auf diesem Wege die Aufhebung jener Bestimmung
erwirken können. Allein es kann dieser Umstand das Bundesge¬
gericht nicht hindern, jetzt noch auf die Sache einzutreten und
die angefochtene Bestimmung jenes Urtheils zu annulliren. Denn
offenbar ist die Vorschrift des Art. 48 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe nicht im Interesse des andern, verletzten
Ehegatten, sondern im öffentlichen Interesse, zur Wahrung der
Würde der Ehe erlassen worden und sie hat daher durchaus
keinen privatrechtlichen, sondern abweichend von den übrigen die
Ehescheidung beschlagenden Bestimmungen, einen rein öffentlich
rechtlichen Charakter, wie denn auch der Richter in dieser Hin¬
sicht nicht an den Antrag einer Partei gebunden ist, sondern
von Amtswegen auf die Wartefrist zu erkennen hat. Nicht weni¬
ger im öffentlichen Interesse liegt es aber auch, daß die Gerichte
nicht in rein willkürlicher Weise das Recht zur Ehe in der Weise
beschränken, daß sie auch demjenigen Ehegatten, welcher, nach
der eigenen Feststellung des Urtheils, die Scheidung
nicht verschuldet hat, im Widerspruch mit Gesetz und Verfassung
eine Wartefrist auflegen. Eine Urtheilsbestimmung, durch welche
auf solche Weise das in Art. 54 der Bundesverfassung unter
den Schutz des Bundes gestellte verfassungsmäßige Recht zur
Ehe beeinträchtigt wird, leidet gerade so gut an unheilbarer
Nichtigkeit, wie ein Erkenntniß, welches die Wartefrist über die
gesetzlich zulässige Dauer von drei Jahren hinaus erstreckt, und
kann daher jederzeit auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
angefochten und vernichtet werden. (Vergl. amtliche Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 448 Erw. 4
a. E. und S. 203 Erw. 7.) Anders verhält es sich allerdings,
wenn es sich bloß um die richtige Anwendung und Auslegung
des citirten Art. 48 in dem Sinne handelt, daß die präjudi¬
zielle Frage der Verschuldung oder die Dauer der Wartefrist
innert den gesetzlichen Schranken streitig ist. In solchen Fällen
kann ein kantonales Urtheil nur nach Maßgabe des Bundesge¬
setzes über Civilstand und Ehe resp. Art. 29 und 30 des Bun¬
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an das
Bundesgericht gezogen werden und zwar in ersterm Falle selbst¬
verständlich nur mit der Hauptsache.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Ehegerichtes des Kantons Appenzell A./Rh. vom 9. März 1877
soweit durch dasselbe auch der Petentin eine Frist zur Wieder¬
verehelichung auferlegt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.