Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen
Bürgergemeinde Zürich.
A. Durch Beschluß vom 8. Juni 1878 wies der Regierungs¬
rath des Kantons Zürich die Beschwerde der Stadtgemeinde Zürich
über eine Schlußnahme des Bezirksrathes Horgen vom 15. Au¬
gust 1877 ab und verpflichtete die benannte Gemeinde, die von
der Kirchenpflege Horgen verlangte Steuer für den im Steuer¬
register Horgen mit Fr. 600,000 taxirten Sihlwald zu bezahlen.
Dieser Beschluß beruht darauf, daß einerseits die Gemeinde Zürich
die Appellation nicht innert gesetzlicher Frist ergriffen habe und
anderseits die Berufung der Rekurrentin auf Art. 49 Absatz 6
der Bundesverfassung so lange zwecklos sei, als diese Verfassungs¬
bestimmung nicht ihre Ausführung durch die Gesetzgebung gefun¬
den habe.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Bürgergemeinde
Zürich beim Bundesgerichte, gestützt auf Art. 49 der Bundes¬
verfassung, wonäch Kultussteuern nur von den Angehörigen der
betreffenden Religionsgenossenschaft erhoben werden dürfen, die
Stadt Zürich aber als Eigenthümerin des Sihlwaldes weder der
kirchlichen Gemeinde Horgen noch überhaupt irgend einer kirchlichen
Genossenschaft angehöre. Die Behauptung des Regierungsrathes,
daß eine Berufung auf Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung
erst möglich sei, wenn diese Bestimmung ihre Ausführung durch
die Gesetzgebung gefunden habe, beruhe nach mehreren Erkennt¬
nissen des Bundesgerichtes auf Irrthum.
Dabei bemerkte Rekurrentin, daß nur die materielle Frage
der Steuerpflicht im Allgemeinen zum Gegenstand der Beschwerde
gemacht werde, nicht aber die Frage, ob aus besondern formel¬
len Gründen die fragliche Steuer wenigstens pro 1877 noch be¬
zahlt werden müsse.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬
sung der Beschwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Be¬
gründung des angefochtenen Entscheides und indem er bestritt,
daß es sich hier um Steuern "speziell für eigentliche Cultus¬
zwecke" handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obgleich, wie Rekurrentin selbst annimmt, die ihr für das
Jahr 1877 an die Kirchgemeinde Horgen auferlegte Steuer aus
formellen Gründen, wegen verspäteter Ergreifung des Rekurses
an den zürcherischen Regierungsrath, bezahlt werden muß und
daher die Beschwerde mit Bezug auf diese Steuer, über welche
das rekurrirte Erkenntniß allein entschieden hat, gegenstandslos
ist, erscheint es doch mit Rücksicht darauf
daß es sich hier nicht
um eine bloß einmalige, sondern um eine jährlich wiederkehrende
Steuer handelt, gerechtfertigt, auf die von der Rekurrentin dem
Bundesgerichte zum Entscheide vorgelegte materielle Frage der
Steuerpflicht im Allgemeinen einzutreten.
Nun hat aber diesseitiges Gericht
schon am 16. d. M.,
bei Anlaß des von der Spar- und Leihkasse Aegerithal erhobe¬
nen Rekurses, ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art. 49
lemma 6 der Bundesverfassung lediglickeine Consequenz der
an der Spitze dieses Verfassungsartikels gewährleisteten Unver¬
letzlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit sei und daher,
da nur physische Personen dieses Rechtes der Religionsfreiheit
fähig seien, auch nur diese Personen auf die Bestimmung des
Art. 49 lemma 6 ibidem sich berufen können und daß dagegen
juristische Personen, welche weder Glauben noch Gewissen haben,
jene aus dem Prinzipe der Glaubens- und Gewissensfreiheit
gezogene Consequenz wenigstens so lange für sich nicht in An¬
pruch nehmen können, als nicht das in Art. 49 lemma 6 in
Aussicht genommene Bundesgesetz, welchem die nähere Ausfüh¬
rung des daselbst aufgestellten Grundsatzes vorbehalten ist, dem¬
selben eine weitergehende Interpretation im Sinne des Begeh¬
rens der Rekurrentin gibt. Ob allfällig eine Ausnahme zu Gun¬
sten von Religionsgenossenschaften oder religiösen Stiftungen, ins¬
besondere mit Bezug auf das zur Bestreitung ihrer Cultusbedürf¬
nisse dienende Vermögen zumachen sei, so fern dasselbe der Besteue¬
rung für die Zwecke eines andern Cultus unterworfen werden
wollte, ist eine Frage, die hier füglich dahin gestellt bleiben kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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