BGE 4 I 380
BGE 4 I 380Bge23.11.1870Originalquelle öffnen →
Art. 2. Das betheiligte Grundeigenthum und der Staat führen das Unternehmen gemeinschaftlich aus. Die Kosten, welche nach Abzug des Bundesbeitrages verbleiben, werden getragen ⅔ von dem betheiligten Grundeigenthum und ⅓ vom Staat. Art. 5. Das betheiligte Grundeigenthum wird durch eine Ab¬ geordnetenversammlung vertreten, welche die Interessen des Un¬ ternehmens auf wirthschaftlichem Gebiete zu überwachen und zu berathen hat. Die Vertretung wird nach dem Flächeninhalt des betheiligten Grundeigenthums, der Schwellenpflicht, den Seeufergrenzen und dem Mehrwerth an Gebäuden berechnet. Jede Einwohnergemeinde des Korrektionsgebietes ernennt we¬ nigstens einen Abgeordneten. Gemeinden, welche mit mehr als 300 Jucharten an dem Unternehmen betheiligt sind, ernennen für je 300 Jucharten mehr einen weitern Abgeordneten. Bei der Flächenberechnung wird Grund und Boden eines Gemeindebezirks, welcher Eigenthum einer andern Einwohner¬ oder Bürgergemeinde ist, durch die Einwohnergemeinde der Ei¬ genthümerin vertreten d. h. der Flächeninhalt des betreffenden Grund und Bodens wird der letztern zu gut geschrieben und dem Gemeindebezirk in welchem er liegt, in Abzug gebracht. Für diejenigen Gemeindebezirke welche gegenwärtig schwellen¬ pflichtig sind oder an die Seeufer grenzen oder durch die Kor¬ rektion einen ansehnlichen Mehrwerth in Gebäuden gewinnen werden, ernennen die betreffenden Einwohnergemeinden noch be¬ sonders 1—2 Abgeordnete. Art. 6. Die Abgeordnetenversammlung ernennt einen Aus¬ schuß von 15 Mitgliedern, welcher den Verkehr zwischen derfel¬ ben und den Behörden zu vermitteln hat. Die Abgeordneten und die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Obliegenheiten und Kompetenzen der Abgeordnetenver¬ sammlung und des Ausschusses werden durch eine Verordnung festgesetzt, welche durch den Regierungsrath erlassen wird. Art. 7. Zur Ausmittlung der Umfangsgrenzen des betheilig¬ ten Grundeigenthums wird vom Regierungsrath auf einen dop¬ pelten Vorschlag der Abgeordnetenversammlung eine Kommission von fünf Sachverständigen ernannt. Die Sachverständigen dür¬ fen keinem der betheiligten Amtsbezirke angehören. Die ermittelten Umfangsgrenzen werden in die Pläne einge¬ tragen und auf dem Terrain bezeichnet. Die Pläne mit dem Gutachten der Sachverständigen werden öffentlich aufgelegt und den Grundeigenthümern wird eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung von Einsprachen einge¬ räumt. Die Einsprachen werden dem Ausschuß zu einläßlicher Be¬ gutachtung übermittelt und hierauf entscheidet der Regierungs¬ rath über deren Begründetheit. Wird vor dem Entscheid von einer Partei noch ein Augenschein oder ein neuer Expertenbe¬ fund verlangt, so kann der Regierungsrath einen solchen auf Kosten der unterliegenden Partei anordnen. Art. 8. Nach Feststellung der Umfangsgrenzen des betheilig¬ ten Gebietes (Art. 7) wird der gegenwärtige Werth der inner¬ halb derselben liegenden Grundstücke auf dem Wege der Einzeln¬ schatzung ausgemittelt. Die Schatzungen werden der in Art. 7 aufgestellten Kom¬ mission übertragen. Die Schatzungskommission hat Grundstück für Grundstück mit seinen Rechten und Beschwerden nach seinem gegenwärtigen Werth zu schätzen. Das Schatzungsbefinden wird öffentlich aufgelegt und den Grundeigenthümern wird eine Frist von 30 Tagen zur Geltend¬ machung von Einsprachen eingeräumt. Die Einsprachen werden dem Ausschuß zu einläßlicher Be¬ gutachtung übermittelt und hierauf entscheidet der Regierungs¬ rath über deren Begründetheit. Art. 9. Nach Vollendung der Arbeiten, jedoch nicht vor dem Jahre 1877, findet eine zweite Einzelnschatzung nach dem näm¬ lichen Verfahren statt. Art. 10. Der Mehrwerth, welcher aus der Vergleichung des beiden Schatzungen (Art. 8 und 9) hervorgeht, bildet den Ma߬ stab, nach welchem die dem Grundeigenthum auffallenden Kosten des Unternehmens zu tragen sind. Art. 11. Die Einzahlungen der Grundeigenthümer beginnen
