Urtheil vom 16. Juli 1878 in Sachen
Römer.
A. Durch Beschluß des Gemeinderathes Goßau vom 28. Mai
1875 wurde dem Joh. Fürer zur Henessenmühle nach Art. 4 und
13 des st. gallischen Gesetzes über Güterstraßen vom 11. August
1864 die Erstellung einer 14 Schuh breiten Güterstraße von
seiner Mühle aus über seinen und des benachbarten J. B.
Römer Boden auf die Goßau- Niederbürer Gemeindestraße hin
zuerkannt. Gegen diesen Beschluß ergriff Römer den Rekurs an
den Regierungsrath, welche Behörde jedoch den Beschluß durch
Entscheid vom 7. Juli 1875 aufrecht stellte. Darauf erfolgte
eine Beschwerde resp. Petition Römers um Interpretation des
angeführten Gesetzes beim Großen Rathe. Die diesfalls bestellte
Commission trug einstimmig darauf an, die Beschwerde gutzu¬
heißen, allein der Große Rath beschloß am 24. November 1877
deren Abweisung, und es wurde dieser Beschluß dem Rekurrenten
am 10. Dezember 1877 durch das Bezirksamt Goßau eröffnet.
B. Mit Eingabe datirt 8. Februar, auf die Post in Rorschach
gelegt am 9. Februar 1878, rekurrirte nun Römer an das Bundes¬
gericht, indem er behauptete, der Beschluß des Kantonsrathes und
des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen enthalten eine
Verletzung der Art. 16 und 19 der dortigen Kantonsverfassung.
C. Der Regierungsrath trug auf Abweisung der Beschwerde
an, wesentlich unter der Begründung, daß es sich höchstens um
eine Gesetzesverletzung, unter keinen Umständen aber um eine
Verfassungsverletzung handeln könne.
D. Bei der vom Instruktionsrichter am 2. Juli d. J. vor¬
genommenen Lokalinspektion ergab sich, daß die durch Beschluß
des Gemeinderathes Goßau dem Fürer bewilligte Straße durch
das Land des Rekurrenten bereits erstellt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von
Privaten betreffend Verfassungsverletzung, vorausgesetzt daß diese
Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind
und innerhalb sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an ge¬
rechnet, eingereicht werden. Nun hat sich zwar das Bundesgericht
schon wiederholt dahin ausgesprochen, daß jeder Rekurs als recht¬
zeitig eingereicht betrachtet werde, wenn er am letzten Tage der Frist
der eidgenössischen Post übergeben worden sei. Allein nicht einmal
dieß ist im vorliegenden Falle geschehen, indem die sechzigtägige
Frist mit dem 8. Februar d. J. abgelaufen, die Beschwerde aber erst
am 9. Februar d. J. in Rorschach auf die Post gegeben worden
ist. Berücksichtigt man dazu noch, daß Rekurrent gegen die Aus¬
führung des angefochtenen Beschlusses keine Einsprache erhoben,
sondern dieselbe, d. h. die Anlage der Straße thatsächlich ge¬
stattet hat, so erscheint es völlig gerechtfertigt, trotzdem ein be¬
züglicher Antrag der Regierung nicht vorliegt, die Behandlung
der Beschwerde wegen Verspätung zu verweigern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten.
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