BGE 4 I 279
BGE 4 I 279Bge26.02.1878Originalquelle öffnen →
desgericht und verlangte in schriftlicher Eingabe, daß die gänzliche Scheidung ausgesprochen und das Mädchen ihm zur Erziehung überlassen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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