- Urtheil vom 15. November 1878 in Sachen Grab.
A. Anton Grab von und damals wohnhaft in Rothenthurm,
Kanton Schwyz, erwarb am 22./29. November 1875 das Bür¬
gerrecht der zugerischen Gemeinde Walchwyl und das zugerische
Kantonsbürgerrecht. Am 11. Dezember 1875 errichtete er in
Walchwyl zu Gunsten seiner Ehefrau ein Testament, in welchem
er dieselbe zur Universalerbin einsetzte. Am 20. Dezember 1875
erwarb er die Niederlassung in Arth, Kanton Schwyz, und sie¬
delte nach seiner im Oktober 1877 erfolgten Entlassung aus
dem Bürgerrechte der Gemeinde Rothenthurm und des Kantons
Schwyz Ende Dezember 1877 nach Walchwyl über, woselbst er
am 30. April 1878 starb.
Seine Intestaterben bestritten vor den zugerschen Gerichten
die Gültigkeit des am 11. Dezember 1875 errichteten Testa¬
ments, allein Kantons- und Obergericht bestätigten dasselbe und
zwar das Obergericht durch Urtheil vom 22. August 1878.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Intestaterben Grab den
Rekurs an das Bundesgericht, indem sie vorbrachten: Nach Art.
46 der Bundesverfassung stehen die Niedergelassenen in civil¬
rechtlichen Fragen unter dem Rechte der Gesetzgebung des Wohn¬
sitzes. Zur Zeit der Errichtung des Testamentes sei Grab im
Kanton Schwyz wohnhaft gewesen und daher unter der dortigen
Gesetzgebung gestanden; diese gestatte keinerlei Testamente und
daher habe Grab die Fähigkeit, zu testiren, nicht besessen. Der
Umstand, daß derselbe später im Kanton Zug sich niedergelassen
habe und dort verstorben sei, habe demselben nachträglich die
Testirfähigkeit nicht verschaffen können. Diese Fähigkeit sei ihm
erst mit seiner Uebersiedlung nach Zug zu Theil geworden; al¬
lein damals habe der Kanton Zug ein neues Erbrecht besessen,
durch welches die frühere schrankenlose Testirfähigkeit aufgehoben
worden, und der § 3 der Uebergangsbestimmungen zu diesem
Gesetze, welcher gestatte, daß vor dem 1. Januar 1876 noch
nach altem Rechte testirt werden dürfe, komme deßhalb nicht zur
Anwendung, weil das Testament vor dem 1. Januar 1876 nicht
gültig errichtet worden sei.
Wenn auch die zugerischen Gerichte das zuständige Forum für
Streitigkeiten über das Testament Grab seien, so haben sie doch
den Akt seiner Errichtung nach demjenigen Rechte zu prüfen,
unter welchem der Testator im Momente der Errichtung gestan¬
den sei. Indem die zugerschen Gerichte dies nicht gethan und
bis zum 1. Januar 1876 für den A. Grab das Gesetz des Kan¬
tons Zug als maßgebend erklärt haben, trotzdem Grab damals
Bürger und Niedergelassener des Kantons Schwyz gewesen, ver¬
stoße das Urtheil gegen Art. 46 der Bundesverfassung. Rekur¬
renten stellten demnach das Gesuch, es möchte das Urtheil des
Obergerichtes von Zug als im Widerspruch mit dem cit. Art. 46
stehend aufgehoben werden.
C. Namens des verstorbenen A. Grab und dessen Wittwe trug
Fürsprecher I. Stadlin auf Abweisung des Rekurses an, im
Wesentlichen gestützt darauf, daß
a. der Art. 46 der Bundesverfassung zur Zeit noch nicht in
Kraft bestehe, weil das in demselben vorgesehene Ausführungs¬
gesetz noch nicht erlassen sei;
b. es sich in concreto nicht um die civilrechtlichen Verhält¬
nisse von Niedergelassenen, sondern um diejenigen eines Bürgers
handle;
c. die Frage, ob der Zuger Richter schwyzerisches oder zuge¬
risches Recht gegebenen Falls habe anwenden müssen, lediglich
von den kantonalen Gerichten zu beurtheilen gewesen sei und
für das Bundesgericht nicht in Betracht komme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist vorerst die Behauptung der Rekursbeklagten, daß
Art. 46 der Bundesverfassung zur Zeit noch nicht in Kraft ge¬
treten sei, als richtig anzuerkennen. Denn nach Art. 2 der Ueber¬
gangsbestimmungen zu der Bundesverfassung kommen diejenigen
Artikel dieser Verfassung, in welchen zwar ein gewisser Grund¬
satz aufgestellt, dessen Ausführung aber der Bundesgesetzgebung
überwiesen ist, erst mit Erlaß dieser Gesetze zur Anwendung, und
nun gehört, wie das Bundesgericht übrigens schon wiederholt
ausgesprochen hat, der Art. 46 in der That zu jenen Verfassungs¬
artikeln.
- Aber auch abgesehen hievon und angenommen, Rekurrenten
würden sich auf Art. 46 der Bundesverfassung berufen können,
so müßte die Beschwerde dennoch als unbegründet abgewiesen
werden. Denn feststehendermaßen ist das angefochtene Urtheil
von demjenigen Gerichte erlassen worden, in dessen Gebiet A.
Grab zur Zeit seines Todes nicht nur verbürgert, sondern auch
niedergelassen war und die Erbschaft eröffnet worden ist, und
hat dieses Gericht ferner bei Beurtheilung der Frage der Gültig¬
keit des Testaments gerade das zugerische Gesetz, als dasjenige des
Niederlassungsortes, zur Anwendung gebracht. Ob dieses Gesetz
dabei eine richtige Anwendung und Auslegung erfahren habe, ist
eine Frage, die sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes entzieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.