BGE 4 I 292
BGE 4 I 292Bge18.03.1875Originalquelle öffnen →
B. Durch die Mediationsakte wurden den Kantonen ihre Gü¬ ter zurückgegeben und, da das Gesetz vom 3. April 1799 bis dahin nicht hatte vollzogen werden können, in Art. 4 des letz¬ ten Abschnittes bestimmt, es solle für jede Stadt ein mit ihren örtlichen (Munizipal-) Ausgaben verhältnißmäßiges Einkommen errichtet werden. Zur Untersuchung der Bedürfnisse der Muni¬ zipalitäten und Bestimmung der für die Wiedererrichtung ihres Einkommens nöthigen Fonds wurde eine Kommission, die sog. Liquidationskommission, niedergesetzt. In Erfüllung dieses Auf¬ trages erkannte die Kommission betreffend die Aussteuerung der Stadt Luzern am 14. Herbstmonat 1803 zu Recht:
Seite der Stadtgemeinde gegen den Fiskus keine Rede sein. Allein aus den Akten ergebe sich, daß durch die Einführung des neuen Zollgesetzes und die darin enthaltene Abschaffung und Herabsetzung der Gebühren die Stadtgemeinde eine Einbuße er¬ leide, für welche der Fiskus zur vollen Entschädigung anzuhal¬ ten sei. D. Durch Art. 23 der Bundesverfassung vom 12. Herbstmo¬ nat 1848 wurde das Zollwesen als Sache des Bundes erklärt und in Art. 24 dem Bunde das Recht eingeräumt, "die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasser¬ zölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und an¬ dere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Ge¬ meinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben." Von diesem Rechte wurde durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 über das Zollwesen Gebrauch gemacht und im 9. Abschnitt "Aufhe¬ bung der bisherigen Zölle" in Art. 56 bestimmt: "Alle im Innern der Eidgenossenschaft mit Bewilligung der Tagsatzung bestehenden Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus-, Waag- Geleit- und andere Gebühren dieser Art, mögen sie von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, hören, mit Ausnahme der vom Bundesrath ausdrücklich zu bewilligenden, vom Bezug der neuen Grenzzölle an gänzlich auf. Der Bundesrath hat in Betreff der Entschädigungssumme mit den Kantonen in Unterhandlung zu treten.... Den Kantonen liegt es hinwieder ob, alle Entschä¬ digungen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Privaten für solche Gebühren, die ihnen zugestanden hatten und die dann aufgehoben wurden, zu leisten." Zur Deckung der aufgehobenen Zölle und Gebühren wurde gemäß Art. 26 der Bundesver¬ fassung der Ertrag der Grenzzölle verwendet und zwar er¬ hielt jeder Kanton vier Batzen auf den Kopf seiner Bevölke¬ rung, sofern nicht nachgewiesen werden konnte, daß ein Kan¬ ton durch diese Entschädigung für den Ausfall nicht gedeckt werde. Da hiedurch auch die von der Stadt Luzern bisher im Kauf¬ hause bezogenen Gebühren aufgehoben wurden, stellte dieselbe gemäß dem citirten Art. 56 des eidg. Zollgesetzes eine Entschä¬ digungsforderung an den Staat Luzern. Mit Botschaft vom 13. Jänner 1851 stellte der Regierungsrath beim Großen Rathe den Antrag, daß er ermächtigt werde, mit der Stadtgemeinde in Unter¬ handlung zutreten, indem er u. A. bemerkte: Es wäre überflüssig, in eine Erörterung des Ursprungs und der rechtlichen Natur der fraglichen Kaufhausgebühren weitläufig einzutreten, nachdem durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil das Recht der Stadtge¬ meinde Luzern auf den Bezug der in Frage liegenden Gefälle und die Pflicht des Staates zur Ersatzleistung ausgesprochen ist. