BGE 4 I 275
BGE 4 I 275Bge01.05.1850Originalquelle öffnen →
theilungsentwurfes aufgenommen. Hiegegen protestirten die Re¬ kurrenten, indem sie verlangten, daß ihre Ansprachen als Ge¬ halte in die dritte Klasse eingereicht werden. Allein durch Ent¬ scheid vom 10. August 1877 wies der Massaverwalter dieses Begehren ab. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Gerichtsschreiber den Rekurs an das Bundesgericht. In Abweichung von dem beim Massaverwalter gestellten Begehren stellten sie das Gesuch, daß ihre Forderungen in Klasse 1, eventuell in Klasse III locirt wer¬ den, und führten zu dessen Begründung an: Dasjenige, was die Bern-Luzernbahngesellschaft ihnen schulde, habe durchaus den Charakter von Arbeitslöhnen, beziehungsweise Gehalten. Das ganze Expropriationsgeschäft müsse nach Ma߬ gabe des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 von der Bahngesell¬ schaft besorgt und bezahlt werden. Zu diesem Expropriationsge¬ schäfte gehöre auch die Auszahlung der Entschädigungssummen an die Eigenthümer oder die Inhaber anderer dinglicher Rechte behufs Ledigung der Abtretungsgegenstände. Diese Operationen erfolgen durch Organe, welche von Gesetzes- und Amtswegen aufgestellt seien, und fallen im Kanton Luzern nach einer Re¬ gierungsverordnung vom 28. November 1853 den Gerichtsschrei¬ bern zu. Diese Organe müsse die Eisenbahngesellschaft in allen Fällen bezahlen; denn es seien ja Geschäfte der Gesellschaft, welche durch dieselben besorgt werden, ohne welche der Grund und Boden gar nicht in das Eigenthum der Gesellschaft über¬ gehen könne. Daß für solche grundlegende Arbeiten der Lohn un¬ ter allen Umständen und zum Voraus bezahlt werden müsse, verstehe sich von selbst. Das für diese Arbeiten zu leistende Ent¬ geld sei ein wirklicher Lohn und da die Uebernahme derselben zu den amtlichen Pflichten der Gerichtsschreiber gehöre, somit nicht eine freie sei, so haben die Ansprüche der Gerichtsschreiber in ganz eminenter Weise den Charakter der allernothwendigsten Arbeitslöhne, beziehungsweise Gehalte. Jedenfalls müsse der ge¬ gen die Gerichtsschreiber bestandene Zwang sein Aequivalent, wann auch nicht nach einer speziellen Bestimmung des Liquida¬ tionsgesetzes, so doch nach Inhalt und Konsequenz des Expro¬ priationsgesetzes in einem Forderungsprivilegium finden und müs¬ sen deren Ansprachen vor oder neben den Liquidationskosten in Klasse I locirt werden. C. Der Massaverwalter der Bern-Luzernbahn trug auf Ab¬ weisung des Rekurses an, gestützt darauf, daß sich das präten¬ dirte Vorzugsrecht aus keiner Bestimmung des Liquidationsge¬ setzes ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sellschaft für Gehalte und Arbeitslöhne," so hat das Bundesge¬ richt schon in dem Urtheile vom 19. Jänner d. J. in Sachen Bernasconi ausgeführt, daß das in jener Gesetzesstelle aufge¬ stellte Vorzugsrecht nur denjenigen Personen, welche zu der Eisen¬ bahngesellschaft in dem Verhältnisse eines Angestellten, Beamte¬ ten, Bediensteten oder Arbeiters gestanden haben, für die aus diesem Verhältnisse herrührenden Forderungen zukomme, und nun trifft diese Voraussetzung offenbar bei den Rekurrenten nicht zu. Die Rekurrenten haben sich der Bern-Luzernbahngesellschaft nicht zu irgend einem Dienste verdungen, sondern sie haben diejeni¬ gen Verrichtungen, für welche sie ihre Forderungen stellen, als Beamte, öffentliche Funktionäre, gemäß Gesetz (Art. 43. des Bun¬ desgesetzes über Abtretung von Privatrechten), resp. der luzer¬ nischen regierungsräthlichen Verordnung über die Ausrichtung der Entschädigungsgelder für zum Eisenbahnbau abgetretene Rechte vom 28. Wintermonat 1853, vorgenommen und ihre For¬ derungen an die Eisenbahngesellschaft bestehen in den an diese Verrichtungen als Gegenleistung gesetzlich geknüpften Sporteln oder Gebühren. Da diese Gebühren den Gerichtsschreibern selbst und nicht dem Staate zufallen, so bilden sie allerdings einen Bestandtheil des Gehaltes der Erstern; allein es ist dieser Um¬ stand für das beanspruchte Vorzugsrecht deßhalb unerheblich, weil der Anspruch der Gerichtsschreiber auf Besoldung ihnen nicht ge¬ genüber der Eisenbahngesellschaft, sondern nur gegenüber dem Staate Luzern zusteht, zu welch' letzterem allein sie in dem Rechts¬ verhältnisse von Angestellten sich befinden, das in Art. 38 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Brachmonat 1874 statuirte Vorzugs¬ recht "der Arbeitslöhne und Gehalte" aber gemäß dem bereits oben Gesagten nur die Gehalte der Beamten oder Angestell¬ ten der Eisenbahngesellschaft genießen. 3. Daß die Ansprachen der Rekurrenten nicht unter die in erster Klasse zu befriedigenden Liquidationskosten fallen, anerken¬ nen Rekurrenten selbst, indem sie verlangen, daß dieselben vor oder neben den Liquidationskosten in Klasse I locirt werden. Nun steht es aber selbstverständlich dem Bundesgerichte nicht zu, vor oder neben den im Gesetze aufgestellten Vorzugsrechten neue Privilegien zu schaffen, sondern es hat sich das Gericht, da es sich um Vorrechte, also Ausnahmen von der Regel handelt, auf die strikte Anwendung des Gesetzes zu beschränken. Wenn übrigens Rekurrenten behaupten, daß der gegen sie bestehende ge¬ setzliche Zwang sein Aequivalent in einem Privilegium finden müsse, so ist darauf zu erwidern, daß diese Behauptung jeden¬ falls nur insofern einige Berechtigung hätte, als die Rekurrenten auch gezwungen gewesen wären, der Eisenbahngesellschaft zu kre¬ sitiren. Nun enthält aber gerade das luzernische Sportelngesetz eine gegentheilige Bestimmung, indem nach §. 59 ibidem die den richterlichen Behörden, Beamten und Bediensteten zufallen¬ den Gebühren ihnen auf Verlangen von den Parteien sogleich entrichtet werden müssen, und nun Kläger wohl behauptet, aber nicht bewiesen haben, daß diese gesetzliche Bestimmung für die hier in Rede stehenden Verrichtungen keine Anwendung finde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen und es hat dem¬ nach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Verbleiben.
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