- Urtheil vom 29. Juni 1878 in Sachen
Bruppacher.
A. Rekurrent kaufte am 16. Angust 1876 auf dem Markt in
Aarau von den Brüdern Samuel und Simon Wyler in Ober
endingen eine Kuh um den Preis von 361 Fr. Da er einige
Tage nachher bemerkte, daß die Kuh am Währschaftsmangel der
Abzehrung leide, gab er den Verkäufern mittelst chargirten Brie
fes hievon Kenntniß, indem er Rücknahme der Kuh, Rückzah
lung des Kaufpreises und Ersatz von Kosten und Futtergeld ver
langte. Und als Rekurrent ohne Antwort auf diesen Brief blieb,
stellte er am 25. August 1876 beim Bezirksgerichtspräsidium
Zürich das Gesuch, daß das Thier durch zwei Thierärzte unter
sucht werde. Diesem Gesuche wurde entsprochen und die Kuh am
- August 1876 amtlich untersucht. Die Untersuchung ergab
jedoch kein sicheres Resultat, weßhalb die Experten die Tödtung
des Thieres beantragten. Nach vorheriger Kenntnißgabe an die
Parteien fand dieselbe am 2. September 1876 statt und kon
statirte das Vorhandensein des behaupteten Währschaftsmangels.
Aus dem Verkaufe des Fleisches u. s. w. wurde eine Einnahme
von 271 Fr. 25 Cts. erzielt; die Kosten und das Futtergeld
beliefen sich dagegen auf 63 Fr. 55 Cts., so daß Rekurrent einen
Verlust von 153 Fr. 30 Cts. erlitt. Hiefür belangte derselbe
die Gebrüder Wyler vor Bezirksgericht Zurzach; allein letztere
stellten die Schuldpflicht in Abrede, weil Rekurrent ihnen die
Kuh nicht durch das Gemeindammannamt Oberendingen habe
zurückbieten lassen, worin ein Verstoß gegen die Vorschriften des
Konkordates über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmän
gel liege, welcher sie der Pflicht zur Rücknahme der Kuh, resp.
Schadloshaltung des Klägers entbinde. Und in der That wies
das Bezirksgericht Zurzach am 30. Januar 1878 die Klage des
Rekurrenten mit Mehrheit ab, indem es folgendermaßen argu
mentirte: Das Konkordat über Bestimmung und Gewähr der
Viehhauptmängel besage in . 7, daß der Uebernehmer eines
Thieres, wenn er an demselben einen Währschaftsmangel wahr
nehme, dem Uebergeber durch einen Gemeindsbeamten davon An
zeige zu machen und ihm das Thier zurückzubieten habe. Das
Konkordat sei ein Ausnahmsgesetz, das ein ganz besonderes Ver
fahren vorschreibe. Nach einer allgemein gültigen Rechtsregel
dürfen nun solche Ausnahmsgesetze nicht erweiternd interpretirt
werden und es sei daher in der Anzeige durch einen Charge
brief eine Abweichung von der Vorschrift des Konkordates ent
halten, welche die Beklagten mit Grund liberire, da die Er
füllung der Formalitäten eine Voraussetzung der Währschafts
klage sei.
B. Ueber dieses inappellable Urtheil des Bezirksgerichtes Zur
zach beschwerte sich C. Bruppacher beim Bundesgerichte. Er be
antragte, daß das Urtheil aufgehoben und das aargauische Ge
richt zu anderer Entscheidung angehalten werde, und führte zur
Begründung an: Die Auslegung, welche das aargauische Ge
richt dem . 7 des Konkordates gebe, sei eine Verletzung dessel
ben. Es könne nicht zwei Auslegungen dieses . 7 im interkan
tonalen Rechte geben, eine solche, welche die Anzeige von der
Rückbietung durch einen Gemeindsbeamten als unerläßlich er
kläre, und eine solche, welche das nicht thue. Wenn und weil
in verschiedenen Kantonen diesfalls verschieden geurtheilt werde,
so sei es Sache des Bundesgerichtes, die richtige Auslegung zu
geben und jeder Entscheid gegen diese Auslegung des Bundes
gerichtes sei dann eine Verletzung des Konkordates selbst. Nun
habe schon die Minderheit des Bezirksgerichtes Zurzach ausge
führt, da Art. 8 des Konkordates bestimme, daß der Ueberneh
mer, wenn er wegen nahe bevorstehenden Auslaufes der Ge
währzeit oder aus einem andern Grunde den Uebergeber nicht
befragen könne, vom Gerichtspräsidenten seines Heimatsortes die
Bezeichnung von Thierärzten behufs Untersuchung des Thieres
verlangen dürfe, so folge daraus, daß das in Art. 7 vorgeschrie
bene Verfahren unter Umständen ganz wegfallen könne und so
mit die dort enthaltenen Vorschriften durchaus nicht wesentlicher
Natur seien. Es müsse daher als genügend erklärt werden, wenn
von dem Uebergeber des Thieres innert nützlicher Frist die Zu
rücknahme desselben verlangt werde, und sei eine solche Rückbie
tung durch einen chargirten Brief gewiß von eben der Bedeu
tung, wie diejenige durch einen Gemeindsbeamten; denn durch
die erste Art der Rückbietung werde die Absicht des Ueberneh
mers gerade eben so deutlich ausgesprochen, wie durch die letz
tere. Im Uebrigen werde auf die Abhandlung von Schauberg
in Zeitschrift für zürch. Rechtspflege Bd. VIII S. 321 ff. ver
wiesen.
