BGE 4 I 437
BGE 4 I 437Bge29.12.1876Originalquelle öffnen →
Urtheil vom 27. Sept. 1878 in Sachen Eheleute Schwarz. A. Das bündnerische Bezirksgericht Glenner erkannte unterm
Mai 1878:
die Ehe zwischen Joseph Schwarz in Alexandrien und Rosalie Schwarz geb. Hellgreve wird gerichtlich aufgelöst
die Eingehung eines neuen Ehebündnisses ist für beide Theile erst nach einer Frist von zwei Jahren a dato gerichtlich gestattet
als Entschädigung für die durch die definitive Scheidung der Beklagten erwachsenden Nachtheile hat Kläger sie mit einer Aversalsumme von 3000 Fr. auszurichten;
dieser Betrag ist in drei Monaten nach Mittheilung des Urtheils zu bezahlen und im Falle des Verzugs mit 5% zu verzinsen
Beklagte wird mit ihrem Begehren um Kaution für die richtige Zahlung dieses Betrages abgewiesen;
die gerichtlichen Kosten im Betrage von 84 Fr. trägt Kläger allein und hat
derselbe für außergerichtliche Kosten die Beklagte mit 80 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte Kläger mit Bezug auf Dis¬ positiv 2, 3, 4, 6 und 7 die Weiterziehung an das Bundesge¬ richt, ohne jedoch hierorts bestimmte Begehren zu stellen. C. Die Beklagte trug auf Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der von dem klägerischen Anwalte dem Bezirksgerichte Glenner abgegebenen Erklärung bezieht sich die Berufung des Klägers nicht auf die Hauptsache, nämlich die Scheidung selbst, sondern nur auf die von dem genannten Gerichte ausgesproche¬ nen Folgen der Ehescheidung in Betreff der Entschädigung, des Verbotes der Wiederverehelichung vor Ablauf einer bestimmten Frist und der Gerichtskosten.
Nun hat das Bundesgericht in frühern Entscheiden, ins¬ besondere in dem Erkenntnisse vom 29. Dezember 1876 in S. Geigy (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun¬ gen Bd. II S. 502 ff.) ausgesprochen, daß eine selbständige Weiterziehung derjenigen Bestimmungen eines kantonalen Schei¬ dungsurtheils, welche sich auf die in Art. 49 lemma 1 des Bun¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe bezeichneten Folgen der Ehe¬ scheidung beziehen, nicht statthaft, beziehungsweise das Bundesge¬ richt nicht kompetent sei, auf dießfällige Abänderungsbegehren einer Partei einzutreten, weil das Bundesgesetz sich mit diesen Folgen nicht befaße, sondern für dieselben die kantonale Gesetzgebung ma߬ gebend sei. Indessen ist hier zu konstatiren, daß das soeben ange¬ führte Urtheil nur den Fall im Auge hat, wo vor Bundesge¬ richt ausschließlich jene Nebenpunkte streitig bleiben, und sich dagegen keineswegs auch auf den Fall bezieht, wo zwar das Dispositiv, welches den Scheidungsausspruch enthält, von keiner Partei angefochten, jedoch zwischen den Litiganten die für die Folgen der Scheidung sehr bedeutungsvolle Frage der Verschul¬ dung der Ehescheidung, wenn auch nur wegen jener Folgen, (Art. 48 und 49 leg. cit.) noch streitig ist. In solchen Fällen liegt natürlich dem Bundesgerichte ob, jene Frage zu entscheiden, auch wenn dieselbe, wie bereits bemerkt, nicht mehr für die Hauptsache, d. h. die Scheidung selbst, sondern nur noch für die Nebenpunkte Bedeutung hat, und es kann das Bundesge¬ richt, wenn es jene Frage anders beurtheilt, als dieß durch die kantonalen Gerichte geschehen ist, selbstverständlich auch zu einer Abänderung der die Nebenpunkte behandelnden Dispositive des kantonalen Urtheils gelangen.
Im vorliegenden Falle ist nun beim Mangel jeder Begrün¬ dung der Weiterziehung seitens des Klägers nicht klar, warum der¬ selbe die Dispositive 3 und 4 anficht, ob er bloß Reduktion oder gänzliche Streichung der Entschädigung verlangt und dieß ge¬ schieht mit Rücksicht auf die angeblich zwischen den Parteien ge¬ troffene Vereinbarung, wonach Beklagte auf jede weitere Ent¬ schädigung verzichtet haben soll, oder deßhalb, weil er, im Ge¬ gensatz zu dem Bezirksgericht Glenner, welches die Verschuldung der Scheidung ihm zur Last legt, der Ansicht ist, daß die Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen die Beklagte, wenn nicht allein, doch ebenso sehr wie ihn treffe. Im ersten Falle wäre das Ge¬ richt nicht zuständig, wohl aber im zweiten. Indessen könnte auch bei der letztern Annahme von einer Abänderung des bezirksge¬ richtlichen Urtheils keine Rede sein, indem nach den Akten das Bezirksgericht die Frage der Verschuldung der Scheidung nicht unrichtig gewürdigt hat.
Was das Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils betrifft durch welches beiden Parteien die Wiederverehelichung auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist, so findet dasselbe allerdings in Art. 48 des citirten Bundesgesetzes keine Begrün¬ dung, da das Bezirksgericht Glenner die Scheidung gestützt auf Art. 45 ibidem ausgesprochen hat. Allein da vom Kläger in dieser Hinsicht kein bestimmtes Begehren gestellt worden ist, so ist das Bundesgericht auch bezüglich dieses Punktes nicht in der Lage, das kantonale Urtheil abzuändern.
Zu einer Abänderung von Dispositiv 6 und 7 des bezirks¬ gerichtlichen Erkenntnisses ist überall keine Veranlassung vor¬ handen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Klägers um Abänderung des Urtheils des Bezirksgerichtes Glenner vom 2. Mai d. J. ist als unbegrün¬ det abgewiesen und es hat demnach bei diesem Urtheil in allen Theilen sein Verbleiben.
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