Court may not replace statutory oath formula

BGE 4 I 378Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.10.1877Granted

Zusammenfassung

J. Lenz complained that the Thurgau Obergericht had impermissibly transformed the legally prescribed religious oath into a simple affirmation after he refused to swear. The Federal Court first had to deal with the constitutional limit imposed by Art. 49 BV and then held that, although a person cannot be forced to perform a religious act, courts are not empowered to rewrite the statutory oath formula. Only the legislature may introduce substitute formulas or other evidence. The complaint was therefore well founded and the cantonal judgment was annulled.

Regest

Art. 49 BV; cantonal civil procedure requiring an oath as evidence; judicial competence to replace a statutory religious oath with a secular affirmation. Where the legislator has prescribed the oath in a fixed religious form, the courts are bound to apply that form and lack authority to substitute an affirmation or other evidentiary formula on their own initiative. Art. 49 BV prevents compulsion to perform a religious act, but it does not confer on the judiciary a legislative power to create alternative evidentiary rules. Any substitution of the oath, and any corresponding sanctions for false statements, must be established by the legislature (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 21. Sept. 1878 in Sachen Lenz. A. Das Bundesgericht erkannte unterm 29. März 1878 1), es werde auf die Beschwerde zur Zeit nicht eingetreten, sondern dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den Bundesrath und beziehungsweise an die Bundesversammlung zu wenden, um die Frage zur Entscheidung zu bringen, ob der Eid auch in der durch das angefochtene obergerichtliche Urtheil festgesetzten Form dennoch seinen religiösen Charakter nicht abgestreift habe und daher Rekurrent zur Ableistung jenes Eides gestützt auf Art. 49 der Bundesverfassung nicht gezwungen werden könne. B. Darauf machte J. Lenz den Rekurs beim Bundesrathe anhängig. Diese Behörde wies denselben aber durch Entscheid vom 2. Juli 1878 ab, und J. Lenz gelangte daher neuerdings mit dem Gesuche an das Bundesgericht, daß das Urtheil des thurgauischen Obergerichtes wegen Uebergriffes in die gesetzge bende Gewalt aufgehoben werden möchte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Infolge der Bestimmung des Art. 49 lemma 2 der Bun
  1. Siehe Heft I dieses Bandes Seite 31 ff. desverfassung, welcher besagt, daß Niemand zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden dürfe, haben allerdings die Vorschriften der kantonalen Civilprozeßgesetze, welche den Eid als Beweismittel aufstellen, ihre verbindliche Kraft insoweit verloren, als Jedermann berechtigt ist, die Eidesleistung zu ver weigern, sofern derselbe als eine religiöse Handlung sich dar stellt.
  1. Nun wird der Schiedseid nach 221 der thurgauischen Civilprozeßordnung nach folgender Formel geleistet: "Ich schwöre "bei Gott, dem Allwissenden, daß die vom Beweisführer N. N. "aufgestellten Behauptungen unwahr seien, so sehr ich bitte, daß mir Gott helfe." Daß ein nach dieser Formel geleisteter Eid ein religiöser Akt sei, hat sowohl das thurgauische Oberge richt als der Bundesrath anerkannt; ersteres hat aber den Wi derspruch der Eidesformel mit Art. 49 der Bundesverfassung da durch zu lösen gesucht, daß es den religiösen Zusatz aus dersel ben entfernte und demnach die Formel einfach dahin festsetzte: "Ich schwöre, daß die vom Beweisführer N. N. aufgestellten Behauptungen unwahr seien." Hierin sieht Rekurrent einen verfassungswidrigen Eingriff des Richters in die gesetzgebende Gewalt und zwar mit Recht.
  2. Die thurgauische Civilprozeßordnung enthält nämlich keine Bestimmung, worin dem Richter die Befugniß ertheilt wäre, in Fällen, wo eine Partei die Ableistung des gesetzlich formulirten Eides aus religiösen Bedenken oder andern Gründen verweigert, die Eidesformeln beliebig in eidvertretende Betheuerungsformeln umzuwandeln. Sie kennt vielmehr den Eid lediglich in der im Gesetz selbst festgestellten Form, als religiöse Handlung, und da ran sind die Gerichte unbedingt gebunden. Nur dem Gesetzgeber, von welchem die Civilprozeßordnung erlassen worden ist, und nicht den Gerichten, welche dieselbe nur anzuwenden haben,steht es zu, an Stelle des Eides den Gebrauch anderer Formeln, wie also namentlich eine bloße Betheuerung bei Ehre und Gewissen, zu gestatten, beziehungsweise überhaupt zu bestimmen, welche an dere Beweismittel in Fällen von Eidesverweigerung an Stelle des Eides zu treten haben. Möglich ist, daß der thurgauische Gesetzgeber den von dem thurgauischen Obergerichte eingeschla

genen Ausweg ergreift; dann müssen aber auch die strafrechtlichen Folgen für die Fälle, da die abgegebene Erklärung resp. Betheue rung sich als unwahr herausstellt, gesetzlich normirt werden, was selbstverständlich wiederum nicht durch die Gerichte, sondern nur durch die gesetzgebende Behörde geschehen kann. Ebenso möglich ist aber auch, daß der Gesetzgeber dazu gelangt, den ganzen Abschnitt der Civilprozeßordnung, welcher von dem Beweise und den Be weismitteln handelt, zu revidiren und den Eid überhaupt als Beweismittel zu eliminiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und das Urtheil des thurgaui schen Obergerichtes vom 25. Oktober 1877 aufgehoben.

Schlagwörter

oathreligious freedomseparation of powersjudicial competencecivil procedureevidence