- Urtheil vom 22. März 1878 in Sachen Müller.
In einem vor Zivilgericht Obwalden von dem Freitheil Sar¬
nen gegen den Rekurrenten angestrengten Prozesse erhob derselbe
die Einrede der Inkompetenz des Gerichtes, indem die aufge¬
stellten Anführungen der strafgerichtlichen Beurtheilung unter¬
liegen. Das Zivilgericht verwarf jedoch die Einrede und ver¬
pflichtete den Beklagten zu sofortiger Einlassung, da die Einrede
eine verzögerliche sei und daher nur mit der Hauptsache weiter
gezogen werden könne.
Darauf gab der Vertreter des Beklagten die Erklärung zu
Protokoll, daß er gegen den Entscheid des Zivilgerichtes den Re¬
kurs an das Bundesgericht ergreifen werde und gegen jede wei¬
tere Verhandlung sich beschwere. Und da die beklagte Partei sich
zugleich entfernte, leitete das Zivilgericht auf Begehren der Klä¬
gerschaft das Kontumazialverfahren ein und hieß nach eingenom¬
menem Augenschein und einseitiger Anhörung des Klägers die
Klage gut, unter Ueberbindung sämmtlicher Kosten an den Be¬
klagten.
Ueber diesen Entscheid resp. die Verwerfung seiner Einrede
beschwerte sich A. Müller beim Bundesgerichte und zwar stellte
er folgende Rechtsgesuche:
- Der Entscheid des Zivilgerichtes Obwalden betreffend An¬
nahme der Klage des Freitheils Sarnen sei, weil Art. 58 der
Bundesverfassung und Art. 59 der Kantonsverfassung verletzend,
aufzuheben.
- Eventuell sei die nach der Erklärung des Rekurses an das
Bundesgericht gepflogene Verhandlung, inbegriffen das Kontu¬
mazialurtheil, aufzuheben.
Zur Begründung des zweiten Gesuches führte Rekurrent an:
Das Zivilgericht hätte nach Erklärung des Rekurses an das
Bundesgericht nicht weiter verhandeln sollen. Ein jedes Rechts¬
mittel müsse Suspenstveffekt haben, — und wenn eine Partei
die bestrittene Kompetenz eines Gerichtes vor Bundesgericht an¬
fechten zu wollen erkläre, so solle das betreffende Gericht dies
nicht ignoriren dürfen, sonst würde die Anrufung des Rechts¬
schutzes des Bundesgerichtes zu einem höchst problematischen.
Das Bundesgericht wies beide Rechtsbegehren als unbegrün¬
det ab, und zwar das eventuelle in Erwägung:
Was das eventuelle Begehren betrifft, so ist es durchaus un¬
richtig, wenn Rekurrent glaubt, daß das Zivilgericht Obwalden
schon gestützt auf seine Erklärung, daß er an das Bundesgericht
rekurriren wolle, die weitere Behandlung des Prozesses hätte
sistiren sollen. Eine solche Wirkung legt das Bundesgesetz über
die Organisation der Bundesrechtspflege nicht einmal der wirk¬
lichen Einreichung eines staatsrechtlichen Rekurses beim Bundes¬
gerichte bei, sondern es erklärt dasselbe in Art. 63 nur den
Präsidenten des Bundesgerichtes für befugt, auf Ansuchen einer
Partei diejenigen Verfügungen zu treffen, welche die Festhaltung
des bestehenden Zustandes erfordert. Es bedarf sonach immer
einer ausdrücklichen Verfügung des Bundesgerichtes beziehungs¬
weise seines Präsidenten, um den Rechtsgang vor den kantona¬
len Behörden zu sistiren, und kommt also der Ergreifung des
staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht Suspensiveffekt
nur insofern zu, als dies vom Bundesgerichte selbst verfügt wird,
oder die kantonalen Behörden von sich aus dem Rekurse diese
Wirkung zugestehen, was z. B. in der Regel dann angemessen
sein wird, wenn es sich um eine interkantonale Gerichtsstands¬
frage handelt, wo nämlich Jemand vor das Gericht eines an¬
dern Kantons gezogen werden will und hiegegen sich zum Re¬
kurse an das Bundesgericht erklärt. Immerhin aber ist es Sache
der kantonalen Behörden, in solchen Fällen nach Maßgabe ihrer
kantonalen Gesetzgebung beziehungsweise ihrem eigenen Ermes¬
sen zu handeln, und kann keine Rede davon sein, daß eine Par¬
tei durch die bloße Erklärung, beim Bundesgerichte Beschwerde
führen zu wollen, den Rechtsgang in den Kantonen beliebig für
60 Tage einstellen könne. Rekurrent war daher nicht berechtigt,
entgegen dem Beschlusse des Zivilgerichtes Obwalden die Ein¬
lassung auf die Klage des Freitheils Sarnen zu verweigern,
und kann sich nicht darüber beschweren, daß das Gericht zufolge
seines Ungehorsams das Kontumazialverfahren durchgeführt hat.