projekte
BGE 4 I 454 ΓÇó Solothurn canton's duty to compensate abolished customs revenues
BGE 4 I 454Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.01.1875Granted
The municipality of Solothurn sued the canton for continued payment of CHF 5,000 per year after federal abolition of the customs and related local fees. The Federal Court held that the 1803 allocation deed contained a private-law guarantee requiring the canton to provide a fair substitute if the city's allocated revenues were reduced or abolished. The 1859 agreement did not novate or extinguish that obligation; it only fixed the compensation mechanism in the federal customs framework. Because the federal abolition had occurred under the 1874 Constitution, the guarantee became effective again. The claim was upheld in full from 1 January 1875.
Art. 30 BV 1874; Art. 56 Zollgesetz vom 30. Juni 1849; guarantee clause in the allocation deed of 1803: the canton remains bound to grant the municipality a fair substitute if allocated local revenues are diminished or abolished by later sovereign measures. The guarantee, insofar as it concerns vested municipal property rights, is to be qualified as a private-law obligation of the canton. The term ‘diminution’ includes total abolition as well as partial reduction. A later compensation agreement does not amount to novation unless the waiver of the earlier guarantee clearly results from the text or circumstances; mere regulation of federal compensation leaves the pre-existing guarantee intact. When the agreed compensation corresponds to a fair substitute, no further reduction is admissible on grounds already taken into account at the time of the agreement (consid. 3-5).
B. In Folge der Mediationsakte wurde der Kanton Solo thurn ein souveräner Staat. Gleichzeitig wurde den ehemaligen sonveränen Städten ein mit ihren örtlichen Auslagen im Ver hältnisse stehendes Einkommen zugesichert und eine Kommission von fünf Mitgliedern mit dem Auftrage betraut, die Bedürfnisse der betreffenden Munizipalitäten zu untersuchen, deren Umfang und die zur Wiedererrichtung ihres Einkommens nöthigen Fonds zu bestimmen. Die Aussteuerungsurkunde für die Stadt Solo thurn, welche die benannte Kommission hierauf am 7. Herbst monat 1803 erließ, stellt in ihrem ersten Abschnitte die Bedürf nisse der Stadtgemeinde Solothurn fest und verzeichnet sodann im zweiten Abschnitte die eigenthümlichen Einkünfte, welche der selben zur Bestreitung jener auf 28,000 Fr. berechneten Bedürf nisse "vom 10. März 1803 an angewiesen sein und verbleiben sollen." Als solche Einkünfte werden aufgeführt.
die Entschädigung von 5000 Fr. der Stadt einstweilen fortzu entrichten. Allein der Kantonsrath verwarf auf den Bericht sei ner Kommission diesen Antrag und es gelangte deßhalb die Stadt gemeinde Solothurn an das Bundesgericht mit dem Rechtsbe gehren: "Es wolle das Bundesgericht erkennen, die Regierung "des Kantons Solothurn, Namens dieses Kantons, sei gehalten, "der Einwohnergemeinde Solothurn die ihr laut Aussteuerungs "urkunde vom 7. Herbstmonat 1803 und Uebereinkunft vom 31. "August 1859 schuldige Zollentschädigung von 5000 Fr. per "Jahr auch fernerhin zu bezahlen und zwar mit Einschluß der "auf die Jahre 1875, 1876 und 1877 fallenden rückständigen "Beträge von je 5000 Fr. per Jahr oder zusammen 15,000 Fr." Zur Begründung dieses Begehrens wurde angeführt: Durch die Aussteuerungsurkunde sei der Kanton Solothurn verpflichtet worden, der Stadt Solothurn vollen Ersatz zu leisten für den Fall, daß die ihr zugewiesenen Zölle und sonstigen Ge fälle durch Anordnungen der eidgenössischen oder kantonalen Be hörden aufgehoben