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Staate und der Stadt¬ gemeinde Luzern ist nach unserer Ansicht das nämliche, welches dem durch das schiedsgerichtliche Urtheil vom 9. März 1844 beendigten Zollentschädigungsstreite zu Grunde gelegen, indem es an demselben nichts ändert, als daß die Verordnung, welche die Stadtgemeinde im Bezuge der ihr sr. Zt. zugestandenen Gebühren beeinträchtigt von der gesetzgebenden Behörde der Eidgenossenschaft ausgegangen ist. Darauf ermächtigte der Große Rath am 17. Jänner 1851, in Betracht, daß die Leistung einer Entschädigung von Seite des Staates an die Stadtgemeinde Luzern, insoweit als die Entschä¬ digung in der dem Kanton Luzern aus der eidgenössischen Kasse zufließenden Entschädigung begriffen sei, den Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit angemessen erscheine, den Regierungs¬ rath, mit der Stadtgemeinde in Unterhandlung zu treten, und es kam sodann am 25. September 1851 ein Vertrag zu Stande, dessen vier erste Artikel folgendermaßen lauten: §. 1. Der Kanton Luzern zahlt alljährlich in vierteljährli¬ chen gleichen Zahlungen dem Stadtrathe von Luzern, zu Hau¬ den der Gemeinde Luzern, für die durch die Sönderungsurkunde vom 3. Wintermonat 1800 ihr zugesicherten und die Kaufhaus¬ ordnung vom 11. April 1849 ihr bestätigten Gebühren, welche durch das eidgenössische Zollgesetz sind aufgehoben, beziehungs¬ weise fakultativ erklärt worden, eine Summe von 7500 Fr. alter Währung. §. 2. Die mit dieser Entschädigungsleistung berührten Gebüh¬ ren sind:
Verhältniß von 4 Batzen per Kopf nach der Volkszählung von 1838 jährlich betragen 49,808 Fr. 40 Cts. a. W. oder 72,705 Fr. — Ets. n. W. Die Postentschädigung habe sich nach dem Durchschnitt der Jahre 1871, 55,603 " — " 1872 und 1873 belaufen auf. Und die Hälfte des Rohertrages der Militärpflichtersatzsteuer habe im Jahre 1872 betragen. 31,315 " — " 159,623 Fr. — Cts. Zusammen Die Ausgaben des Kantons Luzern für den Militärunterricht, Bewaffnung und Bekleidung dagegen haben sich im Jahre 1872 nach Abzug der eidgenössi¬ schen Vergütungen für Besammlung und Entlassung belaufen auf die Summe von 313,621 " — " Also Mehrausgaben 153,998 Fr. — Cts. Mit Ausnahme von Uri, Graubünden, Tessin, Wallis und Basel-Stadt haben alle Kantone durch die Centralisation des Militärwesens finanziell gewonnen. Den vier zuerst genann¬ ten Kantonen sei der Verlust durch eine in der Bundesverfas¬ sung selbst bestimmte Entschädigung vergütet worden (§. 30 der Bundesverfassung), und Basel-Stadt habe in Anwendung des Art. 1 der Uebergangsbestimmungen auf dem Wege der Bun¬ desgesetzgebung einen angemessenen Ersatz erhalten. (Vide Bot¬ schaft des Bundesrathes über Vollziehung des Art. 1 lemma 2 der Uebergangsbestimmungen der revidirten Bundesverfassung vom 24. August 1874 und Bundesbeschluß vom 18. März 1875.) Von einer eigentlichen Schmälerung der dem Kanton Lu¬ zern früher zugekommenen Zollentschädigung könne also keine Rede sein. 2. Gesetzt aber, eine Schmälerung der Zollentschädigung des Kantons Luzern wäre wirklich eingetreten und damit der Ver¬ trag zwischen Staat und Stadt Luzern vom 25. September 1851 dahingefallen, so würde daraus nicht folgen, daß der Kan¬ ton Luzern der Stadtgemeinde Luzern für die aufgehobenen Kaufhaus- und Ankenhausgebühren und