BGE 4 I 523
BGE 4 I 523Bge26.05.1877Originalquelle öffnen →
kurrentin und mangelt daher dem Bundesgerichte die Kompe¬ tenz, auf die Beschwerde einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird wegen Inkompetenz von der Hand ge¬ wiesen.
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