BGE 4 I 464
BGE 4 I 464Bge08.02.1872Originalquelle öffnen →
gemessenen Beitrag an den Schaden, welcher ihnen dadurch zu¬ gefügt worden, daß das Tödten der Thiere u. s. f. polizeilich zur Bekämpfung einer Seuche angeordnet worden sei. Es handle sich also nicht um ein bestimmtes und greifbares Objekt, um eine Frage über Mein und Dein, um eine Entschädigung für Objekte, die der Staat in seinem Interesse habe entziehen müssen und wo der Staat als Partei erscheine, sondern um eine theil¬ weise Entschädigung an einen dem Betreffenden durch eigene Schuld oder auf andere Weise zugestoßenen Unfall, der möglicher¬ weise sich nicht nur über den weitern Vieh- resp. Pferdestand des Betroffenen, sondern auch über denjenigen anderer Pferde¬ besitzer hätte verbreiten können. Es handle sich ferner darum, zu bestimmen, wie groß die Gefahr für diese andern Besitzer ge¬ wesen und inwieweit dieselbe durch den Beschädigten selbst und durch sein Verhalten verschuldet worden sei; je nach diesen that¬ sächlichen Verhältnissen habe die Behörde einschreiten und dieses Einschreiten gegenüber einer eventuell eintretenden Entschädigung bemessen müssen. Dieses Alles zu beurtheilen, eine allenfalls be¬ gründete Entschädigung nicht nach bestimmten Regeln, sondern nach Maßgabe der jeweilen sich ändernden thatsächlichen Verhält¬ nisse zu bemessen, einen den letztern entsprechenden Beitrag an den Schaden festzustellen, könne doch nur Sache der administra¬ tiven Behörden sein. Ein Gericht scheine kaum in der Lage zu sein, die Einzelnheiten des Hergangs einer solchen sich Monate lang hinziehenden Angelegenheit zu verfolgen und dabei zu er¬ wägen, daß, wie im vorliegenden Fall, die Tödtung von fünf Pferden bei einem Pferdebestand von 34 im dringendsten Inte¬ resse des Eigenthümers selbst war, und daß es doch gegen alle Billigkeit wäre und gewiß nie in den Intentionen des Gesetz¬ gebers gelegen haben konnte, den Staat, d. h. die Gesammtheit der Bürger, für solche Unfälle Einzelner, wie sie in jedem Be¬ ruf, wenn auch in verschiedener Form, vorkommen, einstehen zu lassen. Eine derartige Garantie sei in solchen Fällen in keiner Weise berechtigt, denn sie sei nicht, wie in Versicherungsfällen, durch Prämien erkauft, sondern es würde bei ausnahmsloser und voller Anwendung eines Entschädigungsprinzips ein Privilegium damit ertheilt zu Gunsten einer besondern Berufsklasse, eines speziellen Besitzes, ohne irgend welche Gegenleistung an das Ganze. Und für die Richtigkeit solcher Entscheide einzelner Regierun¬ gen, die ja allerdings anfechtbar sein können, sei dem Einzelnen volle Genüge gewährt dadurch, daß über den kantonalen Instan¬ zen noch die Bundesbehörden stehen, welche weniger begründete Urtheile der Einzelregierungen zu korrigiren haben und wo dem Bürger wiederum mehrere Instanzen geboten werden. Daß aber dieses Verfahren auch vom betreffenden Gesetz beabsichtigt, sogar vorgeschrieben werde, zeige Art. 39 desselben, der die Vollziehung des Gesetzes dem Bundesrath zutheile. Wäre es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, die Höhe der in diesen gesetzlichen Be¬ stimmungen erwähnten Entschädigungen einem Gerichtshofe zu¬ zuweisen, so wäre zweifelsohne dieser Weg angedeutet oder auf¬ gegeben worden, wie dies in den ausführlichen Bestimmungen über Expropriation für Eisenbahnen und in dem Bundesgesetz über Eisenbahnen geschehe. Ueberdies zeige Art. 19 des Gesetzes vom 8. Februar 1872 am Besten, daß die Verwaltung über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden habe, indem dort ganz bestimmte Vorschriften bei Schadensersatz in Fällen von Rinder¬ pest aufgestellt werden. Mit dieser Ansicht sei auch Jos. Schaff¬ ner einig gegangen, wie sein bisheriges