würden. Dieser Garantiefall sei wirklich ein getreten, indem die Aufhebung jener Zölle und Gefälle durch die Eidgenossenschaft erfolgt sei. Es bleibe demnach die unterm 31. August 1859 zwischen den Parteien vereinbarte Ueberein kunft über den Betrag der vom Kanton der Stadt alljährlich zu bezahlenden Entschädigung nach wie vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung in Kraft, wie solches auch bei der Unterzeichnung und Ratifikation jener Uebereinkunft seitens der städtischen Behörden zum Ueberfluß ausdrücklich vorbehalten wor den sei. E. Die Regierung des Kantons Solothurn trug auf Abwei sung der Klage an, indem sie auf dieselbe erwiederte:
Stadtgemeinde Solothurn könne nun gewiß nicht mehr und bes sere Rechte beanspruchen, als der Staat, dem sie untergeordnet sei, und der nicht etwa von sich aus, sondern gleichsam durch höhere Gewalt jeden weitern Rechtsanspruch für ein- und alle mal verloren habe. Nur so lange, als der Staat Solothurn selbst vom Bunde eine Entschädigung bezogen habe, sei derselbe der Stadt gegenüber entschädigungspflichtig gewesen. 4. Durch die Uebereinkunft vom August 1859 werde aber auch ganz abgesehen von der rechtlichen Seite des Falles gezeigt, daß in Folge der eingetretenen Veränderungen im Zollwesen Klä gerin nicht nur nicht geschädigt, sondern wesentlich begünstigt worden sei. Denn a. habe die Stadt zwei werthvolle Gebäude, das Landhaus und das Kaufhaus, welche beide ehedem ausschließlich Zollzwecken gedient haben, als frei verfügbares Eigenthum erhalten. Das Landhaus sei seit 1869 der Eidgenossenschaft als Kriegsdepot für 2200 Fr. jährlich vermiethet und das Kaufhaus schon seit Jahren vollständig theils zu einer großen öffentlichen Verkaufs halle, theils zu einem Schulhaus umgebaut worden, wovon der Stadtkasse durchschnittlich per Jahr als Ertrag der Verkaufshalle 1641 Fr. 32 Cts. und als Rentabilitätswerth der Schullokali täten 2000 Fr. zukommen: b. sei die Stelle eines Kaufhausdirektors als überflüssig auf gehøben worden, wodurch der Stadt eine jährliche Ausgabe von 800 Fr. erspart werde. Das klägerische Rechtsbegehren habe daher nicht einmal vom Standpunkte der Billigkeit aus etwas für sich. F. Zu Fakt. E 4 bemerkte Klägerin in der Replik: Von dem Landhause und dem Kaufhause seien bloß die Räumlichkeiten zu ebener Erde und diese nicht einmal vollständig von der Zollver waltung benutzt worden. In den Jahren 1870 und 1871 habe das ganz baufällige Kaufhaus mit einem Kostenaufwand von 70,000 Fr. umgebaut werden müssen und es erreiche der Nutzen, welchen das Gebäude gegenwärtig abwerfe, kaum den Zins des Baukapitals. Uebrigens seien über die Veränderung der beiden Gebäude schon in der Uebereinkunft vom 31. August 1859 Be stimmungen getroffen worden. Der Gehalt des Kaufhausdirektors habe zu den von vornherein in Abzug gebrachten Verwaltungs kosten gehört. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Stadtgemeinde eingegriffen werden sollte, dem Kanton Solothurn die Verpflichtung auferlegt hat, "der Stadtgemeinde den billigen "Ersatz einer solchen Schmälerung auf andere fließende Einkünfte "anzuweisen und für immer zuzusichern," worin, da die Garantie auf ein Vermögensstück der Stadtgemeinde sich bezieht, offenbar eine privatrechtliche Verpflichtung des Kantons Solothurn erblickt werden muß. Wenn Beklagter behauptet, daß diese Verpflichtung bloß für den Fall der Verminderung und nicht auch für den Fall der Aufhebung jener Gefälle bestehe, so ist dagegen klar, daß der in der Aussteuerungsurkunde gebrauchte Ausdruck "Schmä lerung" sowohl die gänzliche Aufhebung wie die Verminderung der Gefälle begreift, indem eine andere Auslegung geradezu