- Urtheil vom 5. April 1878 in Sachen
Gemeinderath Zielebach.
A. Jakob Steiner, gebürtig von Zielebach und dort wegen
Verschwendung bevogtet, nunmehr Bürger der Vereinigten Staa¬
ten von Nordamerika und wohnhaft zu Reading, Berks County,
Staat Pennsylvanien, verlangte durch Vermittelung der nord¬
amerikanischen Gesandtschaft bei dem Regierungsrathe des Kan¬
tons Bern die Entlassung aus dem bernischen Kantons- und
Gemeindebürgerrechte, Aufhebung der Vormundschaft und Aus¬
lieferung seines Vermögens. Zur Unterstützung dieses Begehrens
legte er vor:
- eine Verzichterklärung auf das bernische Kantons- und
Gemeindebürgerrecht;
- einen Ausweis, daß er nach nordamerikanischen Gesetzen
handlungsfähig sei, und
- einen Bürgerschein der Vereinigten Staaten.
Der bernische Regierungsrath theilte dieses Begehren der Vor¬
mundschaftsbehörde von Zielebach mit und da aus deren Be¬
richt hervorging, daß Steiner in Amerika ein höchst verschwen¬
derisches Leben führe, und genannte Vormundschaftsbehörde des¬
halb die Einwilligung zur Entlassung des Steiner verweigerte,
so wies der Regierungsrath durch Beschluß vom 4. Juli 1877
das Entlassungsgesuch des Jakob Steiner ab und gab hievon
dem Bundesrathe zu Handen der nordamerikanischen Gesandt¬
schaft Kenntniß. In Antwort auf diese Mittheilung machte je¬
doch der Bundesrath die bernische Regierung darauf aufmerk¬
sam, daß nach Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Erthei¬
lung des Schweizerbürgerrechtes und Verzicht auf dasselbe vom
- Juli 1876 die Streitigkeit vom Bundesgericht zu entschei¬
den sei, und verband damit die Einladung, die Angelegenheit
bei diesem Gerichte anhängig zu machen.
Statt dieser Einladung Folge zu geben, hob der bernische
Regierungsrath unterm 15. August vor. Js. den Beschluß vom
- Juli vor. Js. auf, bewilligte dem Jakob Steiner die Ent¬
lassung aus dem bernischen Kantonsbürgerrechte und damit auch
aus dem Bürgerrechte von Zielebach und wies die Vormund¬
schaftsbehörden an, sofort die Bevogtigung des Jakob Steiner
aufzuheben und demselben sein Vermögen zu verabfolgen. In der
diesfälligen Mittheilung an den Gemeinderath Zielebach sprach
sich der Regierungsrath dahin aus, daß er deßhalb vorgezogen
habe, die Sache nicht ans Bundesgericht zu bringen, weil Stei¬
ner die Bedingungen erfüllt habe, unter welchen er auf das
schweizerische Bürgerrecht verzichten könne, und daher das Bun¬
desgericht dessen Begehren hätte entsprechen müssen.
B. Ueber diese Schlußnahme vom 15. August 1877 beschwerte
sich die Vormundschaftsbehörde von Zielebach beim Bundesge¬
richte mit Eingabe vom 21. Oktober vor. Js. —
Sie stellte
das Ansuchen, das Bundesgericht möchte jene Schlußnahme kas¬
siren und entweder die ganze Angelegenheit ad melius agendum
an den bernischen Regierungsrath zurückweisen oder die Ein¬
sprache gegen das Entlassungsgesuch des Jakob Steiner begrün¬
det erklären.
Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt:
- Das in dieser Sache vom bernischen Regierungsrathe be¬
obachtete Verfahren stehe mit den Bestimmungen des Bundes¬
gesetzes vom 3. Juli 1876 im Widerspruch. Denn Art. 7 dieses
Gesetzes schreibe vor, die Verzichtserklärung sei in Begleit der
erforderlichen Ausweise schriftlich der Kantonsregierung einzu¬
reichen und von derselben der betreffenden Gemeindsbehörde für
sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter mit Festsetzung
einer Frist von längstens 4 Wochen für allfällige Einsprachen
zur Kenntniß zu bringen. Nun habe der Regierungsrath ledig¬
lich von der Vormundschaftsbehörde Zielebach Bericht eingefor¬
dert, derselben aber weder Frist zur Einreichung einer Einsprache
angesetzt, noch vorgeschrieben, daß die Verzichtserklärung auch
weitern Betheiligten zur Kenntniß gebracht werden solle, wäh¬
rend noch ein Bruder und ein Neffe des Jakob Steiner, sowie
Gläubiger desselben vorhanden seien, welche ein wesentliches In¬
teresse an der Nichtentlassung des Jakob Steiner haben und
Einsprache erheben werden, sobald ihnen hiezu Gelegenheit ge¬
boten werde.
2. Nach dem erwähnten Bundesgesetz seien Streitigkeiten über
die Zulässigkeit eines Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht
ausschließlich vom Bundesgerichte zu entscheiden und habe daher
der Regierungsrath von Bern durch den angefochtenen Entscheid
der Rekurrentin das richterliche Gehör und das gesetzliche forum
entzogen.
3. Die Voraussetzungen, welche das Bundesgesetz für den
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht vorschreibe, seien nicht
vorhanden, indem
a. Steiner als Bevogteter das Domizil seines Vormundes
in Zielebach habe und daher allerdings in der Schweiz noch
ein Domizil besitze,
b. derselbe nach bernischen Gesetzen handlungsunfähig sei.
