Immediate divorce granted; child custody remitted

BGE 4 I 279Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.02.1878Partially Granted

Zusammenfassung

The husband appealed a cantonal judgment that had only ordered a one-year separation and assigned the children between the parents. The Federal Court held that the spouses had been separated for years, that reconciliation was hopeless, and that no sole or principal fault of the husband was established. It therefore granted an immediate divorce. Because the record was insufficient to decide the property consequences and final arrangements for the children, those matters were sent back to the cantonal judge. The prior cantonal child-custody arrangement remained temporarily effective until a definitive ruling.

Regest

Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; sofortige Scheidung bei endgültigem Zerwürfnis der Ehe: Ist die eheliche Gemeinschaft seit längerer Zeit aufgehoben, eine Wiedervereinigung nach den Akten ausgeschlossen und ist eine alleinige oder hauptsächliche Schuld des klagenden Teils nicht festgestellt, so ist das Begehren um sofortige gänzliche Scheidung begründet. Über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung sowie über Erziehung und Unterricht der Kinder entscheidet der kantonale Richter, wenn der bundesgerichtliche Aktenstand hierfür keine genügenden Grundlagen bietet; die bisherige kantonale Regelung kann bis zum definitiven Entscheid vorläufig fortgelten (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 4. Mai 1878 in Sachen Eheleute Rechsteiner. A. Durch Urtheil vom 26. Februar 1878 hat das Obergericht des Kantons Appenzell a/R., in Bestätigung eines Urtheils des Bezirksgerichtes des Vorderlandes, erkannt:
  2. Es sei diese Ehe auf die Dauer eines Jahres von Tisch und Bett geschieden.
  3. Es sei für diese Zeit das Mädchen dem Vater und der Knabe der Mutter zum Unterhalt und zur Erziehung über bunden.
  4. Habe er auch ferner für den Unterhalt des Knaben per Woche einen Franken zu bezahlen. B. Dieses Urtheil zog der Ehemann Rechsteiner an das Bun

desgericht und verlangte in schriftlicher Eingabe, daß die gänzliche Scheidung ausgesprochen und das Mädchen ihm zur Erziehung überlassen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Aus den Akten geht hervor, daß die Litiganten bereits seit 3½ Jahren getrennt leben und schon früher, in den Jahren 1876 und 1877, von der Ehegaume und dem Ehegerichte zu Tisch und Bett getrennt worden sind. Eine Annäherung hat wäh rend dieser Zeit nicht nur nicht stattgefunden, sondern es hat sich die gegenseitige Abneigung zufolge der schweren Vorwürfe, die jeder Ehegatte dem andern gemacht hat, in solchem Grade ge steigert, daß, wie auch das Obergericht ausdrücklich anerkennt, keine Hoffnung vorhanden ist, es werden diese Eheleute zu einem gedeihlichen Zusammenleben kommen. Unter solchen Umständen erscheint aber, wie das Bundesgericht schon in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, das Begehren um sofortige gänzliche Scheidung gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe begründet, sofern derjenige Theil, der die Scheidung begehrt, nicht die alleinige oder hauptsächliche Schuld an der ehelichen Zerrüttung trägt. Eine solche Schuld des Ehe mannes Rechsteiner ist nun weder in dem obergerichtlichen Ur theile festgestellt, noch ergibt sie sich aus den Akten, vielmehr er scheint die Annahme gerechtfertigt, daß die gegenseitige lieblose Behandlung der Ehegatten den ehelichen Unfrieden herbeige führt habe.
  2. Was die Folgen der Ehescheidung hinsichtlich der Vermö gensverhältnisse der Ehegatten und die Erziehung der Kinder be trifft, so bieten die Akten dem Bundesgerichte die nöthigen An haltspunkte nicht, um über dieselben entscheiden zu können. Es ist daher die Beurtheilung dieser Fragen dem kantonalen Richter zu überweisen, in der Meinung, daß bis zum Erlaß eines de finitiven Entscheides bezüglich der Erziehung der Kinder das ober gerichtliche Urtheil vom 26. Februar d. J. in Kraft bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
  3. Die Eheleute Rechsteiner-Schläpfer sind gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gänzlich geschieden.
  4. Ueber die Folgen der Scheidung in Betreff der Vermögens verhältnisse der Ehegatten, die Erziehung und den Unterricht der Kinder, hat der kantonale Richter zu entscheiden; bis zur defini tiven Erledigung dieser Fragen bleibt jedoch Dispositiv II des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Februar d. J. in Kraft.

Schlagwörter

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