- Urtheil vom 6. Juli 1878 in Sachen
der Stadtgemeinde Solothurn gegen den Staat
Solothurn.
A. Als in Folge der Revolution von 1798 die Souveränität
der Kantone aufhörte und das gesammte Staatsvermögen auf
die helvetische Republik überging, erzeigte sich bezüglich der sou¬
veränen Städte, deren Gemeindevermögen mit dem Staatsver¬
mögen vermischt war, die Nothwendigkeit einer Ausscheidung des
Staats- resp. National- und des Gemeindegutes. Zu diesem
Zwecke erließ der helvetische Senat am 3. April 1799 ein Ge¬
setz, welches diese Ausscheidung nach den "allgemeinen Grund¬
sätzen der Rechtsgelehrtheit" anordnete, und gestützt auf welches
Gesetz am 18. April 1801 zwischen Deputirten der Gemeinde¬
kammer von Solothurn und Kommissarien der vollziehenden Ge¬
walt die "Konvention zu Sönderung des Staats- und Gemein¬
degutes der Stadtgemeinde Solothurn" abgeschlossen wurde, de¬
ren erster Artikel folgendermaßen lautet: "Nebst den durch den
"Regierungswechsel an die helvetische Republik allgemein über¬
"gehenden Souveränitätsrechten, Regalien, Zöllen und andern
"hoheitlichen Gefällen und Einkünften sind ferner als unwider¬
"sprechliches Nationalgut zu betrachten, alle Liegenschaften, Ge¬
"bäude, Abgaben, Einkünfte, Gefälle und Fonds, welche in die¬
"ser Konvention nicht ausdrücklich als der Gemeinde überlasse¬
"nes Kommunalgut verzeichnet sind. Der Gemeinde Solothurn
"verbleiben in Zukunft eigenthümlich, theils in Folge des Ge¬
"setzes, theils vermöge verschiedener für beidseitige Konvenienz
"getroffener Uebereinkommnisse die nachfolgenden Kassen, Anstal¬
"ten, Güter und Gebäude, sammt allen Zubehörden, Gefällen,
"Rechten und Beschwerden, wodurch aber alle Drittmannsrechte,
"unpräjudizirt verbleiben sollen und der Staat mit keinen da¬
"herrührenden Ansprachen befaßt werden mag." In den §§ 2—8
sind sodann die Gebäude (§ 2), das Bauamt (§ 3), die liegen¬
den Gründe (§ 4), die bürgerlichen Fonds (§ 5), die Armen¬
anstalten (§ 6), die Schul- und wissenschaftlichen Anstalten (§ 7)
und die Gefälle (§ 8) aufgeführt, welche der Stadt Solothurn
in Zukunft eigenthümlich verbleiben sollen, und zwar spricht sich
§ 8 folgendermaßen aus:
"1. Zölle. Bei Abtretung der eigentlichen Zölle oder Droits
"de Douane an den Staat werden angegen der Gemeinde als
"Munizipalgegenstände vorbehalten.
"a. Die Lagergelder im Kauf- und Landungshaus, sammt
"den Spanner-, Auf- und Abladerlöhnen.
"b. Die Waaggelder, welche, weil sie mit dem Transitzoll
"vermischt waren, auf zwei Kreuzer vom Centner ausgeschieden
"sind.
"c. Die kleinern Gefälle, als die Standgelder, die Gebühren
"auf dem Viehmarkt und die üblichen Waaglöhne von Anken,
"Werch, Garn, Federn 2c. und die dahin einschlagenden Haus¬
"löhne.
"Künftige für die ganze Republik zu errichtende Gesetze oder
"Verordnungen über solche Abgaben werden dem Staate vorbe¬
"halten.
"d. Der Pfundzoll und die Thorzölle, welche andern Waa¬
"renzöllen gleich geachtet werden, von der Stadt Solothurn aber
"schon im Munizipalstande besessen waren, bleiben gleichwohl
"der Gemeinde Solothurn so lange überlassen, als sie auch an¬
"derer Orten sowohl in ehemals regierenden als Munizipal¬
"städten den Gemeinden unbenommen bleiben."