mit dem Jahr 1870. Sie betragen jährlich 400,000 Fr. und dürfen unter keinen Umständen vom Staate vorgeschossen werden. Die Einzahlungen, welche vor der Ermittelung der endgülti¬ gen Scala der Beiträge geleistet werden, finden auf Grundlage einer provisorischen Bezugsliste statt, welche mit Berücksichtigung der in dem Bericht der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskom¬ mission vom 13. Juli 1866 enthaltenen Grundlagen vom Aus¬ schuß entworfen, von der Abgeordnetenversammlung vorberathen und vom Regierungsrathe genehmigt wird. Nach Ermittelung der endgültigen Scala der Beiträge findet eine Abrechnung statt und von da hinweg werden die weitern Einzahlungen nach der neuen Grundlage geleistet. Art. 12. Der Bezug der Kostenbeiträge der einzelnen Grund¬ eigenthümer ist Sache der betreffenden Einwohnergemeinden. Jede Einwohnergemeinde haftet nur für die Kostenbeiträge der Grundeigenthümer ihres Gemeindebezirks. Die Kostenbeiträge der einzelnen Grundstücke werden auf die¬ selben unterpfändlich versichert, wobei die bestehenden gesetzlichen Vorschriften Regel machen. Art. 15. Der Regierungsrath wird ermächtigt, für die Be¬ dürfnisse der ersten zwei Baujahre, auf Rechnung des Unter¬ nehmens, ein Anleihen von zwei Millionen Franken aufzu¬ nehmen. Art. 16. Die Gemeinden und Grundeigenthümer des Kor¬ rektionsgebietes werden vom 1. Januar 1878 hinweg von der Schwellenpflicht befreit, sowohl an der Aare und Zihl als an den neuen Kanälen. Das Unternehmen haftet für alle Entschädigungsforderungen, welche in Folge der Ausführung des Gesammtunternehmens von Gemeinden, Korporationen oder Privaten auf bernischem Ge¬ biet erhoben werden könnten. (Art. 10 des Bundesbeschlusses). Art. 18. Die Oberleitung und die Oberaufsicht über das Un¬ ternehmen, soweit es die bernischen Arbeiten betrifft, steht dem Regierungsrathe zu, derselbe ordnet alles an, was zur Einlei¬ tung und Ausführung desselben nothwendig ist. Alles unter Vor¬ behalt der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867, laut welchem die oberste Leitung und Ueberwachung der Arbeiten dem Bundesrathe zusteht. In Ausführung dieses Dekretes (Art. 7) ernannte der ber¬ nische Regierungsrath am 31. August 1868 zur Ausmittelung des Perimeters und der künftigen Mehrwerthschatzungen eine Kommission von fünf Mitgliedern, welche das Entsumpfungs¬ gebiet bereiste und dann in erster Instanz bestimmte, welche Grundstücke und Gebäude in den Perimeter fallen sollen. Gegen den Entscheid dieser Kommission erhoben die Einwohner- und Bürgergemeinde Finsterhennen, sowie einige daselbst wohnende Grundeigenthümer, welchen sich nach Behauptung der Rekurrenten eine ganze Reihe von Gemeinden und Privaten angeschlossen haben sollen, Einsprache, indem sie behaupteten, die Entsum¬ pfung betreffenden Dekrete verstoßen gegen die Art. 83, 71 und 74 der bernischen Kantonsverfassung, und in erster Linie verlangten, daß das ihnen gehörige im Entsumpfungsperimeter verzeichnete Land in denselben nicht aufgenommen werde. Die Einsprache wurde jedoch abgewiesen. Dagegen schob der Große Rath die Ein¬ zahlung für die Grundeigenthümer auf das Jahr 1871 hinaus und der Ausschuß bestellte sodann eine neue Schatzungskommission, welche für die Jahre 1871, 1872 und 1873 provisorische Be¬ zugslisten anfertigte, auf deren Grundlage die Beiträge, jedoch wie es scheint nicht vollständig, einkassirt wurden. Denn unterm 19. November 1877 faßte der Große Rath des Kantons Bern den Beschluß: "Der Regierungsrath wird eingeladen, die Vor¬ schüsse an die Entsumpfungsunternehmungen von den Betheilig¬ ten mit aller Energie zurückzufordern, um so mehr als durch die verzögerte Rückzahlung das ohnehin ungenügende Betriebskapital der Staatskasse noch mehr geschwächt wird." C. Diesen Beschluß benutzten nun die Rekurrenten, um über¬ haupt gegen das Bestehen des seitdem Dekret vom 10. März 1868 vorhandenen angeblich verfassungswidrigen Zustandes aufzutreten und den Schutz des Bundesgerichtes anzurufen. Sie behaupten nämlich mit dem Dekret vom 10. März 1868 sei der konstitu¬ tionelle Boden verlassen worden und habe sich der Staat ge¬ genüber den Grundeigenthümern ein Recht angemaßt, welches ihm verfassungsgemäß nicht zugestanden habe. Nach dem Bun¬
