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BGE 4 I 410 ΓÇó Extradition of Georg Alt granted despite retroactivity objection
BGE 4 I 410Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.10.1872Granted
The Federal Court decided an extradition request by Bavaria for Georg Alt, who had been convicted in absentia in Nuremberg for perjury and had lived in Winterthur for several years. Alt opposed extradition, arguing that he was innocent and that the 1874 treaty could not apply to a 1872 offense. The court held that it could not review the merits of the foreign conviction, and that the treaty applied retroactively to offenses named in it. It also noted a possible limitation issue but reserved that question for the Bavarian authorities. Extradition was therefore allowed.
Art. 1 Ziff. 14 deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874; Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages auf vor seinem Abschluss begangene Taten; Prüfungsumfang der schweizerischen Behörden im Auslieferungsverfahren. Die schweizerischen Behörden haben im Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen, ob sich die ausgelieferte Person der dem ausländischen Urteil zugrunde liegenden Tat tatsächlich schuldig gemacht habe; diese Frage ist den zuständigen ausländischen Strafgerichten vorbehalten. Der mit Deutschland geschlossene Auslieferungsvertrag findet auch auf vor seinem Abschluss begangene, im Vertrag genannte Delikte Anwendung. Ist die Vollstreckungsverjährung nach ausländischem Recht allenfalls eingetreten, so kann dies zwar ein Hindernis darstellen; wird der Einwand indes vor Bundesgericht nicht geltend gemacht bzw. bleibt die Rechtslage zweifelhaft, ist die Auslieferung dennoch zu bewilligen, unter ausdrücklicher Vorbehaltung der Geltendmachung vor den ausländischen Behörden (vgl. Erw. 1-3).