wi dersinnig wäre. 4. Nicht weniger unbegründet, übrigens auch nicht recht ver ständlich, ist die fernere Behauptung der Beklagtschaft, daß jene Garantieverpflichtung durch Novation untergegangen sei. Diese Verpflichtung stellt sich dar als Verbindlichkeit zur Eviktionslei stung für den Fall, als die Lokalgefälle der Stadt Solothurn durch Verfügungen der Staatsgewalt geschmälert, d. h. also ganz oder theilweise entzogen werden sollten. Nun trat allerdings in Folge der Bundesverfassung von 1848 und des Zollgesetzes von 1849 die gänzliche Aufhebung jener Gefälle ein; allein es ge schah dies gegen Entschädigung und da der Vertrag vom 31. August 1859 sich ausdrücklich auf den Art. 56 des Zollgesetzes vom 30. Juni 1849 beruft, dagegen der Garantieverpflichtung nicht erwähnt, so ist die Annahme begründet, daß die Regierung des Kantons Solothurn bei Abschluß desselben ausschließlich oder doch hauptsächlich als Vermittlerin zwischen dem Bund und der Stadtgemeinde Solothurn gehandelt habe, indem, wie in dem Urtheile in Sachen Stadt c. Staat Luzern ausgeführt worden, zwar allerdings die Pflicht zur Entschädigung der Stadtgemeinde dem Bunde oblag, dieselbe aber nicht direkt vom Bunde aus gehen, sondern durch Vermittlung der Kantone geschehen sollte. Daß die Kontrahenten dabei beabsichtigt haben, den Kanton Solothurn der ihm durch die Aussteuerungsurkunde auferlegten Garantie zu entbinden, geht aus dem Vertrage nicht nur nicht hervor, sondern es hat zum Ueberflusse die Verwaltungskommis sion bei Ratifikation desselben ausdrücklich die Rechte der Stadt gemeinde für den Fall gewahrt, als die von der Eidgenossen schaft dem Kanton zugesicherte Zollentschädigung abgeändert oder aufgehoben werden sollte. 5. Dieser Fall ist nun zufolge Art. 30 der Bundesverfassung von 1874 eingetreten und damit die Garantieverpflichtung des Kantons zu Gunsten der Stadtgemeinde Solothurn wirksam ge worden, so daß die Klage prinzipiell ohne Weiters als begrün det erscheint. Was das Quantitativ betrifft, so ist unbestritten, daß der Ertrag der Gefälle vor deren Aufhebung durch die Bun desverfassung von 1848 sich durchschnittlich auf 5000 Fr. a. W. per Jahr belief, während durch den Vertrag vom 31. August 1859 die Entschädigung der Stadt Solothurn auf jährlich 5000 Fr. n. W., also auf ca. 2/3 % des frühern Ertrages festgesetzt wor den ist. Hiebei hat offenbar dasjenige Verhältniß, welches be klagtischerseits vom Billigkeitsstandpunkte aus geltend gemacht worden ist, daß nämlich über das Land- und Kaufhaus nun von der Stadtgemeinde anderweitig verfügt werden konnte, mitgewirkt, und geht es daher keineswegs an, gestützt auf dieses damals schon bekannte und berücksichtigte Verhältniß eine weitere Reduk tion der vertraglich vereinbarten jährlichen Entschädigung von 5000 Fr. vorzunehmen. Vielmehr erscheint letztere als ein "bil liger Ersatz" der aufgehobenen Gefälle und ist daher die Klage im vollen Umfange gutzuheißen. Von der Bezahlung dieser jähr lichen Entschädigung kann sich der Kanton Solothurn selbstver ständlich dadurch befreien, daß er der Stadt ein entsprechendes Kapital zur Verfügung stellt, und hängt es daher lediglich von ihm, dem Beklagten, ab, wie lange er diese Verpflichtung gegen über der Stadt noch fortdauern lassen wolle. Von einer unab lösbaren ewigen Verpflichtung des Kantons Solothurn ist sonach keine Rede. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist gutgeheißen und demnach der Kanton Solothurn pflichtig, der Einwohnergemeinde Solothurn für die aufgehobenen Lokalgefälle eine jährliche Entschädigung von 5000 Fr. (fünf tausend Franken), vom 1. Januar 1875 an gerechnet, zu be zahlen.