- Urheil vom 17. Juli 1878 in Sachen
Locher und Comp.
A. Die Brüder Friedrich und Eduard Locher betreiben unter
der Firma "Locher und Comp." ein Baugeschäft in Zürich, von
wo aus sie auch Bauten in andern Kantonen ausführen. Im
Jahr 1875 übernahmen sie einen Theil der Eisenbahnbauten in
Wettingen, Kanton Aargau, und wurden deßhalb im Jahr 1876
von genannter Gemeinde mit einer Steuer von 875 Fr. belegt.
Sie wandten sich an den Steuervorstand von Zürich mit der An¬
frage, ob ihnen mit Rücksicht auf diese Steuerauflage ein Nach¬
laß an der in Zürich zu entrichtenden Einkommenssteuer bewil¬
ligt werde, und da die Antwort verneinend ausfiel, so weigerten
sie sich die Steuer an die Gemeinde Wettingen zu bezahlen. Am
- September 1877 erhielten sie deßhalb vom Bezirksamte
Baden einen Vollstreckungsbefehl für 1312 Fr. 50 Cts., nämlich
875 Fr. für das Jahr 1876 und 437 Fr. 50 Cts. für ein hal¬
bes Jahr 1877, wogegen die Brüder Locher bei der aargaui¬
schen Justizdirektion Beschwerde führten, indem sie behaupteten,
daß sie für diese Steueransprache, als einer persönlichen Forde¬
rung, nur an ihrem Domizile, in Zürich, belangt werden kön¬
nen. Die Justizdirektion wies die Beschwerde ab und der an den
Regierungsrath ergriffene Rekurs blieb ebenfalls ohne Erfolg;
denn der Regierungsrath verwarf denselben durch Beschluß vom
- November 1877, gestützt darauf, daß die Steuer nach
dem Gesetze über den Bezug der Gemeindesteuern begründet sei
und daher auch § 47 dieses Gesetzes zur Anwendung komme,
wonach zuerst Zahlung geleistet werden müsse, bevor ein Ent¬
scheid über die Hauptfrage der Steuerpflicht bei dem kompetenten
Richter provozirt werden könne.
B. Über diesen Beschluß beschwerten sich Locher und Comp.
beim Bundesgerichte. Sie stellten das Gesuch, daß die Voll¬
streckung für die 1312 Fr. 50 Cts. Gemeindesteuer der Gemeinde
Wettingen als ungültig aufgehoben werde, und führten zu dessen
Begründung an: Sie lassen die Frage, ob und inwieweit sie in
Folge ihrer Bauten in Wettingen daselbst steuerpflichtig seien,
ganz bei Seite und sagen lediglich, die angeordnete Exekution
stehe im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung. Die
betreffende Steuer sei eine Erwerbssteuer und gehöre deßhalb zwei¬
fellos zu den persönlichen Ansprachen, Ihr, der Rekurrenten,
Wohnort sei Zürich und da sie aufrecht stehen, so können sie nur
in Zürich belangt werden. Wenn die aargauische Regierung den
dortigen Behörden das Recht vindiziere, in einem andern Kan¬
ton domizilirte Personen für eine vorläufige Bezahlung der
Steuer im Kanton Aargau belangen zu dürfen, so gestatte Art. 59
der Bundesverfassung überhaupt nicht, daß gegen solche Personen
Vollstreckung und Geldstag angeordnet werde, gleichgültig, ob
damit eine definitive oder provisorische Zahlung bezweckt werde.
C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau und der Ge¬
meindrath Wettingen trugen auf Abweisung der Beschwerde an,
im Wesentlichen unter folgender Begründung: Der Wohnsitz der
Rekurrenten in Zürich schließe nicht aus, daß dieselben auch
einen Wohnsitz in Wettingen haben. Um die übernommenen zwei
Brücken in Wettingen auszuführen, haben Rekurrenten daselbst
im Jahr 1875 ein ständiges Baubüreau etablirt, von wo aus
die betreffenden Arbeiten geleitet worden seien; ebenso haben sie
deselbst Baracken errichtet und sogar eine Wirthschaftskonzession
erworben, ferner mechanische Werkstätten, Schmiedgebäude etc. er¬
stellt. Wenn nun diese Verhältnisse die Steuerberechtigung der
Gemeinde Wettingen den Rekurrenten gegenüber begründe, so
komme noch dazu, daß letztere auch die dortigen Straßen in aus¬
gedehnter Weise zu benutzen im Falle gewesen seien und dadurch
der Gemeinde Wettingen ganz bedeutende Auslagen verursacht
haben. Mit Rücksicht hierauf haben Rekurrenten auch die Steuer¬
pflicht mit dem Vorbehalt anerkannt, daß sie nicht doppelt be¬
steuert werden.