desbeschluße vom 25. Juli 1867 und dem Dekrete vom 10. März 1868 sei es der Staat Bern, welcher entsumpfe, und verletze demnach die spezielle Belastung der betheiligten Grundeigenthü¬ mer den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit der Bür¬ ger vor dem Gesetze (Art. 71 der bernischen Verfassung). Ebenso unzulässig sei die Haftbarerklärung der Einwohnergemeinden für ihre renitenten oder insolventen Bürger. Auch dieß sei eine spe¬ zielle Belastung und ebenso der gegen die Eigenthümer aus¬ geübte Zwang der Vorausbezahlung, indem namentlich das letztere Moment unter den Begriff eines Zwangsdarlehens falle, welches den Grundsätzen der Bundes- und der bernischen Verfassung widerspreche. Allein auch wenn die Entsumpfung nicht vom Staate selbst, sondern ausschließlich oder theilweise von Privaten unternommen und geleitet wäre, so müßte doch das Dekret vom 10. März 1868 in manchen Beziehungen als verfassungswidrig erscheinen. Unzulässig wäre in diesem Falle absolut die dem Unternehmen ertheilte Be¬ fugniß, rückständige Beiträge auf dem Exekutionswege wie Steuern und andere sog. Leistungen anstatt auf dem gewöhnlichen civilrecht¬ lichen Wege der ordentlichen Betreibung einzufordern. Verfassungs¬ widrig wäre namentlich die Delegation eines staatlichen Hoheits¬ rechtes an eine Privatunternehmung zum Nachtheil anderer Pri¬ vatpersonen, als ganz besonders die damit zum Schaden der be¬ theiligten Grundeigenthümer hervorgerufene Entziehung des na¬ türlichen Gerichtsstandes. (Art. 33 der bernischen Versassung.) Der Widerspruch mit dem konstitutionellen Grundsatze "Nie¬ mand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden" falle hier sofort in die Augen. Ebenso verfassungswidrig sei die Hafterklärung der Einwoh¬ nergemeinden deshalb, weil eine solche zu Gunsten einer Pri¬ vatunternehmung immer nur auf dem Vertrags- und nicht auf dem Dekretswege geschehen könnte. Befonders relevant seien die in §. 5 ff. des Dekretes vom 10. März 1868 enthaltenen Be¬ stimmungen, wonach nur die Einwohnergemeinden als solche bei der Organisation der Vertretung berücksichtigt, die Bürgerge¬ meinden und Privaten, welche Grundeigenthum besitzen, dagegen geradezu ausgeschlossen worden seien. Schon aus diesem Grunde haben für letztere die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Ausschusses nie verbindlich werden können. Was die for¬ melle Seite betreffe, so hätte die Zuziehung des Grundeigen¬ thums zur Beitragspflicht resp. jede Verfügung über dasselbe ein¬ zig auf dem Wege des Vertrags, also der Freiwilligkeit der Eigenthümer, oder aber der Expropriation gegen vollständige vor¬ herige Entschädigung für allen aus dem Entsumpfungsunterneh¬ men erwachsenen Nachtheil geschehen können. Befinde sich demnach schon das Dekret vom 10. März 1868 nicht auf verfassungsmäßigem Boden, so komme noch dazu, daß sich später die Regierung und der Ausschuß nicht einmal mehr an das Dekret gehalten haben. Gestützt hierauf stellten Rekurrenten folgende Rechtsbegehren:
rung und Anwendung des Dekretes vom 10. März 1868 außer gegen die nachtheiligen Einwirkungen der Gewässer auferlegen. Die Pflicht zur Uferversicherung und zum Schutze gegen Ueber¬ Betracht, bei welcher die Frage der Konstitutionalität nicht in schwemmung laste nach § 12 des bernischen Gesetzes über den Betracht komme. Ebenso falle die Zuständigkeit des Bundesge¬ Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrock¬richtes überall da weg, wo die eingeklagte Verfassungsverletzung nung von Moosen und andern Ländereien vom 3. April 1857 zurückgeführt werden auf einen Akt der Bundesversammlung auf dem betheiligten Eigenthum. Als betheiligt sei dasjenige müsse. (Art. 112 a. E. Bundesverfassung.) Nun habe nach dem Eigenthum anzusehen, welches durch die Bauten unmittelbar oder Bundesbeschlusse vom 25. Juli 1867 die Juragewässerkorrektion mittelbar geschützt werde. Die Betheiligten vereinigen sich in der einen wesentlich