BGE 4 I 333
BGE 4 I 333Bge28.03.1877Originalquelle öffnen →
Urtheil vom 16. Mai in Sachen Bucher und Durrer. A. Bucher und Durrer sind Besitzer des Gasthofes Bürgen¬ stock auf dem Berge gleichen Namens. Der Gasthof ist in der amtlichen Güterschatzung auf 250 000 Fr. taxirt und es haften auf demselben 25071 Fr. Gülten zu Gunsten von Einwohnern des Kantons Nidwalden und eine Kreditversicherung bis auf 400000 Fr. zu Gunsten der eidgenössischen Bank in Bern, resp. deren Filiale in Luzern. B. In Anwendung des Art. 2 des Gesetzes von den Land¬ und Gemeindesteuern, aus welchem bezüglich der Besteuerung des unbeweglichen Vermögens folgende Bestimmungen hervor¬ zuheben sind: I. 1. Zur Abtragung der Staatsschulden ist sämmtliches Landes¬ rmögen der Steuer unterworfen. I. 2. Das steuerbare Vermögen des Landes ist demnach theils unbewegliches, theils bewegliches. I. 3. In die Klasse des unbeweglichen Vermögens gehören alle Liegenschaften im Umfange des Kantons. II. 1. Güter, Alpen, Gebäulichkeiten u. s. w. werden im All¬ gemeinen nach der Güterschatzung versteuert. II. 2. Da der Liegenschaftsbesitzer von solcher für sich nur so viel zu steuern hat, als nicht fremde Kapitalien oder Versiche¬ rungsverschreibungen, von denen gleich der Gülten der Zins be¬ zogen wird, darauf haften, so entrichtet er dennoch die volle Steuer des Güterschatzungsbetrages, kann aber den Kapital- oder Zins¬ besitzern, seien sie hiesige Landleute oder Fremde, das Betreffende vom Zinse in Abrechnung bringen. Sofern die Kapitalien die Güterschatzung übersteigen, sollen auch diese vom Liegenschaftsbesitzer gleich den obigen versteuert werden. III. Das bewegliche Vermögen ist insofern zu versteuern, als es als Zins tragend oder Nutzen abwerfend betrachtet werden kann. Dahin gehören:
Am Zinse stehende oder ausgeliehene Gelder und Kauf¬ zahlungen, welche Einer wegen Liegenschaften verzinslich oder un¬ verzinslich zu fordern hat, wie auch Baargeldansprachen, die im Auslande haften. III. 4. Da die Landssteuer im allgemeinen Sinne eine Ver¬ mögenssteuer ist, so kann auch jeder Steuerpflichtige das schuldige Baargeld an dem steuerpflichtigen Vermögen abrechnen, — belegte die Regierung von Nidwalden die Rekurrenten auf Grund¬ lage der Güterschatzung von 250000 Fr. mit einer Steuer von 500 Fr. Bucher und Durrer wollten die Steuerpflicht nur be¬ züglich der im Kanton Nidwalden liegenden Kapitalien von 25071 Fr. anerkennen, indem sie geltend machten: Nach dem Gesetze sei die Landsteuer eine Vermögenssteuer; Liegenschaften seien aber, soweit sie überschuldet, kein Vermögen. Allerdings sage das Gesetz, daß nichtsdestoweniger der Güterbesitzer den vollen Schatzungswerth versteuern müsse, das Betreffende dann aber vom Zinse abziehen könne. Nun liege aber die Thatsache vor, daß die von ihnen geschuldeten Kapitalien größtentheils außer dem Kanton Nidwalden sich befinden. Diesen auswärtigen Kapital¬ gläubigern können sie aber keinen Abzug machen, weil dieselben ihre Kapitalien bereits an ihrem Wohnorte versteuern, und könne daher die von Nidwalden erhobene Steuerprätension nicht mehr zu Recht bestehen, indem sonst eine unzulässige Doppelbesteuerung einträte. Allein das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald wies durch Urtheil vom 26. September 1877 die Einsprache der Rekurrenten ab, im Wesentlichen unter folgender Begrün¬ dung:
Die Verordnung über das steuerpflichtige Vermögen Art. 2 definire die Landsteuer in Ziffer I. 1. dahin, daß, sowie die Staats¬ schulden auf dem allgemeinen Lande haften und sämmtliches Ver¬ mögen des Landes auch den Schutz des Staates genieße, zur Abtragung der Staatsschulden sämmtliches Landesvermögen der Steuerpflicht unterworfen und dies im eigentlichen Sinne Landes¬ steuer zu benennen sei. — Sie beschlage somit das Vermögen, welches "den Schutz des Staates genießt", und solle zur Abtra¬ gung der Staatsschulden beitragen. Diese Verwendung finde die Landessteuer und es genießen die hier gelegenen Liegenschaften der Beklagten den vollen Schutz des Staates, seien somit der Landsteuer unterworfen.