Kornhaus-Transitgebüh¬ ren keine Entschädigung zu leisten habe; denn in Art. 4 des Vertrages vom 25. September 1851 seien für diesen Fall die Rechte der Stadt Luzern gewahrt worden und diese Rechte müßten prinzipiell anerkannt werden. Durch die neue Bundesverfassung sei Art. 56 des eidgenössischen Zollgesetzes nicht aufgehoben worden. Nach Art. 2 der Uebergangsbestim¬ mungen seien nur diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze außer Kraft getreten, welche mit der neuen Bundesver¬ fassung im Widerspruche gestanden seien. Zwischen den gedachten bundesgesetzlichen Bestimmungen und der neuen Bun¬ desverfassung bestehe aber nicht der mindeste Widerspruch. Allerdings sei das Entschädigungsrecht, welches die Kantone nach der frühern Bundesverfassung und den beiden Bundesgesetzen über das Zollwesen vom 30. Juni 1849 und 27. August 1851 für die aufgehobenen Zölle, Weg- und Brücken¬ gelder etc. gegen den Bund gehabt haben, durch die neue Bun¬ desverfassung aufgehoben worden. Allein damit sei nicht gesagt, daß auch die gesetzliche Entschädigungspflicht der Kantone gegenüber ihren Gemeinden, Korporationen und Privaten dahin¬ gefallen sei. Im Gegentheil ergebe sich aus den Revistonsver¬ handlungen, daß man fortwährend und unwidersprochen von der Ansicht ausgegangen sei, daß die Entschädigungs¬ pflicht der Kantone gegen ihre Gemeinden, Korpo¬ rationen und Privaten fortdauern werde, wenn auch das Entschädigungsrecht der Kantone gegen den Bund dahinfalle. (Siehe Protokoll über die Verhand¬ lungen des Nationalrathes, betreffend Revision der Bundesver¬ fassung von 1871 und 1872, pag. 103, 106, 353, 379, 383, 384, 385 und Protokoll von 1873 und 1874 pag. 88.) Die gesetzliche Entschädigungspflicht des Kantons Luzern gegenüber der Stadtgemeinde Luzern bestehe also grund¬ sätzlich jedenfalls noch in voller Kraft. Daß die Stadtgemeinde Luzern nach der Konvention zur Sönderung des Staats- und Gemeindegutes vom 4. Winter¬
monat 1800 und der revidirten Kaufhausordnung vom 7. Sep¬ tember 1848 und 11. April 1849 Kaufhaus- und Ankenhaus¬ gebühren und Kornhaus-Transitgebühren zu fordern das Recht gehabt habe, und daß diese Gebühren durch die eidgenössische Zollgesetzgebung und durch den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 28. Januar 1850 aufgehoben wor¬ den seien, stehe außer Zweifel. Regierung und Großer Rath des Kantons Luzern haben die Berechtigung der Stadtgemeinde Luzern zum Bezug der fraglichen Gebühren und die Pflicht des Kantons Luzern zur Entschädigung für die Aufhebung desselben nicht nur durch den Vertrag vom 25. September 1851 that¬ sächlich, sondern auch in den diesem Vertrag vorgehenden Ver¬ handlungen, Botschaft des Regierungsrathes und Beschluß des Großen Rathes, ausdrücklich anerkannt. Auch das schiedsgerichtliche Urtheil vom 9. März 1844 ent¬ halte eine unzweifelhafte Anerkennung der Gerechtsame der Stadt Luzern zum Bezuge einer Sustgebühr und der Pflicht des Staa¬ tes, der Stadtgemeinde den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch Schmälerung dieser Gefälle verursacht worden sei. Dazu komme endlich noch, daß die Stadtgemeinde Luzern durch die Aussteuerungsurkunde vom 14. Herbstmonat 1803 die feierliche Versicherung und Garantie erhalten habe, daß das ihr durch die Konvention vom 4. November 1800 zugesicherte Vermögen "unter keinerlei Vorwand verletzt werden dürfe," viel¬ mehr die stäte ungekränkte Vollziehung der durch die Aussteuer¬ ungsurkunde bestätigten Konvention verbürgt und gewährleis¬ tet sei." F. Die Regierung des Kantons Luzern trug auf Abweisung der Klage an, im Wesentlichen unter folgender Begründung:
b. Frage es sich demnach, ob das Recht der Stadtgemeinde aus andern Gründen bestehe, so müsse festgehalten werden, daß die Obligation des Bundes an die Kantone und der Kantone, die Entschädigungen an die Gemeinden zu leisten, ein staats¬ rechtlicher Begriff sei. Daraus ergebe sich, daß das Rechtsver¬ hältniß nicht auf dem Bestand eines zweiseitigen Rechtsgeschäf¬ tes, sondern auf dem souveränen Willen des Staates beruhe, der sich in der Gesetzgebung manifestire. Diesen Willen könne er nach Gutdünken ändern, die Verfassung und Gesetzgebung revidiren. Und wenn er bei Revision Staatsangehörige schä¬ dige, so folge daraus nicht die Rechtspflicht eo ipso, daß der Staat dafür aufzukommen habe. Im Jahre 1874 habe der Bund die Entschädigungspflicht aufgegeben und mit der Ver¬ pflichtung des Bundes gegen die Kantone sei auch die Obliga¬ tion der letztern an die Gemeinden beseitigt worden. Die Anerkennungen des Regierungsrathes und Großen Ra¬ thes fußen lediglich auf dem Rechtsboden, welcher durch die Bundesverfassung von 1848 und das Zollgesetz von 1849 ge¬ schaffen worden sei, und dauern daher auch nur so lange, als jene Satzungen selbst. Das schiedsrichterliche Urtheil vom 9. März 1844 beziehe sich auf die kantonale Zollgesetzgebung von 1834. Daß die Aussteuerungsurkunde vom Jahre 1803 eine Pflicht des Kantons im Sinne der Klage begründe, werde bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sind der Stadtgemeinde Luzern zugeschieden resp. derselben "als Munzipalgegenstände vorbehalten" worden die Sust und das Lagerhaus der Kaufmannsgüter, sammt allen Ge¬ fällen, wie solche in §. 8 lit. d Ziffer 1—3 aufgeführt sind. Diese Gefälle, die als Lagergeld, Zentnergebühr, Waggeld, Sust¬ und Kaufhausrechte bezeichnet werden, scheinen dabei nicht als eigentliche Zölle, sondern als mit den betreffenden Anstalten ver¬ bundene Gefälle betrachtet worden zu sein. Hiefür spricht sowohl der §. 1 der Sönderungskonvention: "Der Gemeinde Luzern ver¬ "bleiben eigenthümlich.... die nachfolgenden Kassen, Anstalten, "Güter und Gebäude, sammt allen Zubehörden, Gefäl¬ "len" u. s. w., — als auch der Eingang und der Schluß des §. 8 lit. d verbis "bei Abtretung der eigentlichen Zölle an "den Staat werden dagegen der Gemeinde als Munizi¬ "palgegenstände vorbehalten," und "der Pfundzoll und die "Thorzölle, welche anderen wahren Zöllen gleich geach¬ "tet werden....bleiben gleichwohl der Gemeinde Luzern so "lange überlassen" u. s. w. In der That stellen sich denn auch jene Gebühren mehr als Gegenwerth für Dienstleistungen der betreffenden städtischen Anstalten dar, die nur deshalb verbind¬ lich, obligatorisch waren und daher einen zollähnlichen Charak¬ ter hatten, weil zu Gunsten jener Anstalten ein Zwangs¬ oder Bannrecht bestand, zu Folge dessen die Benutzung dersel¬ ben obligatorisch war. Allein mögen nun jene Gefälle als eigentliche Zölle oder nur als Gebühren oder Gefälle der Stadt zu betrachten sein, so steht jedenfalls soviel fest, daß sie, beziehungsweise die diesfallfigen Regalien, im Jahre 1800 resp. 1803 bei Sönderung des Staats¬ und Gemeindegutes der Stadtgemeinde Luzern zugeschieden wur¬ den und somit unbestreitbar Gegenstand des Stadtvermögens bildeten. 