eidgenössischen Charakter und insbesondere sei die Pflicht der Grundeigenthümer, an die Kosten des Unterneh¬ Regel gemeindeweise zu Schutzgenossenschaften, welche die ihnen obliegenden Bauten unter Aufsicht des Staates und unter dermens bis zum Belaufe des ihnen aus demselben erwachsenden Verantwortlichkeit der Gemeinden ausführen. Diese Grundsätze Mehrwerthes beizutragen, nicht erst durch das Dekret vom 10¬ März 1868, sondern schon durch den Beschluß der Bundesver¬ gelten im Kanton Bern schon lange und seien auch in den Ge¬ setzgebungen anderer Kantone, sowie in dem Bundesgesetz be¬ sammlung vom 25. Heumonat 1861 begründet worden, und sei treffend die Wasserpolizei im Hochgebirge enthalten. Und nach dem daher das Bundesgericht nicht kompetent, die Frage zu entscheiden, nämlichen Prinzipe müsse dem Staate des Recht zugestanden ob der Große Rath des Kantons Bern dadurch, daß er in dem werden, auf dem Wege der Gesetzgebung die Trockenlegung der erwähnten Dekrete das im Perimeter der Juragewässerkorrektion Sümpfe anzustreben, in der Weise, daß er den Interessenten eine befindliche Grundeigenthum an die Kosten dieses Unternehmens ähnliche Pflicht auferlege, wie in Betreff des Uferschutzes. Dasbeitragpflichtig erklärt, die kantonale Verfassung verletzt habe oder bernische Gesetz von 1857 reservire die Anordnung von Korrek¬ nicht. tionen an öffentlichen Gewässern Spezialgesetzen, die für jedenEndlich sei die Beschwerde aber auch verspätet. Denn wenn einzelnen Fall zu erlassen seien (§ 39.) Solche Spezialgesetze auch unter der Herrschaft der frühern Verfassung das Recht, sich besitze der Kanton Bern zwei, das eine über die Korrektion der über eine Verfassungsverletzung zu beschweren, an keine Frist ge¬ Gürbe vom 1. Dez. 1854 und das andere über die Entsum¬ bunden gewesen sei, so bestehe eben jetzt eine solche Frist für pfung des Haslethales vom 1. Februar 1866. Auch hier seien Beschwerden an das Bundesgericht und hätte daher der Rekurs innert der Frist von 60 Tagen vom Inkrafttreten des Gesetzesdie Kosten des Unternehmens ganz oder theilweise auf den durch dasselbe erzielten Mehrwerth des betheiligten Grundeigenthumsüber die Bundesrechtspflege an eingereicht werden sollen. verlegt worden. Bei der Entsumpfung des Haslethales seien ad. 2. Was die prinzipielle Frage betreffe, ob der Staat Bern zwei Drittel der Kosten den betheiligten Gemeinden auferlegt berechtigt gewesen sei, die Grundstücke der Rekurrenten wider worden und letztere haben dieselben auf die interessirten Grund¬ ihren Willen in den Perimeter der Juragewässerkorrektion zu ziehen und an die Kosten derselben beitragspflichtig zu erklären,eigenthümer verlegt. Die Repartition sei, wenn eine gütliche Ver¬ ständigung nicht möglich gewesen, durch die Regierung erfolgt.so müsse zwar zugegeben werden, daß die Kostenbeiträge eine Ebenso können nach dem Gesetze von 1857 Regierungsrath und Beschränkung des Grundeigenthums bilden, die in einzelnen Großer Rath unter gewissen Voraussetzungen kleinere Korrektio¬ Fällen gar keine unerhebliche sei. Allein nicht jede Beschrän¬ nen und Entsumpfungen autorisiren, sofern die Mehrheit oderkung des Eigenthums enthalte eine Verletzung desselben. Im konkreten Falle handle es sich um eine Beschränkung öffentlich ein Drittheil der Betheiligten sich dafür ausgesprochen haben. Auch diejenigen, die nicht einverstanden seien, müssen im Ver¬ rechtlicher Natur, welche die Gesetzgebungen überall da, wo die hältniß des ihnen erwachsenden Nutzens an die Kosten beitra¬ Verhältnisse es erfordern, dem Grundeigenthum zum Schutze
