BGE 4 I 375
BGE 4 I 375Bge02.03.1878Originalquelle öffnen →
nicht dazu vermocht werden konnte, der Vorschrift des zürcheri¬ des citirten Bundesgesetzes. Nicht nur habe er keine Ausweis¬ schen Gemeindegesetzes entsprechend einen Heimatschein oder dgl. schriften deponirt, sondern nicht einmal eine Aufenthalts-, ge¬ zu deponiren. schweige Niederlassungsbewilligung verlangt oder erhalten. Er Das Bundesgericht zieht in Erwägung: habe sein Domizil im Geschäft der Brüder Volkart in Ostin¬
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