BGE 4 I 273
BGE 4 I 273Bge24.06.1874Originalquelle öffnen →
des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. Denn nach Sinn und Geist jener bisher nicht aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sei es Sache der Liquidation, den Expropriaten die liquiden Entschädigungsforderungen voll¬ ständig auszurichten, was am natürlichsten durch Lokation in erste Klasse geschehen könne. Das neue Bundesgesetz über Ver¬ pfändung und Liquidation von Eisenbahnen gehe offenbar von der Voraussetzung aus, es seien im Momente des Eintrittes der Zwangsliquidation die Expropriaten längst im Sinne des Ex¬ propriationsgesetzes befriedigt. C. Die Massaverwaltung trug auf Abweisung des Rekur¬ ses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.