B. In Folge der Mediationsakte wurde der Kanton Solo¬
thurn ein souveräner Staat. Gleichzeitig wurde den ehemaligen
sonveränen Städten ein mit ihren örtlichen Auslagen im Ver¬
hältnisse stehendes Einkommen zugesichert und eine Kommission
von fünf Mitgliedern mit dem Auftrage betraut, die Bedürfnisse
der betreffenden Munizipalitäten zu untersuchen, deren Umfang
und die zur Wiedererrichtung ihres Einkommens nöthigen Fonds
zu bestimmen. Die Aussteuerungsurkunde für die Stadt Solo¬
thurn, welche die benannte Kommission hierauf am 7. Herbst¬
monat 1803 erließ, stellt in ihrem ersten Abschnitte die Bedürf¬
nisse der Stadtgemeinde Solothurn fest und verzeichnet sodann
im zweiten Abschnitte die eigenthümlichen Einkünfte, welche der¬
selben zur Bestreitung jener auf 28,000 Fr. berechneten Bedürf¬
nisse "vom 10. März 1803 an angewiesen sein und verbleiben
sollen." Als solche Einkünfte werden aufgeführt.
- 7070 Fr. laut Uebereinkunft vom 21. April 1801 der
Stadt abgetretene Kapitalien aus dem Seckelamt;
- 450 Fr. noch im Seckelamt vorhandene, der Stadt abzu¬
liefernde Gültbriefe
- 6000 Fr. Schuldbrief auf das Kloster St. Gallen;
- 9100 Fr. an Heu- und Fruchtzehnten;
- 1980 Fr. Ertrag der "sogeheißenen Liegenschaften;
- 3400 Fr. "jährlicher Ertrag verschiedener Lokalgefälle, als
"im Kaufhaus und Landungshaus und die Lagergelder, der Lohn
"für Spanner, für Auf- und Ablader; sowie die Waaggelder
"in Gemäßheit der Uebereinkunft in der Separationsakte, als
"ferner die Brücken-, Wege- und Pflastergelder unter den Tho¬
"ren; als endlich die Standgelder, die Gebühren auf dem Vieh¬
"markt, die üblichen Waaggelder für Anken, Werch, Garn u.
"s. w., sowie auch die dahin einschlagenden sogenannten Haus¬
"löhne."
Und in Bezug auf diese Lokalgefälle, sowie auch
auf den Heu- und Fruchtzehnten legte die Kommission,
auf den Fall hin, als dieselben durch Verfügungen
der Tagsatzung oder durch die Beschlüsse der Kan¬
tonsregierung von Solothurn gesetzlich geschmälert
würden, der Kantonsregierung die Pflicht auf, "der
"Stadtgemeinde Solothurn den billigen Ersatz einer
"solchen Schmälerung auf andere fließende Einkünfte
"anzuweisen und für immer zuzusichern."
C. Auf Grundlage der Art. 23, 24 und 26 der Bundesver¬
fassung von 1848, durch welche das Zollwesen als Sache des
Bundes erklärt und dem Bunde das Recht eingeräumt wurde,
die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und
Wasserzölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und
andere Gebühren gegen eine jährlich aus dem Ertrag der Grenz¬
zölle zu entrichtende Entschädigung aufzuheben, und des Bundes¬
gesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849, welches in § 56
bestimmt, daß der Bundesrath in Betreff der für aufgehobene
Zölle zu leistenden Entschädigungen mit den Kantonen sich ab¬
zufinden habe, wogegen es hinwieder den Kantonen obliege, alle
Entschädigungen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Pri¬
vaten für die aufgehobenen Gebühren zu leisten, kam am 31.
August 1859 zwischen Stadt und Staat Solothurn ein Vertrag
zu Stande, wodurch die Regierung von Solothurn Namens des
Staates sich verpflichtete, der Stadtgemeinde für die aufgehobe
nen Waarenzölle und Kaufhausgebühren eine jährliche Entschä¬
digung von 5000 Fr. (statt 6382 Fr., wie die Stadt anfäng¬
lich gefordert hatte) vom 1. Hornung 1850 hinweg so lange zu
bezahlen, als gemäß Art. 35 der Bundesverfassung die Stadt¬
gemeinde Solothurn ihre durch besagte Entschädigung befreiten
Straßen, Brücken, Landungsplätze u. drgl. in gehörigem Stand
halte. Zugleich wurde der Stadt Solothurn das freie Verfügungs¬
recht über ihre Zollhäuser, sowie über ihr Land- und Kaufhaus
zuerkannt, mit der einzigen Beschränkung, die Kauf- und Land¬
hauslager im Falle des Bedürfnisses dem Bunde oder dem Kan¬
ton gegen einen billigen Miethzins zu überlassen.