gen und Streitigkeiten über die Beitragspflicht sowie über das Beitragsverhältniß werden durch Administrativbehörden entschie¬ den. Gleichen Prinzipien huldigen auch die Wasserrechtsgesetze anderer Kantone. Durch solche Beschränkungen, welchen das Eigenthum im öffent¬ lichen Interesse, insbesondere zum Schutze gegen schädliche Ein¬ wirkungen der Gewässer, unterworfen sei, werde das Eigenthum so lange nicht verletzt, als dieselben dem Einzelnen nur im Ver¬ hältnisse seiner Betheiligung auferlegt werden und die Kosten den Nutzen nicht übersteigen, welcher dem Eigenthümer aus den¬ selben erwachse. Diese Frage habe auch die Botschaft des Bun¬ desrathes vom 8. April 1857 geprüft und bejaht. Von einem Verstoße gegen Art. 85 der bernischen Kantons¬ verfassung könne sonach keine Rede sein, indem derselbe nur Ver¬ letzungen nicht aber Beschränkungen verbiete, welchen das Eigen¬ thum in seinem eigenen Interesse und ohne vermögensrechtliche Schädigung unterworsen werde. Eine solche Schädigung trete aber nach dem Dekrete vom 10. März 1868 nicht ein, indem dessen Bestimmungen nur so zu verstehen seien, daß das im Pe¬ rimeter gelegene Grundeigenthum nur bis zur Erschöpfung des auszumittelnden Mehrwerthes mit einer Beitragspflicht belastet werde. Was die Behauptung betreffe, daß das Dekret die in Art. 71 der Kantonsverfassung gewährleistete Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletze, so wäre dieselbe nur dann berechtigt, wenn die Vortheile des Unternehmens nicht nur einem einzelnen Theile des Kantons, sondern gleichmäßig dem ganzen Kantone zu gute käme. Dieß sei nun aber nicht der Fall. Im Gegentheil erschei¬ nen die bei der Juragewässerkorrektion Betheiligten als die Be¬ vorzugten, weil sie nur einen Theil der Kosten des Unternehmens tragen müssen, und es könnten sich höchstens diejenigen Staatsbür¬ ger beklagen, welche im Wege der allgemeinen Steuererhebung bei¬ tragen müssen, ohne an dem Nutzen des Unternehmens zu parti¬ zipiren. Ebenso unbegründet sei die Behauptung der Rekurrenten, daß sie durch die Bestimmungen des Dekretes ihrem natürlichen Rich¬ ter entzogen werden. Die Beiträge an die Juragewässerkorrek¬ tion haben den Charakter öffentlicher Leistungen, und nicht den¬ jenigen einer Privatschuld, so daß Streitigkeiten über den Grund¬ satz und das Maaß der Beitragspflicht nach dem Gesetz vom 20. März 1854 betreffend das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen nicht durch die Civil-, sondern durch die Administrativgerichte zu beurtheilen seien. Die Beitragspflicht des Grundeigenthums sei ihrer Natur nach keine civilrechtliche Schuld, sondern eine Auflage, die im Interesse eines öffentlichen Werkes gemacht werde, und zwar ebensosehr, wie die Pflicht zum Ufer¬ schutz. Sie sei daher ihrem ganzen Wesen nach eine Verwal¬ tungsangelegenheit. Die Haftbarkeit der Gemeinden für die Beiträge ihrer Ge¬ nossen sei mehr von prinzipieller als praktischer Bedeutung, da es nicht denkbar sei, daß eine Gemeinde je einen Verlust erleiden könnte. Ein Versuch, diese Haftbarkeit abzulehnen, sei von gar keiner Seite gemacht worden, sondern im Gegentheil Alles mit dieser Vorschrift des Dekretes einverstanden gewesen, und es sei dieselbe nicht nur zweckmäßig, sondern auch gerechtfertigt. Auch in andern Verwaltungszweigen, so z. B. im Straßenwesen, im Ar¬ men- und Vormundschaftswesen diene die Gemeinde als Mittel¬ glied zwischen dem Staate und den Einzelnen. Endlich sei noch hervorzuheben, daß das Dekret vom 10. März 1868 in voller Uebereinstimmung mit der betheiligten Gegend erlassen worden sei und daß die sämmtlichen Interessenten wäh¬ rend bald zehn Jahren mitgeholfen haben, die Bestimmungen desselben thatsächlich zu vollziehen. Sämmtliche Rekurrenten haben Einzahlungen gemacht, ein großer Theil derselben sogar alle fünf Quoten erlegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
392 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. sicht auf die kantonale Gesetzgebung hievon abgesehen, wie aus der bundesräthlichen Botschaft vom 12. Juli 1867 hervorgeht, wo gesagt ist: „Wir können es vielmehr im Hinblick darauf, daß „jeder Kanton durch sein Verfahren bei ähnlichen Werken mehr „oder weniger gebunden ist und zudem mehrere der betheiligten „Kantone bestimmte gesetzliche Vorschriften über die Stellung der „Staates bei solchen Unternehmungen besitzen, nur begreiflich „finden, wenn die Uebereinkunft in Art. 5 festsetzt: Die Bethei¬ „ligung des Grundeigenthums wird durch die Gesetzgebung der „betreffenden Kantone geregelt.