Auftreten, Beschwerde an den Regierungsrath und das eidgenössische Departement des Innern, beweise. In zweiter Linie bestritt die Regierung von Baselstadt die Kompetenz des Bundesgerichtes, weil das Streitobjekt nicht den Werth von 3000 Fr. erreiche. Schaffner habe nämlich den Werth der Pferde früher erheblich niedriger angegeben. F. Klägerin trug auf Verwerfung der Inkompetenzeinrede an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Es handle sich um Aufhebung eines Nachtheils, welcher der Klagspartei als Folge der Verletzung eines wohlerworbenen Pri¬ vatrechtes entstanden sei. Allerdings lassen sich Fälle denken, die unter verschiedene Ge¬ sichtspunkte gestellt und nach verschiedenen Richtungen ein Anlaß für die Thätigkeit bald dieses, bald eines andern Ausflusses der obersten Gewalt werden können, folgeweise einerseits den Cha¬
rakter einer Justizsache, anderseits denjenigen einer Verwaltungs¬ sache in sich vereinigen, und es müsse zugegeben werden, daß der vorliegende Fall, in seiner Totalität, unter diese Kategorie ge¬ höre. Aber des Umstandes wegen, daß er in einem frühern Sta¬ dium den Charakter einer bloßen Verwaltungs- oder Polizei¬ sache getragen habe, könne demselben die Fähigkeit, jetzt als Ju¬ stiz- resp. Civilprozeßsache behandelt zu werden, nicht abgesprochen werden. Verwaltungs- oder Polizeisache sei er gewesen und ge¬ blieben so weit und so lange, als das Einschreiten der Verwal¬ tungs- resp. Polizeibehörden durch Rücksichten auf das öffentliche Wohl, nach Mitgabe bestehender Gesetze und Verordnungen, ge¬ boten gewesen sei; Justizsache wurde und sei er von dem Mo¬ mente an, wo es sich darum handle, den Bürger für die Rechts¬ verletzungen schadlos zu halten, welche als eine Folge jener, im öffentlichen Interesse vorgenommenen, polizeilichen Anordnung erscheinen. Darüber zu entscheiden, ob und wie viele Pferde des Schaff¬ ner abgesondert und ärztlich beobachtet und getödtet werden soll¬ ten, ob und welche Stallung desselben und in welcher Weise sie zu desinsiziren oder gar neu zu erstellen seien, sei ausschlie߬ lich Sache der Administrativbehörden gewesen und es wäre ge¬ radezu thöricht gewesen, derartigen Verfügungen gegenüber die richterliche Gewalt anrufen, Inhibitionsbefehle und dergleichen veranlassen zu wollen. Eine andere Frage aber sei die, ob und in welchem Umfange nun der durch jene polizeilichen Anordnungen Betroffene für die im Begleite derselben vorgenommenen Rechtsverletzungen zu ent¬ schädigen sei. Darüber zu entscheiden, könne unmöglich Sache der Polizei¬ behörden sein. Hier, wo es sich um den Grundsatz und den Um¬ fang der Schadloshaltung für Privatrechtsverletzung handle, ces¬ sire die Polizeigewalt, mache sie der Justizgewalt gerade so gut Platz, wie bei den ersterwähnten Fragen umgekehrt die Justiz¬ gewalt cessirt und der Polizeigewalt das Feld habe räumen müssen. Es sei zwar richtig, daß, falls über den Grundsatz und den Umfang der Betheiligung die Parteien (Staat und Eigenthümer) nicht einig werden sollten, der Richter im Gesetz nicht ausdrück¬ lich genannt sei, aber abgesehen davon, daß auch bei Feststellung der im öffentlichen Interesse aufgestellten Kompetenzen in der Regel nur von den "betreffenden" kantonalen Behörden die Rede sei, ohne daß es Jemanden einfallen könnte, zu bestreiten, daß damit die Administrativbehörden gemeint seien, daß daher bei der Frage, wer das Privatinteresse zu schützen berufen sei, wieder nur die Natur der Sache entscheidend wäre, müßte doch, im Zweifelsfalle, nach der Ansicht angesehener Rechtslehrer und ge¬ wiß auch nach republikanischen staatsrechtlichen Anschauungen, zu Gunsten der richterlichen Gewalt entschieden werden. Wenn der Rechtsvorgänger der Klagspartei sich früher an die Administrativbehörden gewendet habe, so beweise das schon de߬ wegen nichts, weil es keinem Menschen verwehrt sein könne, un¬ richtige Ansichten zu korrigiren, und ein Verzicht auf den rich¬ tigen Weg um so weniger anzunehmen sei, als seine ersten Schritte durchaus nur den Charakter gütlicher Beilegungsver¬ suche tragen. Was den Werth des Streitgegenstandes betreffe, so sei bei Klagen, die auf eine Geldleistung gehen, für die Kompetenz des Bundesgerichtes einfach der in der Klage geforderte Betrag ma߬ gebend. G. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Kompetenzfrage ohne Vorstand der Parteien und vor Einleitung des Beweisverfahrens vom Bundesgerichte entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bestimmungen ein privatrechtlicher Anspruch auf Entschädigung für die getödteten Pferde und die Umänderung der Stallungen gegen den Kanton Baselstadt, beziehungsweise eine privatrecht¬ liche Verbindlichkeit dieses letztern zur Entschädigung der Kläge¬ rin hergeleitet werden könne. Muß diese Frage bejaht werden, so erscheint die Inkompetenzeinrede unbegründet, denn es kann keinem Kanton zustehen, die Beurtheilung privatrechtlicher An¬ prüche, welche aus einem Bundesgesetze folgen, den bürgerlichen Gerichten zu entziehen und den Administrativbehörden zu über¬ weisen. Die Kantone können wohl eine weitergehende Verpflich¬ tung, als ihnen das Bundesgesetz auferlegt, z. B. also die volle rivatrechtliche Pflicht zur Schadensersatzleistung für getödtete Thiere anerkennen, auch wenn das Bundesgesetz eine solche Ver¬ pflichtung nicht statuirt; dagegen sind sie nicht befugt, für Rechts¬ streitigkeiten, welche nach Bundesgesetzen als bürgerliche zu be¬ trachten sind, den Rechtsweg auszuschließen, sofern ihnen eine solche Ermächtigung nicht ausdrücklich durch die Bundesgesetz¬ gebung ertheilt ist. 3. Das Bundesgesetz vom 8. Hornung 1872 stellt sich nun dar als ein Polizeigesetz, welches gestützt darauf, daß die Gesetz¬ gebung der Kantone bei den heutigen Verkehrsverhältnissen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung gemeingefährlicher Viehseuchen nicht mehr ausreiche, allgemeine Vorschriften und Maßregeln zur Sicherung gegen die Einschleppung und Verbrei¬ tung von Thierkrankheiten, namentlich der Rinderpest, Lungen¬ seuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz und Wuth, aufstellt. Diese Maßregeln sind im Wesentlichen folgende: a) Verbote und Be¬ schränkungen des Verkehrs mit Hausthieren; b) Verhängung des Stallbannes und Absperrung der Weiden in den betreffenden, von der Seuche heimgesuchten Gemeinden; c) Tödtung der kran¬ ken und verdächtigen und selbst gesunden Thiere, welche mit sol¬ chen in Berührung gekommen sind; d) Reinigung und Desin¬ fizirung der Ställe, Geräthschaften, Kleider der mit kranken Thie¬ ren in Berührung gestandenen Menschen, der Hofräume und Wege, und e) Zerstörung und Eingrabung von Futter, Stroh, Dünger, Geräthschaften, Gebäudetheilen oder anderm Eigenthum. Es statuirt somit das erwähnte Bundesgesetz ganz bedeutende polizeiliche Beschränkungen und Eingriffe namentlich bezüglich des beweglichen Eigenthums, indem es den Staat resp. die Kan¬ tone berechtigt und sogar verpflichtet, im Interesse des öffentlichen Wohles die Privatrechte Dritter in einer Weise zu verletzen, welche Privaten durchaus unerlaubt wäre und letztere unbedingt zum Schadensersatz verpflichten würde. 