5. Da nun aber die diesfallsigen Berechtigungen der Stadtge¬ meinde, wie bekanntermaßen alle dergleichen in Handen von Ge¬ meinden oder Korporationen befindlichen Regalien, ihre Quelle im öffentlichen Rechte hatten und auf besonderer Verleihung (Privi¬ legium) der Staatsgewalt beruhten, so konnten sie auch jederzeit, sobald ihre Fortexistenz mit den öffentlichen Interessen in Wi¬ derspruch gerieth, aufgehoben, beziehungsweise die Verleihung zurückgezogen werden, wobei es beim Gesetzgeber stand, ob er jene Rechte ohne oder gegen Entschädigung aufheben wolle. Als Mitte der dreißiger Jahre durch die Gesetzgebung des Kantons Luzern theils eine Aufhebung theils eine Schmälerung der Ge¬ fälle verfügt wurde, verurtheilte das bestellte Schiedsgericht, wel¬ ches gemäß dem Schiedsvertrag nach Recht und Billigkeit zu ur¬ theilen hatte, den Kanton zur Entschädigung, weil das Schieds¬ gericht es für gerecht und billig fand, daß der Stadtgemeinde für den Eingriff in ihre Rechte eine Entschädigung zukomme. Ebenso räumte die Bundesverfassung von 1848 dem Bunde nur das Recht ein, die von der Tagsatzung bewilligten und an¬ erkannten Zölle u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben, und so erhielt auch die Klägerin aus der vom Bunde an den Kan¬ ton Luzern entrichteten Schadloshaltung durch den Vertrag vom 25. September 1851 ihren verhältnißmäßigen Antheil. Eine Anerkennung der kantonalen Behörden, daß auch für den Fall, als die bundesgemäße Entschädigung nicht weiter bezahlt würde, die Entschädigungspflicht des Kantons gegen die Stadt Luzern fortdauere, ist in keiner Weise erfolgt. Denn wenn auch der Re¬ gierungsrath von Luzern, nachdem sämmtliche verbindlichen Kauf¬ hausgebühren u. s. w. durch die Bundesverfassung von 1848 aufgehoben worden waren, hinsichtlich der an die Stadgemeinde Luzern jährlich zu bezahlenden Entschädigung in seiner Bot¬ schaft vom Jänner 1851 auf des schiedsrichterliche Urtheil Be¬ zug nahm, so hat dagegen der Große Rath in seiner Schlu߬ nahme keineswegs hierauf abgestellt, sondern eine Entschädi¬ gungspflicht gegenüber der Stadtgemeinde Luzern ausdrücklich nur für so lange anerkannt, als die Eidgenossenschaft selbst die Kantone diesfalls entschädige, und wurde der Vertrag vom 25. September 1851 wirklich auch nur in diesem beschränkten Sinne abgeschlossen. Vielmehr muß anerkannt werden, daß, da die Aufhebung der¬ jenigen Gefälle, für welche die Klägerin Ersatz fordert, nicht durch die kantonale Gesetzgebung, sondern durch die Bundes¬ verfassung erfolgte, und besondere Vertragsverhältnisse bezüglich derselben (wie z. B. im Falle Chessel gegen Wallis, bundes¬
gerichtl. Entscheidungen Bd. II, S. 354 ff.) zwischen den Liti¬ ganten nicht existiren, der Kanton Luzern nur insofern zur Schadloshaltung der Stadtgemeinde Luzern verpflichtet werden kann, als er entweder für die durch die Sönderungskonvention resp. die Aussteuerungsurkunde an die Stadt zugeschiedenen Ge¬ fälle eine Garantie übernommen hat oder ihm selbst seitens der Eidgenossenschaft eine Entschädigung für dieselben geleistet wird. Nun trifft aber weder die eine noch die andere Voraussetzung zu. 6. Eine Garantie, daß auf den Fall, als jene Gefälle durch Gesetze oder Dekrete des Bundes aufgehoben oder vermindert würden, der