“ Die Bundesversammlung ging damit allerdings von der Anschauung aus, daß prinzipiell eine Beiziehung des Grundeigenthums zu den Kosten der Jurage¬ wässerkorrektion statthaft sei, allein sie wollte hierüber nicht ent¬ scheiden, sondern dieß den Kantonen innerhalb den Schranken ihrer Verfassung und Gesetzgebung überlassen, so daß die Frage, ob z. B. das bernische Dekret vom 10. März 1868 mit der dortigen Verfassung im Einklange oder im Widerpruche stehe, durch den erwähnten Bundesbeschluß keineswegs erledigt ist. 2. Dagegen erscheint, soweit der Rekurs nicht bloß gegen den großräthlichen Beschluß vom 11. November 1877, sondern auch gegen das Dekret vom 18. März 1868 gerichtet ist, die Ein¬ rede der Verspätung begründet. Die Ansicht der Rekurrenten, daß die Beschwerde gegen dieses Dekret deßhalb unverjährbar sei, weil zur Zeit seines Erlasses eine Frist zur Beschwerdeführung bei den Bundesbehörden nicht bestanden habe, ist eine durchaus unrichtige. Seit dem 7. Oktober 1874, an welchem Tage das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 in Kraft getreten ist, gilt für staatsrechtliche Streitigkeiten, zu deren Erledigung das Bundesgericht kompetent ist, ausschließlich jenes Bundesgesetz und es findet daher auch die in demselben neu eingeführte sechzigtägige Rekursfrist auf alle früher erlassenen Verfügungen kantonaler Behörden Anwendung, jedoch in der Weise, daß dieselbe, wie alle solche neue Fristen, erst vom Tage des Inkrafttretens des erwähnten Bundesgesetzes an zu berechnen ist. Hieraus ergiebt sich, daß die erst am 17. Ja¬ nuar d. J. dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit Be¬ zug auf das Dekret vom 10. März 1868 verspätet ist und da¬ Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 71. 393 her Präclusion eintreten muß. Uebrigens kann noch bemerkt wer¬ den, daß wenn auch früher staatsrechtliche Beschwerden bei den Bundesbehörden nicht an eine bestimmte Frist gebunden waren, ein Recht zur Anfechtung von kantonalen Verfügungen bei jenen Be¬ hörden doch nur so lange und insofern bestand, als dieselben von den Betheiligten nicht anerkannt und vollzogen worden waren beziehungsweise nach den Umständen die Annahme des Verzichtes auf die Beschwerde begründet war, und nun dürfte wohl, nach¬ dem das Dekret vom 10. März 1868 bereits 10 Jahre existirt, ohne daß vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde nur je versucht worden wäre, dessen Aufhebung von den Bundesbehör¬ den zu erwirken, vielmehr unbestrittenermaßen sämmtliche Rekur¬ renten ihre Quoten an die Kosten der Juragewässerkorrektion ganz oder theilweise bezahlt und so bei der Ausführung des Unterneh¬ mens mitgewirkt haben, doch mit Fug auch von diesem Gesichts¬ punkte aus die Beschwerde als verwirkt angesehen werden. An¬ gesichts dieser letztern Thatsache entbehrt auch die Behauptung der Rekurrenten, daß ihnen das, unbestrittenermaßen auf übliche Peise publizirte Dekret vom 10. März 1868 nie in rechtsver¬ bindlicher Weise eröffnet worden sei, aller und jeder Begrün¬ dung. Denn es ist ja klar, daß die Einzahlungen nur gestützt auf jenes Dekret erfolgt sind und daher letzteres offenbar den Rekurrenten bestens bekannt war. 3. Ist aber die Beschwerde über das Dekret vom 10. März 1868 wegen Verspätung auszuschließen, so folgt daraus, daß die Beschwerde über den Beschluß vom 11. November 1877 abge¬ wiesen werden muß, indem dieser Beschluß lediglich eine Kon¬ sequenz jenes Dekretes ist und für sich allein, wie in der Be¬ schwerde selbst anerkennt zu werden scheint, durchaus keine Ver¬ fassungsverletzung enthält. 4. Allein wenn man auch von der Verspätung der Beschwerde absehen und auf die Sache selbst eintreten wollte, so könnte dem Begehren der Rekurrenten doch nicht entsprochen werden. Die¬ selben behaupten, das Dekret vom 10. März 1868 verstoße ge¬ gen folgende in der bernischen Kantonsverfassung den Bürgern gewährleistete Rechte: a. Die Unverletzlichkeit des Eigenthums (Art. 83),
394 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
Alle diese Behauptungen sind unbegründet.