D. Nachdem durch Art. 30 der Bundesverfassung von 1874
die bisher den Kantonen vom Bunde bezahlten Entschädigungen
beseitigt worden waren, wurde auch im Büdget des Kantons
Solothurn der Ansatz von 5000 Fr. zu Gunsten der Stadtge¬
meinde gestrichen. Auf Reklamation der Stadt beantragte der
Regierungsrath dem Kantonsrathe von Solothurn, gestützt auf
die in der Aussteuerungsurkunde dem Staate auferlegte Garantie,
die Entschädigung von 5000 Fr. der Stadt einstweilen fortzu¬
entrichten. Allein der Kantonsrath verwarf auf den Bericht sei¬
ner Kommission diesen Antrag und es gelangte deßhalb die Stadt¬
gemeinde Solothurn an das Bundesgericht mit dem Rechtsbe¬
gehren: "Es wolle das Bundesgericht erkennen, die Regierung
"des Kantons Solothurn, Namens dieses Kantons, sei gehalten,
"der Einwohnergemeinde Solothurn die ihr laut Aussteuerungs¬
"urkunde vom 7. Herbstmonat 1803 und Uebereinkunft vom 31.
"August 1859 schuldige Zollentschädigung von 5000 Fr. per
"Jahr auch fernerhin zu bezahlen und zwar mit Einschluß der
"auf die Jahre 1875, 1876 und 1877 fallenden rückständigen
"Beträge von je 5000 Fr. per Jahr oder zusammen 15,000 Fr."
Zur Begründung dieses Begehrens wurde angeführt:
Durch die Aussteuerungsurkunde sei der Kanton Solothurn
verpflichtet worden, der Stadt Solothurn vollen Ersatz zu leisten
für den Fall, daß die ihr zugewiesenen Zölle und sonstigen Ge¬
fälle durch Anordnungen der eidgenössischen oder kantonalen Be¬
hörden aufgehoben würden. Dieser Garantiefall sei wirklich ein¬
getreten, indem die Aufhebung jener Zölle und Gefälle durch
die Eidgenossenschaft erfolgt sei. Es bleibe demnach die unterm
31. August 1859 zwischen den Parteien vereinbarte Ueberein¬
kunft über den Betrag der vom Kanton der Stadt alljährlich
zu bezahlenden Entschädigung nach wie vor dem Inkrafttreten
der neuen Bundesverfassung in Kraft, wie solches auch bei der
Unterzeichnung und Ratifikation jener Uebereinkunft seitens der
städtischen Behörden zum Ueberfluß ausdrücklich vorbehalten wor¬
den sei.
E. Die Regierung des Kantons Solothurn trug auf Abwei¬
sung der Klage an, indem sie auf dieselbe erwiederte:
- Es könne vom juridischen Standpunkte aus nicht angezwei¬
felt werden, daß die Aussteuerungsurkunde staatsrechtlicher und
nicht privatrechtlicher Natur sei, indem die helvetische Regierung
als Inhaberin der Staatsgewalt dieselbe dem Kanton Solothurn
ohne dessen Mitwirkung oktroirt habe, und weil darin über Ab¬
gaben, wie Zölle und andere derartige Gefälle, verfügt worden
sei. Wie nun die Mediationsakte, auf welcher die Kompetenz der
Liquidationskommission beruht habe, dahin gefallen sei, so müssen
auch in gleicher Weise die in Folge derselben gebildeten Rechts¬
verhältnisse als veränderlich und lösbar betrachtet werden und
es sei deßhalb für die Beurtheilung des vorliegenden Prozesses
die Feststellung des staatsrechtlichen Charakters des Geschäftes
von eminenter Bedeutung. Denn das Staatsrecht überhaupt und
speziell das schweizerische Staatsrecht dulde eine solche absolute
Unveränderlichkeit und Stabilität in Dingen, die auf der Sou¬
veränität beruhen, nicht, und es könne daher die in der Aus¬
steuerungsurkunde enthaltene Garantieverpflichtung, staatsrechtlich
aufgefaßt, jedenfalls nicht für immer und nicht für den Fall einer
konstitutionellen Veränderung, wie die Bundesverfassung vom
- Mai 1874 sei, rechtsverbindliche Kraft haben. Im Jahre
1803 seien die Zölle und dergleichen Gefälle in der ganzen hel¬
vetischen Republik zu den gesetzlich garantirten Abgaben gezählt
worden und weder die Mitglieder der schweizerischen Liquidations¬
kommission noch die Vertreter der Stadtgemeinde Solothurn kön¬
nen daran gedacht haben, daß in nicht allzulanger Zeit eine
solch veränderte Sachlage von Verfassungswegen geschaffen wer¬
den dürfte, indem sie sonst nicht bloß von "Schmälerung der
Lokalgefälle," sondern von der gänzlichen Aufhebung derselben,
gesprochen haben würden. Da dies nicht geschehen resp. der Fall
der gänzlichen Aufhebung der Zölle in der Garantieverpflichtung
nicht vorgesehen sei, so bilde dies einen Grund mehr, warum
jene Verpflichtung hier nicht anwendbar sei.