4. Allein wie Privaten nur für denjenigen Schaden einzu¬ stehen haben, welcher durch ihre rechtswidrigen Handlungen, d. h. ihr Verschulden herbeigeführt worden ist, so gilt dies im Wesent¬ lichen auch für die vom Staate durch seine Behörden verübten Rechtsverletzungen. Nicht jeder Eingriff des Staates in bestehende Privatrechte gibt dem Inhaber derselben einen Anspruch auf Entschädigung, sondern es sind die Privaten verpflichtet, gewisse Schädigungen, die ihnen im Interesse des öffentlichen Wohles von der Staatsgewalt zugefügt werden, aus öffentlichen Grün¬ den an sich selbst zu tragen. Dieser Fall ist allerdings dann nicht vorhanden, wenn der Staat Privaten, namentlich auf dem Ex¬ propriationswege, Rechte entzieht, welche zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses oder Interesses erforderlich sind. Anders verhält es sich dagegen, wenn durch Gesetz zur Abwendung er¬ heblicher drohender Gefahren Eingriffe in erworbene Privatrechte als nothwendig angeordnet oder gestattet werden und zwar so¬ gar dann, wenn der Eingriff in der Zerstörung von Vermögens¬ stücken besteht. In diesen Fällen müssen die Schädigungen als ein gemeines Unglück von denjenigen Personen getragen werden, welche von denselben getroffen werden, und erscheint ein privat¬ rechtlicher Entschädigungsanspruch nur insofern begründet, als das Gesetz, welches die Eingriffe vorschreibt oder gestattet, einen solchen ausdrücklich anerkennt. 5. Da nun, wie bereits oben angeführt, das Bundesgesetz vom 8. Hornung 1872 zur Verhütung der Einschleppung und zur Til¬ gung gemeingefährlicher Viehseuchen erlassen worden ist so kann wohl mit Grund nicht bezweifelt werden, daß dasselbe zu denjenigen Gesetzen, welche die Beseitigung oder Minderung bedeutender drohender Gefahren bezwecken, gezählt werden muß. Und in der That stellt sich denn auch das Gesetz auf den Stand¬ punkt, daß eine privatrechtliche Pflicht des Staates zum Ersatze
der aus der Vollziehung desselben entstehenden Schädigungen nicht bestehe, wenn es in Art. 17 ff. bestimmt: "Art. 17. Wird zur Bekämpfung einer Seuche das Tödten von Thieren, die Zerstörung oder das Vergraben von Futter, Stroh, Dünger, Geräthschaften, von Gebäudetheilen oder anderm Eigen¬ thum polizeilich angeordnet, so haben die Besitzer Anspruch auf einen angemessenen Beitrag an den Schaden, welcher ihnen da¬ durch nachweisbar zugefügt wird. Für beseitigte Hunde und Katzen (Art. 32 und 34) besteht jedoch keine Entschädigungspflicht. Art. 18. Diese Entschädigungen sind von den betreffenden Kan¬ tonen zu leisten. Art. 19. Die Bundeskasse ersetzt den Kantonen ihre diesfälli¬ gen Opfer zur Hälfte, wenn dieselben aus Maßregeln gegen die Rinderpest herrühren und die Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen geleistet wurden: a. Gesunde Thiere, deren Beseitigung polizeilich angeordnet wird, sind nach ihrem vollen Werth zu vergüten; b. an den Schaden für die durch Anordnung der Behörden beseitigten kranken Thiere, Futterstoffe, Stroh, Dünger, Geräth¬ schaften und an die Kosten der nothwendigen Desinfektion der Stallungen werden ¾ vergütet. Den Kantonen bleibt es überlassen, den vollen Betrag zu ver¬ güten. Für kranke Thiere, welche fielen oder getödtet worden, bevor der zuständigen Behörde von der Erkrankung Anzeige gemacht wurde, ist keine Vergütung zu leisten. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in welchen der betreffende Vieheigenthümer den Nachweis leistet, daß es ihm in Folge der Verumständungen unmöglich war, vor dem Umstehen des kran¬ ken Thieres den Behörden die vorgeschriebene Anzeige zu machen. Art. 20. An den Schaden, welchen Maßregeln gegen die Lun¬ genseuche bedingen, leistet der Bund einen Beitrag an die Kan¬ tone, wenn von denselben durch größere Ausbreitung der Seuche oder besondere außerordentliche Verhältnisse unverhältnißmäßig große Opfer gefordert werden. Art. 21. Wenn ein Kanton die in diesem Gesetze vorgeschrie¬ benen oder vom Bunde überdies angeordneten Maßregeln nicht durchführt, so kann ihm der Bundesbeitrag