5. Was vorerst den Art. 83 der Kantonsverfassung und die
ein garantirte Unverletzlichkeit des Eigenthums betrifft, so ist
klar, daß von einem Einbruch in dieselbe nur insofern gesprochen
werden kann, als das Dekret vom 10. März 1868 eine Be¬
schränkung in der Gebrauchsbefugniß oder in der Verfügungs¬
macht über das Eigenthum enthält, keineswegs aber insoweit,
als bloß der Eigenthümer zu einer Leistung obligirt wird. Die
Verpflichtung der Grundeigenthümer nun, an die Kosten der Jura¬
gewässer beizutragen, enthält offenbar so wenig einen Eingrif
in das Eigenthum, als die Verpflichtung zur Bezahlung der
Grundsteuer, oder zur Versicherung von Gebäuden in der Brand¬
assekuranzanstalt u. s. w., indem ja der Eigenthümer dadurch we¬
der in Bezug auf die Benutzung seines Eigenthums noch hinsicht¬
lich des Veräußerungsrechtes beschränkt wird. Nur insofern, als
die Grundeigenthümer die Entwässerung ihrer Grundstücke sich
gefallen lassen müssen, kann von einem Eingriff in das Eigen¬
thum gesprochen werden; allein hier handelt es sich eben, wie
seitens des Rekursbeklagten richtig ausgeführt worden ist, um
eine im öffentlichen Interesse eingeführte gesetzliche
Eigenthumsbeschränkung, gegen welche der Art. 83 der
Verfassung nicht angerufen werden kann, weil derselbe nur das
Eigenthum im subjektivem Sinne, als Recht an der Sache, und
nicht auch die den Inhalt des Eigenthums in objektivem Sinne
bildenden Befugnisse garantirt. (Vergl. Urtheil des Bundesge¬
richts in Sachen Huber, amtliche Sammlung der bundesgericht¬
lichen Entscheidungen Bd. II. S. 96 ff. Erw. 7 u. 8.)
6. Dagegen könnten Rekurrenten sich allerdings mit Grund
über Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze
beschweren, wenn ihre Beitragspflicht an das mehrerwähnte Un¬
ternehmen anders und für sie beschwerender normirt wäre, als
es sonst in solchen Fällen nach der bestehenden Gesetzgebuug zu¬
lässig ist, und nun scheinen Rekurrenten wirklich zu befürchten,
daß sie in unverhältnißmäßiger Weise, d. h. nicht bloß so weit
Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 71. 395
ihr Land einen Mehrwerth erhalte, belastet werden. In dieser
Hinsicht ist nun anzuerkennen, daß der Wortlaut des Dekretes
sich keineswegs strikt an den Inhalt des Bundesbeschlusses vom
25. Juli 1867 und die in der Botschaft des Bundesrathes zu
demselben aufgestellten Grundsatze hält, sondern der Befürchtung
Raum giebt, daß der Kanton Bern nicht nur nicht, wie der
Bundesrath in seiner Botschaft annahm, dem Grundeigenthum
etwas abnehmen, sondern dasselbe über den für dasselbe resulti¬
renden Mehrwerth zu den Kosten herbeiziehen wolle. Indessen
ist nun seitens des Regierungsrathes in den eingereichten Rechts¬
riften die runde und bestimmte Erklärung abgegeben, daß die
die Grundeigenthümer betreffenden Kosten den Nutzen nicht über¬
steigen dürfen, welcher denselben aus dem Unternehmen erwachse,
und in der That könnte ein gegentheiliges Verfahren vor dem
erwähnten Bundesbeschlusse (Art. 7, litt. a) nicht wohl bestehen.
Daß nun aber mit dieser Einschränkung die Herbeiziehung der
Grundeigenthümer zu den Auslagen der Juragewässerkorrektion
eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Gleich¬
heit der Bürger vor dem Gesetze enthalte, haben Rekurrenten in
keiner Weise dargethan; vielmehr geht aus in der Rekursbeant¬
wortung enthaltenen, seitens der Rekurrenten unbestritten geblie¬
benen Ausführungen das Gegentheil hervor.