- In dem Vertrage vom 31. August 1859 sei weder von der
Garantieverpflichtung noch von der Aussteuerungsurkunde die
Rede, sondern durch diese Uebereinkunft im eigentlichen Sinne
des Wortes "Novation" eingetreten, resp. ein neues Rechtsver¬
hältniß gebildet worden, das einzig und allein auf die Bundes¬
verfassung von 1848 und das in Ausführung derselben erlassene
Bundesgesetz über das Zollwesen basirt sei und bei dessen Aus¬
legung immer wieder die Grundsätze des öffentlichen Rechtes zur
Anwendung kommen müssen.
- Die Richtigkeit dieser Anschauung trete noch deutlicher zu
Tage, wenn der Art. 30 der neuen Bundesverfassung von 1874
in Betracht gezogen werde, welcher eine radikale Beseitigung des
Anspruches der Kantone auf die Zolleinnahmen enthalte. Die
Stadtgemeinde Solothurn könne nun gewiß nicht mehr und bes¬
sere Rechte beanspruchen, als der Staat, dem sie untergeordnet
sei, und der nicht etwa von sich aus, sondern gleichsam durch
höhere Gewalt jeden weitern Rechtsanspruch für ein- und alle¬
mal verloren habe. Nur so lange, als der Staat Solothurn selbst
vom Bunde eine Entschädigung bezogen habe, sei derselbe der
Stadt gegenüber entschädigungspflichtig gewesen.
4. Durch die Uebereinkunft vom August 1859 werde aber
auch ganz abgesehen von der rechtlichen Seite des Falles gezeigt,
daß in Folge der eingetretenen Veränderungen im Zollwesen Klä¬
gerin nicht nur nicht geschädigt, sondern wesentlich begünstigt
worden sei. Denn
a. habe die Stadt zwei werthvolle Gebäude, das Landhaus
und das Kaufhaus, welche beide ehedem ausschließlich Zollzwecken
gedient haben, als frei verfügbares Eigenthum erhalten. Das
Landhaus sei seit 1869 der Eidgenossenschaft als Kriegsdepot
für 2200 Fr. jährlich vermiethet und das Kaufhaus schon seit
Jahren vollständig theils zu einer großen öffentlichen Verkaufs¬
halle, theils zu einem Schulhaus umgebaut worden, wovon der
Stadtkasse durchschnittlich per Jahr als Ertrag der Verkaufshalle
1641 Fr. 32 Cts. und als Rentabilitätswerth der Schullokali¬
täten 2000 Fr. zukommen:
b. sei die Stelle eines Kaufhausdirektors als überflüssig auf¬
gehøben worden, wodurch der Stadt eine jährliche Ausgabe von
800 Fr. erspart werde.
Das klägerische Rechtsbegehren habe daher nicht einmal vom
Standpunkte der Billigkeit aus etwas für sich.
