Extradition of Georg Alt granted despite retroactivity objection

BGE 4 I 410Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.10.1872Granted

Zusammenfassung

The Federal Court decided an extradition request by Bavaria for Georg Alt, who had been convicted in absentia in Nuremberg for perjury and had lived in Winterthur for several years. Alt opposed extradition, arguing that he was innocent and that the 1874 treaty could not apply to a 1872 offense. The court held that it could not review the merits of the foreign conviction, and that the treaty applied retroactively to offenses named in it. It also noted a possible limitation issue but reserved that question for the Bavarian authorities. Extradition was therefore allowed.

Regest

Art. 1 Ziff. 14 deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874; Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages auf vor seinem Abschluss begangene Taten; Prüfungsumfang der schweizerischen Behörden im Auslieferungsverfahren. Die schweizerischen Behörden haben im Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen, ob sich die ausgelieferte Person der dem ausländischen Urteil zugrunde liegenden Tat tatsächlich schuldig gemacht habe; diese Frage ist den zuständigen ausländischen Strafgerichten vorbehalten. Der mit Deutschland geschlossene Auslieferungsvertrag findet auch auf vor seinem Abschluss begangene, im Vertrag genannte Delikte Anwendung. Ist die Vollstreckungsverjährung nach ausländischem Recht allenfalls eingetreten, so kann dies zwar ein Hindernis darstellen; wird der Einwand indes vor Bundesgericht nicht geltend gemacht bzw. bleibt die Rechtslage zweifelhaft, ist die Auslieferung dennoch zu bewilligen, unter ausdrücklicher Vorbehaltung der Geltendmachung vor den ausländischen Behörden (vgl. Erw. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 15. Juli 1878 in Sachen Alt. A. Georg Alt von Affalterthal, bayrischen Bezirksamtes Forch heim, ist durch rechtskräftiges Kontumazialurtheil des Bezirks gerichtes Nürnberg vom 11. Oktober 1872, in Anwendung der 153, 154 Abs. 1, 157, 158, 161, 21 und 32 des Reichs strafgesetzbuches, Art. 204, 356 und 345 des Strafgesetzbuches vom 10. November 1848 und des Art. 409 Theil II des Straf gesetzbuches vom Jahre 1813, wegen Meineides zu neun Mo naten Gefängniß verurtheilt worden, nachdem er sich der Unter suchung durch die Flucht entzogen hatte. B. Gestützt auf Art. 1 Ziffer 14 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Jänner 1874 verlangt nun die königlich bayrische Gesandtschaft in Bern von der Schweiz die Auslieferung des seit 5½ Jahren in Winterthur, Kt. Zürich, wohnhaften G. Alt, unter Beilegung des Strafurtheiles vom
  2. Oktober 1872. C. Die Regierung des Kantons Zürich erhob gegen das Aus lieferungsbegehren keine Einwendung. Dagegen protestirte Alt selbst gegen dasselbe, weil er
  3. des Meineides sich nicht schuldig gemacht habe und
  4. der im Jahre 1874 zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Auslieferungsvertrag auf ein im Jahre 1872 ver übtes Verbrechen nicht zur Anwendung kommen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Die Frage, ob Alt sich des Verbrechens des Meineides schul dig gemacht habe, ist nicht von den hiesigen Behörden, sondern lediglich von den kompetenten bayrischen Gerichten zu beurthei len und daher, wie das Bundesgericht schon in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, die erste von Alt gegen die Auslieferung erhobene Einwendung unerheblich.
  6. Was die zweite Einwendung betrifft, so ist schon in dem diesseitigen Urtheile vom 25. Juni 1875 i. S. Nagler ausge führt worden, daß der zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche am 24. Jänner 1874 abgeschlossene Auslieferungsvertrag auch dann zur Anwendung komme, wenn ein darin benanntes Verbrechen oder Vergehen vor dessen Abschluß begangen worden sei, und nun steht fest, daß nach jenem Vertrage der Meineid zu denjenigen Verbrechen gehört, welche unbedingt und ohne Rück sicht auf den Grad der Strafbarkeit zur Auslieferung ver pflichten.
  7. Da nach 70 Ziffer 5 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches eine rechtskräftig erkannte Gefängnißstrafe, welche nicht mehr als zwei Jahre beträgt, in fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttre tens des Urtheils an gerechnet, verjährt und nun das vorliegende Kontumazialurtheil vom 11. Oktober 1872 datirt, während die Auslieferung erst am 9. Juni d. J. verlangt worden ist, so hätte in Frage kommen können, ob nicht das Auslieferungsbegehren wegen Verjährung der Strafe ausgeschlossen sei. Indessen ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Kontumazialurtheil handelt, bezüglich dessen es immerhin zweifelhaft ist, ob und wann das selbe in Rechtskraft getreten sei, und da Alt selbst aus dem Grunde der Verjährung der Strafe gegen die Auslieferung eine Einwendung nicht erhoben hat, so kann das Bundesgericht auf dieses Verhältniß keine Rücksicht nehmen. Immerhin bleibt aber dem G. Alt das Recht ausdrücklich vorbehalten, die Verjährung der Strafe vor den bayrischen Behörden geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Georg Alt an die königlich bayrischen Behörden ist bewilligt.

Schlagwörter

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