Ziffer II. 1. benannter Verordnung stelle nun den Grundsatz auf, daß die Güter und Gebäulichkeiten im Allgemeinen nach der Güterschatzung versteuert werden sollen. Die Güterschatzung vom Hotel Bürgenstock und Zubehör betrage nun 250000 Fr. und von dieser Summe sei pro 1875 à 2 ‰ die Landsteuer gefor¬ dert worden.
Dann besage Ziffer II. 2. derselben, daß, wenn auch der Liegenschaftsbesitzer von solcher für sich nur so viel zu steuern habe, als nicht fremde Kapitalien oder Versicherungsverschrei¬ bungen, von denen gleich Gülten der Zins bezogen werde, darauf haften, er dennoch die volle Steuer des Güterschatzungsbetrages entrichte, den Kapital- und Zinsbesitzern aber, seien sie hiesige Landleute oder Fremde, das Betreffende vom Zinse in Abrech¬ nung bringen könne. Hieraus gehe hervor, daß der Liegen¬ schaftsbesitzer selber, gleichviel ob Bürger oder Niedergelassener, den vollen Steuerbetrag zu entrichten habe. Allerdings könne er das Steuerbetreffniß den Kapitalbesitzern abziehen; allein ob er dies thun wolle oder nicht, oder ob die Kapitalbesitzer sich über den Abzug beschweren, das hebe die unmittelbare Steuerpflicht der Liegenschaftsbesitzer nicht auf.
Diese Bestimmungen der Steuergesetzgebung könnten nur durch das in der Bundesverfassung in Aussicht genommene Ge¬ setz über Doppelbesteuerung beschränkt werden. Dasselbe sei jedoch noch nicht erlassen, immerhin aber schließe die Bundesverfassung dieselbe aus.
Für die Behauptung der Beklagten, daß ihnen aus hie¬ sigem Steuermodus eine Doppelbesteuerung erwachse, liege gar kein Beweis vor, vielmehr komme entgegen in Betracht, a. daß eine Doppelbesteuerung im Sinne mehrerer bisheriger bundesräthlicher und bundesgerichtlicher Entscheide nur dann vor¬ handen wäre, wenn die Beklagten als Liegenschaftsbesitzer für den Bürgenstock auch von einem andern Kantone der Landsteuer unterworfen würden; und b. daß nicht erwiesen sei, es sei der Bürgenstock an Außer¬
kantonale verschuldet, indem eine kanzleiische Versicherung noch kein Schuldtitel sei. 6. Es sei hier in der Praxis immer der volle Steuerbetrag von den sämmtlichen Liegenschaftsbesitzern gefordert und es seien in Bezug auf den Steuerabzug seit Bestehen der Steuerverord¬ nung (1848) weder von hiesigen, noch auswärts wohnenden Ka¬ pitalbesitzern Reklamationen anhängig gemacht worden. 7. Könnte überhaupt von der Güterschatzungssumme der Be¬ trag der darauf haftenden Kapitalien, die sich außer Landes befinden, abgezogen werden, so müßte der Staat den Liegen¬ schaften Schutz gewähren, ohne daß dafür seitens der Besitzer Der Beweis dafür, daß der Bürgenstock der eidgenössischen Bank den Betrag von 400000 Fr. wirklich schuldig sei, werde durch ein Zeugniß dieses Geldinstitutes geleistet. Rekurrenten stellten demnach das Gesuch, daß bezüglich derjeni¬ gen Kapitalien auf Bürgenstock, die außer dem Kanton Nidwal¬ den besessen werden, also speziell bezüglich des Kapitals der eid¬ genössischen Bank, die Besteuerung in Nidwalden als unzulässig erklärt werde. D. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal¬ den nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Sie machten im Wesentlichen gegen dieselbe diejenigen Gründe dieser Liegenschaften dem hiesigen Kantone ein Beitrag an die geltend, die bereits in dem angefochtenen Entscheide enthalten sind, und bestritten namentlich, daß es sich um eine Vermögens¬ Kosten geleistet würde, was durchaus dem Grundsatze über Steuer¬ steuer und nicht um eine Grundsteuer handle, indem ja die Steuer¬ verpflichtung Ziffer I. 1 widersprechend wäre. verordnung den Liegenschaftsbesitzern nur befehle, die Steuer C. Hierüber beschwerten sich nun Bucher und Durrer beim Bundesgerichte, indem sie anführten: von der ganzen Steuersumme zu entrichten, nicht aber selbe den Entgegen den Ausführungen des nidwaldenschen ObergerichtesKapitalbesitzern in Abzug zu bringen. Sie stelle letzteres den gehe aus dem dortigen Steuergesetze klar hervor, Liegenschaftsbesitzern vielmehr frei und in der Regel geschehe daß nicht die Liegenschaft als solche, sondern das Vermögen, beziehungsweise allerdings der Abzug; Ausnahmen finden aber doch statt. Gegen die Berücksichtigung des erst vor Bundesgericht einge¬ das auf den Liegenschaften haftende Kapital, Steuerobjekt sei legten Zeugnisses der eidgenössischen Bank werde protestirt, weil und es sich somit nicht um eine Grundsteuer, sondern um eine dasselbe dem Obergerichte nicht vorgelegen habe. Haben die Re¬ Vermögenssteuer handle. Wenn nun das Gesetz es bequemer kurrenten die Beweisführung vor den kantonalen Instanzen ver¬ finde, die Steuer an Stelle der Kapitalisten von den Liegen¬ säumt, so stehe ihnen kein Recht zu, dieselbe bei der Rekursin¬ schaftsbesitzern zu beziehen, so könne diese Form des Bezuges an der Steuerpflicht selbst nichts ändern. Soweit es sich um kan¬ stanz zu ergänzen. Kapitalien auf auswärtigen Liegenschaften im Besitze von Nid¬ tonale Verhältnisse handle, unterziehen sie sich der Steuer. Be¬ walden werden nicht zur Landessteuer herangezogen. züglich der Kapitalien aber, welche von Nichtkantonsbewohnern, E. Mit Brief vom 28. März 1877 bezeugt das Komptoir der in concreto also von der eidgenössischen Bank, besessen werden, eidgenössischen Bank in Luzern den Rekurrenten zu Handen der cessire dagegen die nidwaldensche Steuerhoheit, indem diese Ka¬ Steuerbehörde, daß die der eidgenössischen Bank verschriebenen pitalien am Wohnsitze des Inhabers steuerpflichtig seien, und kanzleiischen Versicherungen auf Hotel Bürgenstock im Betrage wenn der Staat Nidwalden von diesen auch die Steuer beziehen von 400 000 Fr. als Faustpfänder hinterlegt seien für geleistete wolle, so liege ein Fall von Doppelbesteuerung vor, bei welcher Vorschüsse und Darleihen, welche diese Summe übersteigen. Nidwalden den Kürzern ziehen müsse, da es sich um eine Ver¬ Ebenso bezeugte die eidgenössische Bank am 17. Jänner 1878 mögenssteuer handle und bei solchen Steuern derjenige Staat schriftlich, daß, wenn Bucher und Durrer von den ihr zu ent¬ kompetent sei, in welchem das betreffende Vermögen liege; wie richtenden Kapitalzinsen einen Abzug für in Nidwalden zu entrich¬ ja auch der Kanton Nidwalden gemäß Art. 2 III 3 die Kapi¬ tende Steuer machen wollten, dies von ihr nicht zugegeben würde. talien, die auswärts liegen, seiner Besteuerung unterwerfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nen sich letztere folgerichtig darüber nicht beschweren, wenn der Kanton Nidwalden von ihnen gemäß Ziffer II. 1 des mehrer¬ wähnten Gesetzes die Steuer von der Güterschatzung des Bür¬ genstock verlangt. Denn in diesem Fall kommt Ziffer II. 2 ibi¬ dem gar nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um ein frem¬ des Kapital handelt, das auf der Liegenschaft haftet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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