7. Die Beschwerde über die Verletzung des Art. 74 der ber¬
nischen Kantonsverfassung resp. über Entzug des darin garan¬
tirten ordentlichen Richters hat zur Voraussetzung, daß die Fra¬
gen, ob und eventuell in welchem Umfange die Rekurrenten zu
den Kosten des mehrerwähnten Unternehmens beitragspflichtig seien,
Rechtssache und daher von den Gerichten, im Gegensatz zu den
Administrativbehörden, zu entscheiden seien. Diese Voraussetzung
trifft nun aber für das bernische Recht nicht zu; denn es han¬
delt sich nicht um streitige Verhältnisse des Privatrechts, son¬
dern um öffentliche Verpflichtungen, beziehungsweise Leistungen,
indem dieselben nicht auf Rechtsvorgängen des Privatrechtes, z. B.
auf Vertrag, sondern auf dem im öffentlichen Interesse erlasse¬
nen und daher dem öffentlichen Rechte angehörenden Dekrete vom
10. März 1868 beruhen, woraus folgt, daß sie allerdings unter
das Gesetz über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche
396 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kansonsverfassungen Leistungen fallen, dessen Verfassungswidrigkeit nicht einmal be¬ hauptet, geschweige denn nachgewiesen worden ist. 8. Ebenso unbegründet ist endlich auch die Behauptung, daß das letzterwähnte Dekret die persönliche Freiheit verletze. Denn wenn der § 72 der bernischen Verfassung sagt: „die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Niemand darf verhaftet werden, als in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und unter den vorgeschrie¬ benen Formen,“ so ist klar, daß diese Verfassungsbestimmung die Bürger nur vor willkürlichen, nicht im Voraus gesetzlich be¬ stimmten Freiheitsbeschränkungen sichern will, dagegen keineswegs den Sinn hat und haben kann, daß die Bürger nicht auf dem Lege der Gesetzgebung zu gewissen Leistungen gezwungen wer¬ den können. Sonst müßten auch der Schulzwang, der Amts¬ zwang, die Steuerpflicht, die Militärdienstpflicht u. s. w. als verfassungswidrige Beschränkungen der persönlichen Freiheit be¬ trachtet werden, was wohl auch die Rekurrenten im Ernste nicht behaupten werden. 9. Wenn schließlich in der Beschwerde noch gesagt ist, daß in der Haftbarmachung der Gemeinde für ihre renitenten und in¬ solventen Bürger und in dem Zwang zur Vorausbezahlung der Beiträge eine Verletzung der Bundes= und Kantonsverfassung liege, so ermangeln diese Behauptungen der nöthigen Begrün¬ dung, insbesondere ist in keiner Weise nachgewiesen, daß dadurch der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze ver¬ letzt werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. 72. Arrêt du 30 Août dans la cause Gentinetta. Laurent Gentinetta, ascendant direct des recourants et ori¬ ginaire de Bugnanco-Dentro (Etats Sardes), s’est fixé en Va¬ lais, dans la commune de Gliss, durant la première moitié du XVIIIe siècle. Son fils, Jean-Laurent, né à Gliss en 1754, s'y est marié en Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 72, 397 1780 avec une ressortissante de cette commune : d’autres descendants de la même famille se sont aussi mariés, plus tard, dans la même commune. Les membres de la famille Gentinetta figurent comme habitants perpétuels dans les re¬ gistres de la commune de Gliss dressés en 1846 ; les autorités communales ont délivré à plusieurs d'entre eux des actes d’origine ; plusieurs, en outre, ont servi ou servent encore dans les milices du Canton du Valais ou payent la taxe mi¬ litaire. Dans le courant de l’année 1838, les deux frères Maurice et François Gentinetta ouvrirent, devant le Tribunal du con¬ tentieux de l'administration du Valais, une action tendant à être admis bourgeois de la commune de Gliss, aux termes de la loi fédérale sur l'heimathlosat. Par office du 11 Août 1865 cette commune se désista du procès en question. La nationalité italienne de la famille Gentinetta a été re¬ connue en 1872 par le ministère de l'Intérieur du royaume d’Italie, suivant office du Conseil fédéral en date du 4 Oc¬ tobre de dite année. Un recours fut aussitôt soumis au Conseil d'Etat du Valais contre l’avis de cette reconnaissance donné à la commune de Gliss, dès lors dispensée d’incorporer la famille Gentinetta comme heimathlose ; les recourants concluaient de plus fort à être reconnus en qualité de bourgeois de Gliss en s’appuyant sur les certificats d'origine délivrés par cette commune à plu¬ sieurs membres de la famille réclamante. Statuant, le Conseil d’Etat, — contrairement au préavis du Département de l’Intérieur, qui recommandait l’incorporation de la famille Gentinetta par des motifs d'équité, — décide, dans sa séance du 13 Décembre 1872, d’écarter le recours, attendu que la dite famille est reconnue formellement par les autorités italiennes comme ressortissante et bourgeoise de Bugnanco-Dentro, et que la loi sur l’heimathlosat n’oblige par conséquent ni l'Etat ni la commune de Gliss à incorporer cette famille comme heimathlose. Se fondant sur l’art. 10 de la loi du 23 Novembre 1870
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