Stadt Luzern eine Entschädigung geleistet werden solle, ist weder in der Sönderungskonvention noch in der Aus¬ gegentheils wird in der Sönder¬ steuerungsurkunde enthalten; ungsurkunde, da wo von den der Stadtgemeinde als Munizi¬ palgegenstände zugeschiedenen Zöllen und Gefällen die Rede ist, noch ausdrücklich beigefügt: "künftige für die ganze Republik "zu errichtende Gesetze oder Verordnungen über solche Abga¬ "ben werden dem Staate vorbehalten." Die von der Klägerin angerufenen Bestimmungen jener beiden Urkunden sind lediglich Bekräftigungsformeln, aus denen die behauptete Garantie durch¬ aus nicht gefolgert werden kann. 7. In der Bundesverfassung von 1848 ist allerdings, wie bereits angeführt, dem Bunde nur das Recht eingeräumt, die Zölle u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben. Allein diese Entschädigung ist nicht in einer einmaligen Loskaufssumme ge¬ leistet worden, sondern es wurde den Kantonen aus dem Ertrag der Grenzzölle ein alljährlicher Ersatz gegeben, gestützt auf welchen dann auch der Kanton Luzern gemäß Art. 56 des eid¬ genössischen Zollgesetzes der Stadt Luzern eine jährliche Ent¬ schädigung von 7500 Fr. entrichtete. Mit dem Wegfall des all¬ jährlichen Ersatzes an den Kanton hört auch dessen Verpflich¬ tung zur Schadloshaltung der Stadtgemeinde Luzern auf. Denn daß der Art. 56 des eidgenössischen Zollgesetzes keinen andern Sinn hat und haben kann, als den, daß die bundesgemäße Entschädigung den Gemeinden, Korporationen und Privaten urch Vermittlung der Kantone geschehen solle, geht einer¬ eits aus dem mehrerwähnten Art. 24 der Bundesverfassung, wornach dem Bunde das Recht der Aufhebung der Zölle und die Pflicht zur Entschädigung der bisherigen Berechtigten zusteht, und andererseits aus dem Berichte des Bundesrathes vom 7. April 1849 zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das Zollwesen hervor, wo gesagt ist: "daß die Entschädigung an Gemeinden, Korporationen und Privaten nicht direkt vom Bunde ausgehen soll, sondern durch Vermittlung der betreffen¬ den Regierungen, versteht sich wohl von selbst." 8. Wie bereits hervorgehoben, hat nun in der That die neue Bundesverfassung von 1874 in Art. 30 den Ertrag der Zölle ganz der Bundeskasse zugewiesen und die bisher den Kantonen bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kaufhaus- und andere Gebühren ausdrücklich aufgehoben. Freilich behauptet Klägerin, daß den Kantonen und zwar speziell auch dem Kanton Luzern durch Uebernahme der Militärlasten seitens des Bundes ein Aequivalent zugekommen sei und daher trotz des oben citirten Art. 30 der Bundesver¬ fassung nicht gesagt werden könne, daß die Aufhebung der in Art. 24 der alten Bundesverfassung aufgeführten Zölle und Ge¬ bühren seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung ohne Entschädigung geschehen, beziehungsweise mit diesem Zeitpunkte der Ersatz für aufgehobene Zölle u. s. w. dahingefallen sei. In der That läßt sich nicht leugnen, daß die Aufhebung der Zoll¬ entschädigungen in gewissen Beziehungen zu der Uebernahme der Militärlasten steht und daß dies Verhältniß in Art. 1 der Uebergangsbestimmungen zu der neuen Bundesverfassung Aus¬ druck gefunden hat, indem dort gesagt ist: "In Betreff der Ver¬ wendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Uebergang der bis jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich voll¬ zieht. Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, daß denjenigen Kantonen, für welche die durch Art. 20 (Centralisation des Heerwesens), 30 (Aufhebung der Zoll¬ entschädigung), 36 (Aufhebung der Postentschädigung) und 42e (Pflicht der Kantone, die Hälfte des Bruttoertrages der Mili¬ tärpflichtersatzsteuer dem Bunde abzugeben) herbeigeführten Ver¬ änderungen im Gesammtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur
Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vol¬ len Umfange, sondern nur allmälig während einer Uebergangs¬ periode von einigen Jahren erwachse." Gestützt auf diese Be¬ stimmung wurde dann dem Kanton Baselstadt, welcher nach den Untersuchungen des Bundesrathes allein eine Einbuße er¬ litt, und zwar jährlich von 164,000 Fr., durch Bundesbe¬ schluß vom 18. März 1875 eine Entschädigung von 300,000 Fr. in 5 Jahresraten von 120,000 Fr., 80,000 Fr., 50,000 Fr., 30,000 Fr. und 20,000 Fr. zugesprochen, während der Bun¬ desrath ein für alle Mal nur den Betrag von 164,000 Fr., zahlbar in vier Jahresraten von je 41,000 Fr., hatte ausfol¬ gen wollen. Indessen ergiebt sich doch sowohl aus dem Wort¬ laut des Art. 1 der Uebergangsbestimmungen, als aus dem gegen Baselstadt eingeschlagenen Verfahren, daß bei Erlaß der neuen Bundesverfassung keineswegs beabsichtigt war, den Kan¬ tonen ein wirkliches Aequivalent für die aufgehobenen Zölle und Postentschädigungen zu gewähren; vielmehr verhält sich die Sache in That und Wahrheit so, daß die Aufhebung jener Entschädigungen mehr nur für den Bund einen theilweisen Er¬ satz für die Uebernahme der Militärlasten bilden, beziehungs¬ weise die Mittel zur Bestreitung der Militärausgaben verschaf¬ fen sollte und so die Centralisation des Heerwesens insoweit bei er Aufhebung jener Entschädigungen bestimmend war, als man fand, daß die letztere in Folge der erstern auch kein materielles Unrecht enthalte. Daß aber der Bund befugt war, bei Aenderung der Verfas¬ sung die nach der bisherigen Verfassung den Kantonen zukom¬ menden jährlichen Entschädigungen wegfallen zu lassen, bezie¬ hungsweise die Bundesgesetzgebung bei Revision der Verfassung nicht an die diesfallsigen Bestimmungen der frühern Verfassung (Art. 24 und 26) gebunden war, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen und wird auch klägerischerseits anerkannt. So hat denn auch die Bundesversammlung schon im Jahre 1850 bei Anlaß der Genehmigung der vom Bundesrathe mit den Kantonen über die Zollabtretungen und daherige Entschä¬ digung abgeschlossenen Konventionen in der Ratifikationsformel das Recht der Gesetzgebung ausdrücklich gewahrt, und ist zu¬ dem ein solcher Vorbehalt auch in der Sönderungskonvention (§. 8 lit. d lemma 2), wie schon erwähnt, selbst enthalten. 9. Trotzdem daher möglicherweise, zur Zeit wenigstens, der Kanton Luzern, ungeachtet des Wegfalls der Zollentschädigung, zufolge der Uebernahme der Militärlasten durch den Bund nicht nur keinen Verlust erlitten, sondern sogar einen Gewinn ge¬ macht hat, so kann doch eine Rechtspflicht desselben zur Schad¬ loshaltung der Klägerin nicht als vorhanden erachtet werden. Ob vielleicht eine moralische Pflicht hiezu bestehe, ist lediglich der Erwägung und dem Ermessen der kantonalen Behörden an¬ heimzustellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
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