F. Zu Fakt. E 4 bemerkte Klägerin in der Replik: Von dem
Landhause und dem Kaufhause seien bloß die Räumlichkeiten zu
ebener Erde und diese nicht einmal vollständig von der Zollver¬
waltung benutzt worden. In den Jahren 1870 und 1871 habe
das ganz baufällige Kaufhaus mit einem Kostenaufwand von
70,000 Fr. umgebaut werden müssen und es erreiche der Nutzen,
welchen das Gebäude gegenwärtig abwerfe, kaum den Zins des
Baukapitals. Uebrigens seien über die Veränderung der beiden
Gebäude schon in der Uebereinkunft vom 31. August 1859 Be¬
stimmungen getroffen worden. Der Gehalt des Kaufhausdirektors
habe zu den von vornherein in Abzug gebrachten Verwaltungs¬
kosten gehört.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sowohl die Sönderungskonvention vom 18. April 1801
als die Aussteuerungsurkunde vom 7. Herbstmonat 1803 bezwecken
die Ausscheidung und Theilung des Vermögens der ehemaligen
souveränen Stadt Solothurn in seine staatlichen und städtischen
Bestandtheile. Während aber die Sönderungskonvention auf dem
Gesetze vom 3. April 1798 beruht, welches bestimmte, daß die
Ausscheidung der National- und Gemeindegüter nach allgemei¬
nen Grundsätzen des Rechtes vorgenommen werden solle, und
Vertragsnatur hat, stellt die Aussteuerungsurkunde sich als ein
staatlicher Akt dar, bei welchem, gemäß der Vorschrift des Art. 4
der Schlußbestimmungen zu der Mediationsakte, das Bedürfniß
der Stadt Solothurn für den Umfang der ihr zuzuweisenden
Fonds maßgebend war.
- Allein daraus, daß die Aussteuerungsurkunde ein staat¬
licher Akt ist, folgt durchaus nicht, daß dieselbe mit der Media¬
tionsverfassung dahingefallen sei. Die Liquidationskommission,
welche die Aussteuerungsurkunde erlassen hat, hatte die Vollmacht,
der Stadt Solothurn ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Ein¬
kommen nicht bloß für die Zeit des Inkraftbestehens der Media¬
tionsakte, sondern dauernd zu verschaffen und es ist bis jetzt we¬
der je bezweifelt worden, noch kann in der That einem begrün¬
deten Zweifel unterliegen, daß, soweit den ehemaligen souveränen
Städten durch die Liquidationskommission resp. die betreffenden
Aussteuerungsurkunden solche Rechte zugewiesen worden sind,
welche Gegenstand des Privatverkehrs sein können, dieselben als
wohlerworbene Rechte jener Städte sich darstellen und wahres,
unbestreitbares Vermögen der letztern geworden sind.
- Nun ist allerdings richtig, daß die der Stadt Solothurn
angewiesenen Lokalgefälle ihre rechtliche Natur auch nach Erlaß
der Aussteuerungsurkunde behalten haben und dieselben daher
jederzeit auf dem Wege der Gesetzgebung ohne Entschädigung auf¬
gehoben werden konnten. Allein es ist dies im vorliegenden Falle
deßhalb ohne Bedeutung, weil die Aussteuerungsurkunde gerade
für den Fall, als durch
die Gesetzgebung in diese Rechte der
Stadtgemeinde eingegriffen werden sollte, dem Kanton Solothurn
die Verpflichtung auferlegt hat, "der Stadtgemeinde den billigen
"Ersatz einer solchen Schmälerung auf andere fließende Einkünfte
"anzuweisen und für immer zuzusichern," worin, da die Garantie
auf ein Vermögensstück der Stadtgemeinde sich bezieht, offenbar
eine privatrechtliche Verpflichtung des Kantons Solothurn erblickt
werden muß. Wenn Beklagter behauptet, daß diese Verpflichtung
bloß für den Fall der Verminderung und nicht auch für den
Fall der Aufhebung jener Gefälle bestehe, so ist dagegen klar,
daß der in der Aussteuerungsurkunde gebrauchte Ausdruck "Schmä¬
lerung" sowohl die gänzliche Aufhebung wie die Verminderung
der Gefälle begreift, indem eine andere Auslegung geradezu wi¬
dersinnig wäre.