ganz oder theilweise entzogen werden." Aus diesen Gesetzesstellen, beziehungsweise aus Art. 17 geht nämlich hervor, daß für eine Reihe der durch das Gesetz er¬ laubten Eingriffe in die Freiheit des Eigenthums und der Per¬ son keinerlei Ersatzpflicht besteht. Für die den betreffenden Vieh¬ besitzern aus dem Verbote oder der Einschränkung der Veräuße¬ rungsbefugniß, der Absperrung von Ställen und Weiden erwach¬ senden Nachtheile gewährt ihnen das Gesetz unter keinem Titel einen Anspruch auf Entschädigung. Aber auch für das Tödten von Thieren, die Zerstörung oder das Vergraben von Futter u. s. w. spricht das Gesetz keine eigentliche Entschädigungspflicht aus, sondern es gewährt den Besitzern nur einen angemessenen Beitrag an den nachweisbaren Schaden. Und wie sehr der Ge¬ setzgeber davon entfernt war, für diese letztern in Art. 17 auf¬ gezählten Eingriffe in Privatrechte eine civilrechtliche Verpflich¬ tung zum Schadensersatze anzuerkennen, beweist die Botschaft des Bundesrathes, wo gesagt ist: "Da strenge Tilgungsmaßregeln nicht durchführbar sind, wenn die von denselben betroffenen Vieh¬ eigenthümer durch sie erheblich geschädigt werden, so stellt das Gesetz den Grundsatz auf, wenn zur Bekämpfung einer Seuche das Tödten der erkrankten oder möglicherweise angesteckten Thiere polizeilich angeordnet werde, so haben die Eigenthümer Anspruch auf einen angemessenen Beitrag an Schaden, welcher ihnen da¬ durch nachweisbar zugefügt wird." Also nicht das individuelle Interesse der betroffenen Viehbesitzer, sondern das öffentliche In¬ teresse der gehörigen Durchführung des Gesetzes hat zur Auf¬ nahme des Art. 17 resp. des darin enthaltenen Anspruchsrechtes der Viehbesitzer geführt und wie sehr dieses Interesse dabei ma߬ gebend war, zeigt insbesondere Art. 19 lemma 3, wonach für kranke Thiere, welche fielen oder getödtet wurden, bevor der zu¬ ständigen Behörde von der Erkrankung Anzeige gemacht wurde, keine Vergütung zu leisten ist, die Unterlassung schneller Anzeige somit den Verlust jedes Anspruches zur Folge hat. Nicht der durch die Rechtsverletzung verursachte Schaden wollte ersetzt, son¬ dern es sollten die Vieheigenthümer durch den Zuspruch eines angemessenen Beitrages an ihren Schaden bei der wirksamen
Durchführung des Gesetzes interessirt, zur beförderlichen Anzeige der Erkrankungen, Unterstützung der Tilgungsmittel u. s. w. auf¬ gemuntert werden. Dieser Beitrag hat daher keine privatrechtliche Natur, sondern mehr den Charakter einer Prämie oder öffent¬ lichen Unterstützung (Subvention oder "Tröstung", wie in Basel der Beitrag gar nicht unrichtig genannt wird) und daraus folgt allerdings, daß die Bestimmung und Ausmessung derselben den Administrativbehörden zukommt, wie denn auch die vor und nach Einführung des mehrerwähnten Bundesgesetzes in den Kantonen erlassenen Normen diese Funktionen nirgends den Gerichten über¬ tragen haben. 6. Zur Unterstützung dieser Ansicht kann noch angeführt werden: a. Die diesfalls von den Kantonen zu bezahlenden Entschädi¬ gungen werden in Art. 19 ibidem als Opfer bezeichnet, eine Bezeichnung, die offenbar nicht passen würde und gewiß auch nicht aufgenommen worden wäre, wenn man der Ansicht gehul¬ digt hätte, daß ein privatrechtlicher Anspruch der Viehbesitzer be¬ gründet sei. b. In der gleichen Gesetzesbestimmung wird der Bund ver¬ pflichtet, den Kantonen ihre Opfer zur Hälfte zu ersetzen, wenn dieselben aus Maßregeln gegen die Rinderpest herrühren und die Entschädigung nach den dort näher bezeichneten Grundsätzen ge¬ leistet wurde. Auch hiedurch wird aber gewiß kein civilrecht¬ licher Anspruch der Kantone begründet, sondern es ist offenbar Sache des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversamm¬ lung, über Gewährung oder Entziehung dieses Beitrages zu ent¬ scheiden, und nun weist das Gesetz in keiner Weise darauf hin, daß dieser den Kantonen in Aussicht gestellte Bundesbeitrag und die von den Erstern den Viehbesitzern zu leistende Vergütung eine verschiedene rechtliche Natur haben. c. Das Gesetz spricht von einem angemessenen Beitrag und nun unterliegt wohl keinem Zweifel, daß bei dessen Aus¬ messung nicht bloß die Größe des Schadens, sondern auch an¬ dere mehr subjektive Momente, insbesondere das Verhalten des betreffenden Viehbesitzers zu den Vorschriften des Bundesgesetzes (schleunige Anzeige u. s. w.), sowie einerseits die Vermögensver¬ hältnisse des Geschädigten und anderseits die für solche Zwecke den Kantonen zu Gebote stehenden Mittel (arg. Art. 19 ibidem) in Berücksichtigung gezogen werden dürfen und sollen. Offenbar kann dies aber am Richtigsten durch bie Administrativbehörden geschehen, welche zugleich mit der Vollziehung des Gesetzes, d. h. der Anordnung der in demselben vorgeschriebenen Maßregeln be¬ traut sind, indem die Berücksichtigung solcher Momente viel eher Sache der Administrativ- als der Gerichtsbehörden ist. d. Das Bundesgesetz vom 8. Februar 1872 ist erlassen wor¬ den in Ausführung der dem Bunde durch Art. 59 der frühern resp. Art. 69 der gegenwärtigen Bundesverfassung eingeräumten Befugnisse und nun sind nach Art. 59 lemma 2 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Be¬ schwerden über die Anwendung des in Art. 69 der Bundesver¬ fassung vorgesehenen Bundesgesetzes ausschließlich der Erledigung des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung vor¬ behalten. In Uebereinstimmung mit dieser Vorschrift hat auch Jos. Schaffner f. Z. an das eidgenössische Departement rekurrirt und ist letzteres auf die Beschwerde eingetreten. e. In Art. 40 der Vollziehungsverordnung zu dem Bundes¬ gesetze über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen ist den Kan¬ tonen aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, die Mittel in Bereitschaft zu setzen, welche es ihnen ermöglichen, die in Art. 17 vorgeschriebenen Entschädigungen zu leisten. Nach der bereits erwähnten Botschaft des Bundesrathes ist anzunehmen, daß da¬ mit die Bildung besonderer Fonds angestrebt werde, ein Umstand, welcher wieder darauf hinweist, daß eben hier nicht an eine pri¬ vatrechtliche Pflicht der Kantone zur Entschädigung der Viehbe¬ sitzer, sondern an Opfer derselben gedacht worden sei, welche nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auszurichten seien. 7. Angesichts des vorstehend Gesagten kann der Einwendung, daß bei solchen Entschädigungsfragen der Fiskus betheiligt sei, und daher der Entscheid nicht den Administrativbehörden über¬ lassen werden dürfe, kein Gewicht zuerkannt werden. Uebrigens sind auch die Administrativbehörden an die Gesetze gebunden und wird es in der Regel Mittel und Wege geben, um willkürliche Gesetzesverletzungen durch solche Behörden aufzuheben oder zu verhindern. Für Fälle der vorliegenden Art ist aber die Ein¬
wendung um so unbegründeter, als über den kantonalen Behör¬ den noch als unparteiische Oberbehörde der Bundesrath steht, welcher die gehörige Vollziehung des mehrerwähnten Gesetzes zu überwachen hat und an den Beschwerden wegen Nichthandhabung oder ungenügender Ausführung jenes Gesetzes gerichtet werden können. 8. Da sonach die vorliegende Streitigkeit nicht als Civilpro¬ zeßsache sich darstellt, so mangelt dem Bundesgericht die Kom¬ petenz zu deren Beurtheilung und braucht auf die eventuelle Frage, ob der Streitgegenstand den Werth von 3000 Fr. erreiche, nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen.
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