Urtheil vom 15. Juli 1878 in Sachen Alt.
A. Georg Alt von Affalterthal, bayrischen Bezirksamtes Forch¬
heim, ist durch rechtskräftiges Kontumazialurtheil des Bezirks¬
gerichtes Nürnberg vom 11. Oktober 1872, in Anwendung der
§§ 153, 154 Abs. 1, 157, 158, 161, 21 und 32 des Reichs¬
strafgesetzbuches, Art. 204, 356 und 345 des Strafgesetzbuches
vom 10. November 1848 und des Art. 409 Theil II des Straf¬
gesetzbuches vom Jahre 1813, wegen Meineides zu neun Mo¬
naten Gefängniß verurtheilt worden, nachdem er sich der Unter¬
suchung durch die Flucht entzogen hatte.
B. Gestützt auf Art. 1 Ziffer 14 des deutsch-schweizerischen
Auslieferungsvertrages vom 24. Jänner 1874 verlangt nun die
königlich bayrische Gesandtschaft in Bern von der Schweiz die
Auslieferung des seit 5½ Jahren in Winterthur, Kt. Zürich,
wohnhaften G. Alt, unter Beilegung des Strafurtheiles vom
Oktober 1872.
C. Die Regierung des Kantons Zürich erhob gegen das Aus¬
lieferungsbegehren keine Einwendung. Dagegen protestirte Alt
selbst gegen dasselbe, weil er
des Meineides sich nicht schuldig gemacht habe und
der im Jahre 1874 zwischen der Schweiz und Deutschland
abgeschlossene Auslieferungsvertrag auf ein im Jahre 1872 ver¬
übtes Verbrechen nicht zur Anwendung kommen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Frage, ob Alt sich des Verbrechens des Meineides schul¬
dig gemacht habe, ist nicht von den hiesigen Behörden, sondern
lediglich von den kompetenten bayrischen Gerichten zu beurthei¬
len und daher, wie das Bundesgericht schon in einer Reihe von
Entscheidungen ausgesprochen hat, die erste von Alt gegen die
Auslieferung erhobene Einwendung unerheblich.
Was die zweite Einwendung betrifft, so ist schon in dem
diesseitigen Urtheile vom 25. Juni 1875 i. S. Nagler ausge¬
führt worden, daß der zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche am 24. Jänner 1874 abgeschlossene Auslieferungsvertrag
auch dann zur Anwendung komme, wenn ein darin benanntes
Verbrechen oder Vergehen vor dessen Abschluß begangen worden
sei, und nun steht fest, daß nach jenem Vertrage der Meineid
zu denjenigen Verbrechen gehört, welche unbedingt und ohne Rück¬
sicht auf den Grad der Strafbarkeit zur Auslieferung ver¬
pflichten.
Da nach § 70 Ziffer 5 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches
eine rechtskräftig erkannte Gefängnißstrafe, welche nicht mehr als
zwei Jahre beträgt, in fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttre¬
tens des Urtheils an gerechnet, verjährt und nun das vorliegende
Kontumazialurtheil vom 11. Oktober 1872 datirt, während die
Auslieferung erst am 9. Juni d. J. verlangt worden ist, so hätte
in Frage kommen können, ob nicht das Auslieferungsbegehren
wegen Verjährung der Strafe ausgeschlossen sei. Indessen ist zu
berücksichtigen, daß es sich um ein Kontumazialurtheil handelt,
bezüglich dessen es immerhin zweifelhaft ist, ob und wann das¬
selbe in Rechtskraft getreten sei, und da Alt selbst aus dem
Grunde der Verjährung der Strafe gegen die Auslieferung eine
Einwendung nicht erhoben hat, so kann das Bundesgericht auf
dieses Verhältniß keine Rücksicht nehmen. Immerhin bleibt aber
dem G. Alt das Recht ausdrücklich vorbehalten, die Verjährung
der Strafe vor den bayrischen Behörden geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Georg Alt an die königlich bayrischen
Behörden ist bewilligt.
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