4. Nicht weniger unbegründet, übrigens auch nicht recht ver¬
ständlich, ist die fernere Behauptung der Beklagtschaft, daß jene
Garantieverpflichtung durch Novation untergegangen sei. Diese
Verpflichtung stellt sich dar als Verbindlichkeit zur Eviktionslei¬
stung für den Fall, als die Lokalgefälle der Stadt Solothurn
durch Verfügungen der Staatsgewalt geschmälert, d. h. also ganz
oder theilweise entzogen werden sollten. Nun trat allerdings in
Folge der Bundesverfassung von 1848 und des Zollgesetzes von
1849 die gänzliche Aufhebung jener Gefälle ein; allein es ge¬
schah dies gegen Entschädigung und da der Vertrag vom 31.
August 1859 sich ausdrücklich auf den Art. 56 des Zollgesetzes
vom 30. Juni 1849 beruft, dagegen der Garantieverpflichtung
nicht erwähnt, so ist die Annahme begründet, daß die Regierung
des Kantons Solothurn bei Abschluß desselben ausschließlich oder
doch hauptsächlich als Vermittlerin zwischen dem Bund und der
Stadtgemeinde Solothurn gehandelt habe, indem, wie in dem
Urtheile in Sachen Stadt c. Staat Luzern ausgeführt worden,
zwar allerdings die Pflicht zur Entschädigung der Stadtgemeinde
dem Bunde oblag, dieselbe aber nicht direkt vom Bunde aus¬
gehen, sondern durch Vermittlung der Kantone geschehen sollte.
Daß die Kontrahenten dabei beabsichtigt haben, den Kanton
Solothurn der ihm durch die Aussteuerungsurkunde auferlegten
Garantie zu entbinden, geht aus dem Vertrage nicht nur nicht
hervor, sondern es hat zum Ueberflusse die Verwaltungskommis¬
sion bei Ratifikation desselben ausdrücklich die Rechte der Stadt¬
gemeinde für den Fall gewahrt, als die von der Eidgenossen¬
schaft dem Kanton zugesicherte Zollentschädigung abgeändert oder
aufgehoben werden sollte.
5. Dieser Fall ist nun zufolge Art. 30 der Bundesverfassung
von 1874 eingetreten und damit die Garantieverpflichtung des
Kantons zu Gunsten der Stadtgemeinde Solothurn wirksam ge¬
worden, so daß die Klage prinzipiell ohne Weiters als begrün¬
det erscheint. Was das Quantitativ betrifft, so ist unbestritten,
daß der Ertrag der Gefälle vor deren Aufhebung durch die Bun¬
desverfassung von 1848 sich durchschnittlich auf 5000 Fr. a. W.
per Jahr belief, während durch den Vertrag vom 31. August
1859 die Entschädigung der Stadt Solothurn auf jährlich 5000
Fr. n. W., also auf ca. 2/3 % des frühern Ertrages festgesetzt wor¬
den ist. Hiebei hat offenbar dasjenige Verhältniß, welches be¬
klagtischerseits vom Billigkeitsstandpunkte aus geltend gemacht
worden ist, daß nämlich über das Land- und Kaufhaus nun von
der Stadtgemeinde anderweitig verfügt werden konnte, mitgewirkt,
und geht es daher keineswegs an, gestützt auf dieses damals
schon bekannte und berücksichtigte Verhältniß eine weitere Reduk¬
tion der vertraglich vereinbarten jährlichen Entschädigung von
5000 Fr. vorzunehmen. Vielmehr erscheint letztere als ein "bil¬
liger Ersatz" der aufgehobenen Gefälle und ist daher die Klage
im vollen Umfange gutzuheißen. Von der Bezahlung dieser jähr¬
lichen Entschädigung kann sich der Kanton Solothurn selbstver¬
ständlich dadurch befreien, daß er der Stadt ein entsprechendes
Kapital zur Verfügung stellt, und hängt es daher lediglich von
ihm, dem Beklagten, ab, wie lange er diese Verpflichtung gegen¬
über der Stadt noch fortdauern lassen wolle. Von einer unab¬
lösbaren ewigen Verpflichtung des Kantons Solothurn ist sonach
keine Rede.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist gutgeheißen und demnach der Kanton Solothurn
pflichtig, der Einwohnergemeinde Solothurn für die aufgehobenen
Lokalgefälle eine jährliche Entschädigung von 5000 Fr. (fünf¬
tausend Franken), vom 1. Januar 1875 an gerechnet, zu be¬
zahlen.