Federal Court lacks jurisdiction over Art. 45 dispute

BGE 4 I 329Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.12.1877Dismissed

Zusammenfassung

A. M. Adank challenged an order transferring her to the Realta correctional institution. The Federal Court held that it had no jurisdiction to examine whether the cantonal poor-law ordinance conflicted with Art. 45 of the Federal Constitution, because such disputes had to be brought before the Federal Council or Federal Assembly. It further held that no violation of Art. 5 or Art. 4 BV was shown, and that it could not review the cantonal authorities' application of the ordinance in the individual case. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 45 BV; Art. 59 lemma 2 Ziff. 5 OG; scope of federal review in complaints against cantonal poor-law measures: disputes concerning the compatibility of cantonal provisions with Art. 45 BV fall within the competence of the Federal Council, respectively the Federal Assembly, not the Federal Court. Art. 5 BV does not itself establish an independent substantive prohibition where the complainant merely invokes federal complaint rights. Art. 4 BV is not infringed where the cantonal rule applies generally and equally to all persons meeting its conditions. The Federal Court does not review the mere application of cantonal statutes and ordinances, but only violations of constitutional provisions, concordats, and treaties (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 28. Sept. 1878 in Sachen Adank. A. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1877 verfügte die Vor mundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld, daß Rekurrentin in die Korrektionsanstalt Realta versetzt werde, weil dieselbe arbeits scheu sei und allen Anordnungen des Kreisamtes sowohl, als auch der Vormundschaftsbehörde sich widersetze. Gegen diesen Beschluß ergriff die A. M. Adank den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden. Allein diese Be hörde wies die Beschwerde ab, weil gegen solche Beschlüsse der Vormundschaft kein Weiterzug stattfinde, übrigens nach Ergebniß der Akten die angefochtene Schlußnahme nicht unmotivirt erscheine. B. Hierüber beschwerte sich nun Advokat Camenisch, Namens der A. M. Adank beim Bundesgerichte, indem er vorbrachte: Die Art. 4 und 5 der Bundesverfassung stellen alle Schweizer vor dem Gesetze gleich und garantiren die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger etc. Ein verfassungs

mäßiges Recht sei die persönliche Freiheit, sofern dieselbe dem Be treffenden nicht durch rechtskräftiges Urtheil entzogen worden. Das Urtheil selbst könne nur innert den Schranken der bezüglichen Ge setzesbestimmungen erlassen werden, welche der Verfassung über haupt nicht widerstreben dürfen. Nun bestimme Art. 25 der bünd nerischen Verordnung über Armenwesen und Armenpolizei vom Jahre 1857: "Arbeitsfähige Personen, welche durch Arbeitsscheu, "Liederlichkeit oder Verschwendung ihren Verwandten oder der Hei "matgemeinde zur Last zu werden drohen, sollen nicht unterstützt "sondern entweder in der Gemeinde selbst zur Arbeit gezwungen oder "in die Korrektionsanstalt Realta versetzt werden. Dieser Bestim mung entgegen untersage Art. 45 der Bundesverfassung jede Strafverhängung wegen Verarmung und laufe daher die grau bündnerische Armenordnung der Bundesverfassung zuwider. Ob die Verarmung durch Arbeitsscheu und Liederlichkeit oder aus andern Gründen erfolgt sei, bleibe sich im Prinzip gleich, indem immer die Verarmung als Strafgrund betrachtet werden müsse. Allein wenn auch die Armenordnung der Bundesverfassung nicht zuwiderliefe, so lägen dennoch keine Gründe vor, um die Rekurrentin nach Realta zu versetzen, indem dieselbe weder eine Verschwenderin noch eine arbeitsscheue Person sei. Der Gegen beweis werde nicht geleistet werden können. Rekurrentin stellte demnach das Gesuch, daß der Beschluß der Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 9. Dezember 1877, als gegen die Bundesverfassung verstoßend, aufgehoben werde. C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden und die Ge meinde Fläsch trugen auf Abweisung des Rekurses an, im We sentlichen unter folgender Begründung:

  1. Der Art. 45 der Bundesverfassung entscheide einzig und allein die Frage, wie weit die Unterstützungspflicht der Nieder lassungsgemeinde gegenüber den Niedergelassenen im Armuths falle gehe, beziehungsweise wo die Unterstützungspflicht der Bür gergemeinde beginne. Wie die Rekurrentin den Satz aus jener Verfassungsbestimmung herauslesen könne, es sei einer Bürgerge meinde untersagt, Personen, die in Folge Liederlichkeit und Ar beitsscheu der Verarmung entgegengehen, in eine Korrektionsan stalt zu versetzen, sei vollkommen unerfindlich. Uebrigens sei die Interpretation des Art. 45 der Bundesver fassung gemäß Art. 59 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht Sache des Bundesge richtes, sondern des Bundesrathes.
  2. Ebensowenig wissen sie, was der Art. 5 der Bundesverfas sung mit diesem Falle zu thun habe. Allerdings sei in demsel ben von verfassungsmäßigen Rechten die Rede, allein sie kennen keinen einzigen Artikel der bündnerischen Verfassung, der in con creto auch nur mit scheinbarem Rechte allegirt, geschweige denn als verletzt bezeichnet werden könnte.
  3. Was endlich den Art. 4 der Bundesverfassung betreffe, so stehe soviel fest, daß die Gleichheit vor dem Gesetze nicht in ab solutem, sondern nur in relativem Sinne, d. h. unter der Voraus setzung völlig gleicher thatsächlicher Verhältnisse gefordert werden könne, und unter dieser Voraussetzung könne nicht gesagt werden, daß der angefochtene Artikel 25 der bündnerischen Armenordnung den Charakter einer Ausnahmsbestimmung an sich trage. Beson dere Verhältnisse bedingen eben besondere gesetzliche Maßregeln. Nicht auf die Verarmung werde eine Strafe gelegt, sondern die Versetzung nach Realta, welche übrigens keine Straf-, sondern eine Korrektionsanstalt sei, treffe nur die Liederlichen und Müs siggänger, welche die Freiheit auf Kosten Dritter, Verwandten oder Heimatsgemeinde, mißbrauchen. Von einer willkürlichen Freiheitsbeschränkung der Rekurrentin sei sonach keine Rede.
  4. Ob die graubündnerische Armenordnung im vorliegenden Falle richtig angewendet worden sei, oder nicht, könne das Bun desgericht mangels der Competenz nicht untersuchen. Wenn übri gens irgend Jemand nach Realta gehöre, so sei es Frau Adank. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Die Frage, ob Art. 25 der bündnerischen Armenordnung mit Art. 45 der Bundesverfassung in unvereinbarem Widerspruche stehe, entzieht sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes, da nach Art. 59 lemma 2 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege Streitigkeiten, welche sich auf Art. 45 beziehen, vom Bundesrathe, beziehungsweise der Bun desversammlung zu erledigen sind. Sofern daher Rekurrentin im Ernste vermeinen sollte, daß die angefochtene Schlußnahme vor

dem citirten Artikel der Bundesverfassung nicht bestehen könne, so muß sie sich mit ihrer Beschwerde an den Bundesrath wenden. 2. Der Artikel 5 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin ebenfalls als verletzt bezeichnet, gewährleistet im Allgemeinen die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat. Nach dieser Verfassungsbestimmung steht also den Schweizerbürgern die Befugniß zu, sich wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte beschwerend an die Bundesbehörden zu wenden, und sind die Bun desbehörden berechtigt und verpflichtet solche Beschwerden zu be handeln und, sofern sie sich als begründet darstellen, ihre Inter vention eintreten zu lassen. Wie nun der angefochtene Beschluß gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen sollte, ist in der That nicht einzusehen, zumal Rekurrentin ja gerade mit der vor liegenden Beschwerde von der Befugniß, welche ihr durch dieselbe eingeräumt ist, Gebrauch macht. 3. Dagegen garantirt allerdings der Art. 4 der Bundesverfas sung ein bestimmtes Recht, nämlich die Gleichheit der Schweizer vor dem Gesetze. Nun findet aber Art. 25 der bündnerischen Ar menordnung unbestrittenermaßen auf alle Einwohner des Kan tons Graubünden unbeschränkte Anwendung, so daß jeder dortige Einwohner, sofern die Voraussetzungen der erwähnten Armen ordnungsbestimmung bei demselben zutreffen, nach Realta ver setzt und in diesem Falle in seiner Freiheit beschränkt werden kann. Von einem Verstoße jener Bestimmung gegen Art. 4 der Bun desverfassung kann sonach überall keine Rede sein. 4. Ob endlich die Armenordnung und zwar speziell der Art. 25 ibidem in vorliegendem Falle richtig angewendet worden sei, oder nicht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da bloß Beschwerden über Verletzung von Verfassungsbestimmungen, Kon kordaten und Staatsverträgen, nicht aber auch Fragen der An wendung von kantonalen Gesetzen und Verordnungen an die Bundesbehörden gebracht werden können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

equality before the lawconstitutional complaintfederal competencepoor reliefcorrectional institutionjudicial reviewcantonal law application