BGE 4 I 329
BGE 4 I 329Bge09.12.1877Originalquelle öffnen →
mäßiges Recht sei die persönliche Freiheit, sofern dieselbe dem Be¬ treffenden nicht durch rechtskräftiges Urtheil entzogen worden. Das Urtheil selbst könne nur innert den Schranken der bezüglichen Ge¬ setzesbestimmungen erlassen werden, welche der Verfassung über¬ haupt nicht widerstreben dürfen. Nun bestimme Art. 25 der bünd¬ nerischen Verordnung über Armenwesen und Armenpolizei vom Jahre 1857: "Arbeitsfähige Personen, welche durch Arbeitsscheu, "Liederlichkeit oder Verschwendung ihren Verwandten oder der Hei¬ "matgemeinde zur Last zu werden drohen, sollen nicht unterstützt "sondern entweder in der Gemeinde selbst zur Arbeit gezwungen oder "in die Korrektionsanstalt Realta versetzt werden. Dieser Bestim¬ mung entgegen untersage Art. 45 der Bundesverfassung jede Strafverhängung wegen Verarmung und laufe daher die grau¬ bündnerische Armenordnung der Bundesverfassung zuwider. Ob die Verarmung durch Arbeitsscheu und Liederlichkeit oder aus andern Gründen erfolgt sei, bleibe sich im Prinzip gleich, indem immer die Verarmung als Strafgrund betrachtet werden müsse. Allein wenn auch die Armenordnung der Bundesverfassung nicht zuwiderliefe, so lägen dennoch keine Gründe vor, um die Rekurrentin nach Realta zu versetzen, indem dieselbe weder eine Verschwenderin noch eine arbeitsscheue Person sei. Der Gegen¬ beweis werde nicht geleistet werden können. Rekurrentin stellte demnach das Gesuch, daß der Beschluß der Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 9. Dezember 1877, als gegen die Bundesverfassung verstoßend, aufgehoben werde. C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden und die Ge¬ meinde Fläsch trugen auf Abweisung des Rekurses an, im We¬ sentlichen unter folgender Begründung:
dem citirten Artikel der Bundesverfassung nicht bestehen könne, so muß sie sich mit ihrer Beschwerde an den Bundesrath wenden. 2. Der Artikel 5 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin ebenfalls als verletzt bezeichnet, gewährleistet im Allgemeinen die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat. Nach dieser Verfassungsbestimmung steht also den Schweizerbürgern die Befugniß zu, sich wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte beschwerend an die Bundesbehörden zu wenden, und sind die Bun¬ desbehörden berechtigt und verpflichtet solche Beschwerden zu be¬ handeln und, sofern sie sich als begründet darstellen, ihre Inter¬ vention eintreten zu lassen. Wie nun der angefochtene Beschluß gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen sollte, ist in der That nicht einzusehen, zumal Rekurrentin ja gerade mit der vor¬ liegenden Beschwerde von der Befugniß, welche ihr durch dieselbe eingeräumt ist, Gebrauch macht. 3. Dagegen garantirt allerdings der Art. 4 der Bundesverfas¬ sung ein bestimmtes Recht, nämlich die Gleichheit der Schweizer vor dem Gesetze. Nun findet aber Art. 25 der bündnerischen Ar¬ menordnung unbestrittenermaßen auf alle Einwohner des Kan¬ tons Graubünden unbeschränkte Anwendung, so daß jeder dortige Einwohner, sofern die Voraussetzungen der erwähnten Armen¬ ordnungsbestimmung bei demselben zutreffen, nach Realta ver¬ setzt und in diesem Falle in seiner Freiheit beschränkt werden kann. Von einem Verstoße jener Bestimmung gegen Art. 4 der Bun¬ desverfassung kann sonach überall keine Rede sein. 4. Ob endlich die Armenordnung und zwar speziell der Art. 25 ibidem in vorliegendem Falle richtig angewendet worden sei, oder nicht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da bloß Beschwerden über Verletzung von Verfassungsbestimmungen, Kon¬ kordaten und Staatsverträgen, nicht aber auch Fragen der An¬ wendung von kantonalen Gesetzen und Verordnungen an die Bundesbehörden gebracht werden können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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