C. Die Brüder Wyler trugen auf Abweisung der Beschwerde
an, indem sie auf dieselbe entgegneten: Es sei unzulässig aus
den Bestimmungen des . 8 des Konkordates den Schluß zu
ziehen, daß die in . 7 enthaltenen Vorschriften nicht wesentli
cher Natur seien. Der . 8 sei vielmehr nothwendig gewesen,
weil nach . 12 des Konkordates die erste Untersuchung eines
Thieres innerhalb der Währschaftszeit vorgenommen werden müsse,
widrigenfalls sie keine rechtliche Wirksamkeit habe. Die Rückbie
tung vor Ablauf der Währschaftszeit sei die erste und unerläß
liche Bedingung zur Geltendmachung des Regresses. Der . 15
bezeichne sie als Grundlage, den Anfang des Streites. Ebenso
unrichtig sei die Ansicht, daß die Rückbietung nicht absolut durch
einen Gemeindsbeamten erfolgen müsse. Das Konkordat nehme
wesentlich darauf Bedacht, den früher so häufigen Streitigkeiten
vorzubeugen, und zu diesem Zwecke sei verordnet worden, daß der
Beweis für die Rückbietung urkundlich vorliegen und letztere
amtlich erfolgen müsse.
Jedenfalls aber biete das angefochtene Urtheil keinen Grund,
demselben den Vorwurf der Verletzung des Konkordates zu ma
chen. Ob andere Gerichte den . 7 des Konkordates anders aus
legen, sei ihnen nicht bekannt; allein das Bundesgericht sei nicht
berufen, alle daherigen Abweichungen auszugleichen. Es sei gar
wohl möglich, daß Konkordatsbestimmungen von den kantonalen
Gerichten verschieden ausgelegt werden, ohne daß weder in der
einen noch in der andern Auffassung eine Verletzung, d. h. Miß
achtung einer klaren Bestimmung des Konkordates liege. Nur
wenn eine offenbare Verletzung des Konkordates vorliege, werde
das Bundesgericht das Urtheil kassiren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent beschwert sich darüber, daß das Bezirksgericht
Zurzach die Rückbietung des mit einem Gewährsmangel behaf
teten Thieres durch einen Gemeindsbeamten als unerläßlich er
klärt und deßhalb seine Klage gegen die Brüder Wyler abge
wiesen habe. Er erblickt hierin eine Verletzung des Art. 7 des
Konkordates vom 5. August 1852, welche vom Bundesgericht zu
remediren sei.
- Nun ist aber von vornherein zu beachten, daß, wie schon
in Sachen Witz (offizielle Sammlung der bundesgerichtl. Ent
scheidungen Bd. II S. 232 Erw. 4) ausgesprochen worden,
das
Bundesgericht Beschwerden über Verletzung von Konkordaten nicht
als Civilgericht, sondern als Staatsgerichtshof zu beurtheilen hat
und daher der Gesichtspunkt der einheitlichen Anwendung der
Konkordatsbestimmungen als privatrechtliche Vorschriften im Kon
kordatsgebiete für das Bundesgericht nicht maßgebend ist, son
dern lediglich der Gesichtspunkt des Schutzes eines interkanto
nalen Vertrages, als Bestandtheil des öffentlichen Rechtes. Die
Aufgabe des Bundesgerichtes besteht daher nur darin, darüber
zu wachen, daß die in dem Konkordate betreffend die Gewähr
der Viehhauptmängel enthaltenen besondern Grundsätze, sowohl
was das Verfahren, als das materielle Recht betrifft, nicht außer
Acht gelassen, sondern bei Klagen aus Nachwährschaft für Währ
schaftsmängel bei Pferden und Rindvieh zur Anwendung gebracht
werden; während dagegen, wenn einzelne Konkordatsbestimmun
gen verschiedener Auslegung fähig sind, das Bundesgericht den
kantonalen Gerichten so lange nicht verwehren kann, die ihnen
richtig scheinende Auslegung eintreten zu lassen, als nicht die be
theiligten Kantone selbst durch einen Nachtrag zum Konkordate
die zweifelhaften Punkte desselben erläutern, auch wenn dadurch
die einheitliche Anwendung des Konkordates in dem von ihm
beherrschten Gebiete gestört werden sollte.
3. Hievon ausgegangen, kann aber die vorliegende Beschwerde
nicht gutgeheißen werden. Denn das angefochtene Urtheil des
Bezirksgerichtes Zurzach hält sich genau an den Wortlaut des
. 7 des mehrerwähnten Konkordates und es kann auch wohl
keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Vorschrift, die
Anzeige des Gewährsmangels und die Rückbietung an den Ueber
geber des Thieres müsse durch einen Gemeindsbeamten geschehen,
keineswegs eine bloß zufällige, sondern bewußte und beabsichtigte
ist. Daß aber im vorliegenden Falle eine Rückbietung der Thiers
nach den Vorschriften des Konkordates erforderlich gewesen sei,
scheint Rekurrent nicht zu bestreiten; sondern die Beschwerde ist
nur darauf gerichtet, daß der Anzeige und Rückbietung durch
chargirten Brief nicht die gleiche Wirkung beigelegt worden sei,
wie der durch Mitwirkung
eines Gemeindsbeamten geschehenen
Rückbietung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.