Wenn nun Locher und Comp. sich gegenwärtig darauf stützen,
daß sie ihr Domizil nicht in Wettingen gehabt, weil sie dort keine
Heimatschriften deponirt und weder eine Niederlassungs- noch eine
Aufenthaltsbewilligung erwirkt haben, so könne auf diesen Ein¬
wand schon deshalb kein Gewicht gelegt werden, weil derselbe
auf einer rechtswidrigen Unterlassung der Rekurrenten fuße; denn
offenbar wären dieselben verpflichtet gewesen (§§ 2, 4 und 6 des
Gesetzes vom 7. Mai 1846) sich die für Kantonsfremde, welche
im Kanton ein Gewerbe auf eigne Rechnung betreiben wollen
erforderliche obrigkeitliche Bewilligung zu verschaffen. Allein auch
abgesehen hievon sei der Gemeinderath Wettingen nach §§ 30
und 33 des Gemeindesteuergesetzes berechtigt gewesen, die Rekur¬
renten zu besteuern, und haben sich daher letztere allen Bestim¬
mungen und Consequenzen des aargauischen Steuergesetzes zu
unterziehen. Dazu gehöre auch der oben citirte Art. 47 leg. cit.
Offenbar sei der Charakter dieser Vorschrift ein bloß vorsorglicher,
es solle dadurch der Steuerbezug gesichert, der Entscheid in der
Hauptsache aber dem kompetenten Richter nicht entzogen sein.
D. Aus einem Zeugnisse des Oberingenieurs der Nordostbahn
geht hervor, daß Mitte September 1877 die Arbeiten der Re¬
kurrenten auf dem 1. Loos der Eisenbahnlinie Baden-Niederglatt
beendigt waren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Frage,
ob Rekurrenten pflichtig seien, an die Gemeinde Wettingen die
von derselben verlangte Steuer zu bezahlen, sondern einzig da¬
rum, ob Erstere sich die im Kanton Aargau gegen sie angeord¬
nete Vollstreckung gefallen lassen müssen, oder ob sie berechtigt
seien, zu verlangen, daß sie an ihrem ordentlichen Wohnsitze in
Zürich gesucht werden.
- Daß Einkommenssteuerforderungen zu den persönlichen For¬
derungen gehören, auf welche Art. 59 der Bundesversassung An¬
wendung findet, ist von den Bundesbehörden schon wiederholt
ausgesprochen und von den Rekurrenten auch nicht bestritten
worden. Ebenso steht fest, daß Rekurrenten aufrechtstehend sind
und in Zürich einen festen Wohnsitz haben. Gemäß der erwähnten
Verfassungsbestimmung müssen sie daher für die hier in Frage
stehende Steuerforderung in Zürich gesucht werden, insofern sie
nicht zur Zeit der Anordnung der Vollstreckung in Wettingen,
Kanton Aargau, ein Spezial- oder Geschäftsdomizil gehabt haben,
und zwar kann es selbstverständlich keinen Unterschied machen,
ob mit der Vollstreckung die definitive oder nur eine provisorische
Zahlung erwirkt werden wolle.
- Ein solches Spezial- oder Quasidomizil für einzelne Rechts¬
geschäfte oder einen gewissen Geschäftsbetrieb kann nun durch Ver¬
trag oder Gesetz begründet werden, ohne daß damit nothwendig
die Deposition von Heimatschriften verbunden sein müßte. Die
Existenz eines Vertrages, wonach die Gebrüder Locher sich ver¬
pflichtet hätten, für die in Wettingen übernommenen Eisenbahn¬
bauten daselbst Domizil zu nehmen, ist nun von keiner Seite
behauptet worden; ebensowenig ist dargethan, daß eine Bestim¬
mung der aargauischen Gesetzgebung an einen solchen Geschäfts¬
betrieb, wie er seitens der Rekurrenten während cirka 1 ½ Jah¬
ren in Wettingen ausgeübt worden ist, ohne Weiteres die Ein¬
gangs erwähnte Folge knüpfe, daß derselbe nämlich ein Spezial¬
oder Quasidomizil des betreffenden Geschäftsinhabers begründe.
4. Allein mag es sich nun in dieser Hinsicht so oder anders
verhalten, so muß die Beschwerde im vorliegenden Falle deßhalb
gutgeheißen werden, weil wenn ein solches Spezialdomizil der
Rekurrenten wirklich während der Dauer ihrer Eisenbahnbauten
in Wettingen begründet gewesen wäre, dasselbe jedenfalls mit
der Vollendung dieser Bauten sein Ende erreicht hätte, und nun
letztere nach dem Zeugnisse des Oberingenieurs der Nordostbahn
Mitte September 1877, also zu der Zeit, da der Vollstreckungs¬
befehl den Rekurrenten zugekommen ist, bereits beendigt gewesen
sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der Vollstreckungs¬
befehl des Bezirksamtes Baden vom 15. September 1877 sammt
allen Folgen als ungültig aufgehoben.