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BGE 4 I 526 ΓÇó Double taxation of a mortgage-secured claim
BGE 4 I 526Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.06.1876Partially Granted
A. C. M. Stadlin challenged Zug's refusal to deduct a CHF 22,000 mortgage-secured claim from his taxable assets, arguing that Bern also taxed the same value and that double taxation resulted. The Zug Obergericht had rejected his claim. The Federal Court held that such claims remain movable assets taxable at the creditor's domicile, here Zug, so the deduction from Zug wealth tax was properly refused. At the same time, the Court held that Bern was not competent to tax the claim in Stadlin's hands, because the taxable object was the secured capital claim, not the land itself.
Art. 10 litt. a and Art. 45 of the Bernese tax law; double taxation of mortgage-secured claims: Capital claims secured by real estate are, notwithstanding the security, movable assets and are taxed at the creditor's domicile under consistent federal practice. If a land tax is structured so that the landowner may pass the tax on to the capital creditor, the taxable object is no longer the immovable property but the secured capital itself; in that event the levy is to be qualified as a capital or wealth tax and cannot be imposed by the canton where the land is situated. Double taxation exists where the same asset is subjected to cantonal taxation by more than one canton; however, the domicile canton may tax the claim if the other canton lacks federal competence to tax it (consid. 1-3).
C. Der Regierungsrath des Kantons Zug bezog sich in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, auf das angefochtene Urtheil und fügte bei: Rekurrent sei nur im Steuerregister von Zug aufgetragen und sein Ver mögen befinde sich dort, so daß dessen Berufung auf 10 des zugerschen Steuergesetzes unbegründet sei. Uebrigens habe dieser Paragraph nur den Fall einer anderweitigen kompetenten Besteuerung im Auge, welche nicht mit der bloßen Thatsache der Versteuerung verwechselt werden dürfe, und nun werde dem Kanton Bern die Kompetenz zur Besteuerung des Rekurrenten bestritten. Geltendes Recht, Wohnort und Vermögensbesitz stem peln vielmehr den letztern unzweifelhaft zum zugerschen Ver mögenssteuerpflichtigen. D. Die Regierung von Bern, welcher ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden, bestritt in erster Linie, daß sie im vorliegenden Falle als Partei behandelt werden könne, da sie dem Streite bisher fern gewesen sei. Eventuell bemerkte sie, der bernische Fiskus sei ihrer Ansicht nach berechtigt, inner halb der Grenzen seines Steuergebietes die Steuer von Im mobiliarwerthen und namentlich auch von grundpfändlich ver sicherten Kapitalforderungen außer dem Kanton wohnender Gläu biger zu erheben, und sei somit das gestellte eventuelle Begehren unbegründet. Damit stimmen auch die 9 litt. b und 10 des zugerschen Steuergesetzes überein und herrsche sonach zwischen den beidseitigen Steuergesetzgebungen kein Widerspruch. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
thum, gleichviel ob mit oder ohne Abzug der darauf haftenden Schulden, zum Steuerobjekt gemacht wird. Sobald aber das Ge setz dem Grundeigenthümer das Recht einräumt, sich die be zahlte Steuer von den Inhabern der darauf versicherten Kapi talien zurückbezahlen zu lassen, resp. an den Zinsen in Abzug zu bringen, so erscheint nicht mehr das Grundeigenthum, son dern das versicherte Kapital als Steuerobjekt und handelt es sich daher auch nicht um eine Grundsteuer, sondern, wie übri gens 45 des bernischen Steuergesetzes selbst besagt, um eine Kapital- oder Vermögenssteuer. (Vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I S. 46 ff. und Bd. IV S. 333 ff., bes. S. 338 Erw. 2.) 3. Hienach muß das prinzipale Begehren abgewiesen, da gegen das eventuelle prinzipiell in dem Sinne gutgeheißen wer den, daß dem Kanton Bern die Berechtigung, die grundversicherte Forderung des Rekurrenten auf Ingenieur F. der Besteuerung zu unterwerfen, abzusprechen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist gegenüber dem Kanton Zug als unbe gründet abgewiesen, gegenüber dem Kanton Bern aber im Sinne von Erwägung 3 prinzipiell begründet erklärt.