- Urtheil vom 21. Sept. 1878 in Sachen Lenz.
A. Das Bundesgericht erkannte unterm 29. März 1878 1), es
werde auf die Beschwerde zur Zeit nicht eingetreten, sondern
dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den Bundesrath und
beziehungsweise an die Bundesversammlung zu wenden, um die
Frage zur Entscheidung zu bringen, ob der Eid auch in der
durch das angefochtene obergerichtliche Urtheil festgesetzten Form
dennoch seinen religiösen Charakter nicht abgestreift habe und
daher Rekurrent zur Ableistung jenes Eides gestützt auf Art. 49
der Bundesverfassung nicht gezwungen werden könne.
B. Darauf machte J. Lenz den Rekurs beim Bundesrathe
anhängig. Diese Behörde wies denselben aber durch Entscheid
vom 2. Juli 1878 ab, und J. Lenz gelangte daher neuerdings
mit dem Gesuche an das Bundesgericht, daß das Urtheil des
thurgauischen Obergerichtes wegen Uebergriffes in die gesetzge¬
bende Gewalt aufgehoben werden möchte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Infolge der Bestimmung des Art. 49 lemma 2 der Bun¬
- Siehe Heft I dieses Bandes Seite 31 ff.
desverfassung, welcher besagt, daß Niemand zur Vornahme einer
religiösen Handlung gezwungen werden dürfe, haben allerdings
die Vorschriften der kantonalen Civilprozeßgesetze, welche den Eid
als Beweismittel aufstellen, ihre verbindliche Kraft insoweit
verloren, als Jedermann berechtigt ist, die Eidesleistung zu ver¬
weigern, sofern derselbe als eine religiöse Handlung sich dar¬
stellt.
- Nun wird der Schiedseid nach § 221 der thurgauischen
Civilprozeßordnung nach folgender Formel geleistet: "Ich schwöre
"bei Gott, dem Allwissenden, daß die vom Beweisführer N. N.
"aufgestellten Behauptungen unwahr seien, so sehr ich bitte,
daß mir Gott helfe." Daß ein nach dieser Formel geleisteter
Eid ein religiöser Akt sei, hat sowohl das thurgauische Oberge¬
richt als der Bundesrath anerkannt; ersteres hat aber den Wi¬
derspruch der Eidesformel mit Art. 49 der Bundesverfassung da¬
durch zu lösen gesucht, daß es den religiösen Zusatz aus dersel¬
ben entfernte und demnach die Formel einfach dahin festsetzte:
"Ich schwöre, daß die vom Beweisführer N. N. aufgestellten
Behauptungen unwahr seien." Hierin sieht Rekurrent einen
verfassungswidrigen Eingriff des Richters in die gesetzgebende
Gewalt und zwar mit Recht.
- Die thurgauische Civilprozeßordnung enthält nämlich keine
Bestimmung, worin dem Richter die Befugniß ertheilt wäre, in
Fällen, wo eine Partei die Ableistung des gesetzlich formulirten
Eides aus religiösen Bedenken oder andern Gründen verweigert,
die Eidesformeln beliebig in eidvertretende Betheuerungsformeln
umzuwandeln. Sie kennt vielmehr den Eid lediglich in der im
Gesetz selbst festgestellten Form, als religiöse Handlung, und da¬
ran sind die Gerichte unbedingt gebunden. Nur dem Gesetzgeber,
von welchem die Civilprozeßordnung erlassen worden ist, und
nicht den Gerichten, welche dieselbe nur anzuwenden haben,steht
es zu, an Stelle des Eides den Gebrauch anderer Formeln, wie
also namentlich eine bloße Betheuerung bei Ehre und Gewissen,
zu gestatten, beziehungsweise überhaupt zu bestimmen, welche an¬
dere Beweismittel in Fällen von Eidesverweigerung an Stelle
des Eides zu treten haben. Möglich ist, daß der thurgauische
Gesetzgeber den von dem thurgauischen Obergerichte eingeschla¬
genen Ausweg ergreift; dann müssen aber auch die strafrechtlichen
Folgen für die Fälle, da die abgegebene Erklärung resp. Betheue¬
rung sich als unwahr herausstellt, gesetzlich normirt werden, was
selbstverständlich wiederum nicht durch die Gerichte, sondern nur
durch die gesetzgebende Behörde geschehen kann. Ebenso möglich ist
aber auch, daß der Gesetzgeber dazu gelangt, den ganzen Abschnitt
der Civilprozeßordnung, welcher von dem Beweise und den Be¬
weismitteln handelt, zu revidiren und den Eid überhaupt als
Beweismittel zu eliminiren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und das Urtheil des thurgaui¬
schen Obergerichtes vom 25. Oktober 1877 aufgehoben.