BGE 4 I 505
BGE 4 I 505Bge19.10.1877Originalquelle öffnen →
Bischof präsentirte. In letztgenanntem Jahre trat der Rath von Luzern an die Stelle Oesterreichs und gegenwärtig steht das Recht zur Wahl des Leutpriesters in Luzern der dortigen Re¬ gierung, als Nachfolger des frühern Rathes, zu. Am 19. Hornung 1806 wurde zwischen dem Diözesanbischof und der Regierung von Luzern eine Uebereinkunft geschlossen, welche in Abschnitt VII, betreffend das verhältnißmäßige Ein¬ kommen der Geistlichen und Klassifikation der Pfarreien, u. A. folgende Bestimmung enthält: "Der Pleban ist als wirklicher Chorherr an der Stift St. Leodegar im Hof anerkannt, tritt demnach in den Rang und die Rechte der übrigen Kapitularen, doch hat er keine neue Verpflichtung in Rücksicht des Chorbe¬ suches." Im Fernern wurde in Abschnitt III, betreffend bessere Versorgung der öffentlichen Lehrer und deren Versorgung im Alter, in § 8 bestimmt, daß dem Kleinen Rathe von Luzern das Besetzungsrecht auf eine Chorherrenpfründe am Stifte vor¬ behalten bleibe." Dieses Kanonikat wurde bis 1842 dem jewei¬ ligen Leutpriester von Luzern durch besondere Wahl übertragen, am 10. März 1842 jedoch durch Beschluß des Großen Rathes des Kantons Luzern mit der Leutpriesterei definitiv vereinigt, indem dieser Großrathsbeschluß zum Einkommen des Leutpriesters einrechnete: a) eine Präbende, wie einem Chorherrn, mit Aus¬ nahme der Quotidien und b) eine zweite Präbende, als wirk¬ lichem Chorherrn. B. Nachdem im Jahre 1872 vom Großen Rathe des Kan¬ tons Luzern ein Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden erlassen worden war, dessen § 1 be¬ stimmt, daß diejenigen Kirchgemeinden, hinsichtlich welcher der Staat das Wahlrecht dortiger Seelsorger besitze, berechtigt seien, nach vorausgegangenem Loskauf der bezüglichen Kollaturverpflich¬ tungen der bisherigen Pflichtigen, das Wahlrecht ihrer Seelsor¬ ger zu erwerben, stellte die Kirchgemeinde Luzern zufolge Be¬ schlusses vom 22. Februar 1874 beim Regierungsrathe des Kan¬ tons Luzern das Gesuch um Abtretung folgender Kollaturrechte: a) Der Pfarrpfründe im Hof b) Der Kaplaneipfründe an der St. Peterskapelle und c) Der Kuratkaplanei an der Franziskanerkirche. Ueber die beiden letzten Pfründen kam sodann am 1. Juli 1875 ein Vertrag zu Stande, wonach dieselben an die Stadt abge¬ treten wurden. Bezüglich der Pfarrpfründe im Hof erklärte der Regierungsrath durch Beschluß vom 19. Februar 1875 sich grund¬ sätzlich bereit, dazu Hand zu bieten, daß die katholische Kirchge¬ meinde das Wahlrecht erwerben könne, jedoch müssen vorerst die gegenseitigen Rechtsverhältnisse unter den drei Betheiligten, Ge¬ meinde, Stift und Regierung, unter Zustimmung der geistlichen Oberbehörde regulirt werden. Dabei ging nämlich der Regie¬ rungsrath von folgender Anschauung aus: Der eigentliche Pfar¬ rer, dem das officium pastorale habituell und theilweise auch aktuell zustehe, seien Probst und Kapitel der Stift; der jeweilige Leutpriester sei nur der ständige weltpriesterliche Vikar, dem die wirkliche Ausübung der Pastoration der Pfarrei Luzern zum größten Theil, nicht ganz, übertragen sei. Die Regierung besitze ineswegs das vollständige Kollaturrecht, sondern nur das Prä¬ sentationsrecht zur Leutpriesterei. Diese Verhältnisse vermögen jedoch kein Hinderniß der Abtretung dieses Rechtes an die ka¬ tholische Kirchgemeinde zu bilden, indem der Staat nur abtrete, was er besitze und wie er es besitze, und das Kollaturrecht im engeren Sinne, d. h. die kanonische Institution überall und in allen Fällen vom betreffenden Diözesanbischof ausgehe. Allein da in Folge der Uebereinkunft von 1806 und der seitherigen Verfügungen mit der Plebanie im Hof ein Kanonikat in der Weise verbunden sei, daß der jeweilige Leutpriester durch seine Wahl zu dieser Stelle gleichzeitig ipso facto auch als Chorherr erwählt werde, und dieses Besetzungsrecht allein und unbedingt der Regierung vorbehalten sei, so daß letztere weder das Recht noch die Pflicht habe, auch dieses Wahlrecht eines Chorherrn ab¬ zutreten, so müsse vor einer Abtretung des Wahlrechtes des Plebans an die Stadtgemeinde das besprochene Unionsverhält¬ niß gelöst werden, was nur durch ein bezügliches Konvenium aller Betheiligten unter Zustimmung der betheiligten Oberbe¬ hörde geschehen könne. Ueberdieß sei in Erwägung zu ziehen, ob nicht auch die erste ursprüngliche Präbende ein Rechtsverhält¬ niß zu der Stift begründe, dessen Lösung ebenfalls dem gegen¬ seitigen Konvenium vorbehalten werden müsse.
Hierauf fand eine Besprechung zwischen Abgeordneten der Kirchgemeinde Luzern, des Regierungsrathes und der Stift statt, wobei die letztern erklärten, sie können auf eine Abmachung nicht eintreten; da die Stift die Verbindung der Leutpriesterei mit einem Kanonikate nicht geschaffen habe, so könne sie dieselbe auch nicht lösen, sie unterwerfe sich aber vollständig dem Spruche der weltlichen und geistlichen Obrigkeit. Nach diesem Ausgange der Konferenz erneuerte die Kirchenverwaltung der Stadt Luzern ihr Gesuch beim Regierungsrathe, indem sie Abtretung der Pfründe, wie solche Anno 1842 geschaffen worden, und gänzliche Loslösung des Stadtpfarrers von jedem etwaigen Unterwürfigkeitsverhält¬ nisse zu der Stift verlangte, worauf der Regierungsrath am 9. Februar 1877 das Begehren dermalen abwies, im Wesent¬ lichen gestützt auf die Begründung des Beschlusses vom 19. Fe¬ bruar 1875 und da ein Gesuch beim Bischof um Loslösung der Plebanie von der Stift bis jetzt keine zustimmende Antwort ge¬ funden habe. Und am 19. Oktober 1877 wies sodann der Re¬ gierungsrath das Gesuch der Kirchgemeinde definitiv ab, nachdem der Bischof mit Zuschrift vom 22. Februar 1877 es abgelehnt hatte, zu einer Aenderung der bisherigen Verhältnisse mitzu¬ wirken. C. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun der Kirchenrath der Stadt Luzern beim Bundesgerichte, unter der Behauptung derselbe verstoße gegen Art. 58 lemma 2 der Bundesverfassung und enthalte überdies eine Rechtsverweigerung. Zur Begrün¬ dung der Beschwerde führte der Kirchenrath im Wesentlichen an:
wirkung zu der Ablösung der Stadtpfarrei von der Stift ver¬ weigert habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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