4. Die Entlassung Steiners aus dem bernischen Kantons- und
Gemeindebürgerrecht verbunden mit der Aufhebung der Vormund¬
schaft und der Herausgabe des Vermögens wäre für denselben
ein Unglück und würde dessen vollständigen Ruin herbeiführen.
5. Die obwaltenden Umstände seien derart, daß aus einer
formell unrichtigen und materiell unbegründeten Entlassung Stei¬
ners aus dem hiesigen Bürgerrechte Gefahr entstehe, daß die
Gemeinde Zielebach ihn und dessen Familie dereinst wieder als
Bürger aufnehmen und verpflegen müßte.
C. Der Regierungsrath des Kantons Bern erwiederte in sei¬
ner Vernehmlassung:
- Die Beschwerde sei verspätet. Die rekurrirte Schlußnahme
sei der Vormundschaftsbehörde von Zielebach am 27. August
1877 insinuirt worden, der Rekurs aber erst nach Ablauf von
sechzig Tagen, beziehungsweise nach dem 26. Oktober 1877
beim Bundesgerichte eingegangen.
- Der Beschluß vom 15. August 1877 beruhe darauf, daß
die Gemeinde Zielebach ihre Opposition gegen Steiners bür¬
gerrechtliche Entlassung nicht aus Gründen abgeleitet habe, die
in den einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesetzes liegen,
sondern lediglich aus außerhalb desselben liegenden Umständen,
welche das Gesetz als Einsprachsgründe schlechterdings nicht
kenne, und die daher bei der rechtlichen Beurtheilung des Ent¬
lassungsgesuches nicht haben in Betracht fallen können.
- Eventuell scheine die ganze Angelegenheit auch für das
Bundesgericht vollkommen spruchreif und eine Rückweisung der¬
selben an die bernische Regierung nicht begründet.
Der Regierungsrath stellte demnach folgende Anträge:
- Es sei der Beschwerde der Vormundschaftsbehörde Ziele¬
bach wegen Verspätung das bundesgerichtliche forum zu ver¬
schließen;
- eventuell sei Rekurrentin mit ihrem Begehren auf Kassation
der Schlußnahme vom 15. August 1877 abzuweisen, und
- weiter eventuell wolle das Bundesgericht sofort über die
Bürgerrechtsverzichtleistung des Jakob Steiner nach seinem Er¬
messen materiell entscheiden.
D. Namens des Jakob Steiner stellte Fürsprech Steck den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Derselbe schloß sich im
Wesentlichen den Ausführungen des bernischen Regierungsrathes
an und betonte namentlich, daß Jakob Steiner alle Ausweise
geleistet habe, welche erforderlich seien, um nach Mitgabe der
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 auf das
Schweizerbürgerrecht verzichten zu können. Der Art. 11 des ber¬
nischen Prozeßgesetzes, wonach Bevormundete den Wohnort ihres
Vormundes haben, sei nur für das Gebiet des Kantons Bern
gültig und könne nicht auf internationale Verhältnisse ausge¬
dehnt werden. Steiner, der schon vor seiner Bevogtigung mit
Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Zielebach nach
Amerika ausgewandert sei, habe lediglich in den Vereinigten
Staaten seinen Wohnsitz, indem die Gesetzgebung dieser Re¬
publik die Anwendbarkeit der bernischen Gesetze auf ihr Gebiet
nicht anerkenne.
Weitere Betheiligte seien nicht vorhanden; Bruder und Neffe
haben nach bernischem Recht kein Notherbrecht und ebensowenig
seien allfällige Gläubiger des Steiner, deren Existenz übrigens
bestritten werde, befugt, gegen dessen Entlassung aus dem hiesi¬
gen Bürgerrechte Einsprache zu erheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons
Bern vom 15. August 1877 ist der Vormundschaftsbehörde Ziele¬
bach unbestrittenermaßen am 27. gl. Mts. mitgetheilt worden.
Die sechzigtägige Frist zur Ergreifung des Rekurses an das
Bundesgericht ging daher mit dem 26. Oktober 1877 zu Ende.
Die Beschwerdeschrift ist aber dem Bundesgerichte schon am
- Oktober vor. Js. zugekommen, so daß von einer Rückwei¬
sung derselben wegen Verspätung keine Rede sein kann. Nur das
der bernischen Regierung zugestellte Doppel der Rekursschrift
trägt das Eingangsdatum vom 1. November 1877; selbstver¬
ständlich ist aber die gesetzliche Rekursschrift gewahrt, wenn die
Beschwerde auch nur in einer Ausfertigung innert derselben
beim Bundesgerichte eingeht.
- Muß sonach auf die Beschwerde eingetreten werden, so
kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der bernische
Regierungsrath durch die angefochtene Schlußnahme, im Wider¬
spruch mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876, seine
Kompetenz überschritten und in diejenige des Bundesgerichtes
übergegriffen hat. Denn jene Gesetzesbestimmung schreibt ganz
allgemein vor, daß Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines
Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht vom Bundesgerichte
entschieden werden, und kommt daher selbstverständlich dem
Bundesgerichte auch der Entscheid darüber zu, ob die von
einer Seite gegen den Verzicht geltend gemachten Einsprachs¬
gründe im Gesetz ihre Grundlage finden oder nicht. Der Be¬
schluß vom 15. August 1877 unterliegt daher ohne Weiters der
Vernichtung.
- Fragt es sich nun, ob das Bundesgericht sofort in Sachen
definitiv entscheiden oder die Akten an den bernischen Regie¬
rungsrath behufs Anordnung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver¬
fahrens zurückweisen solle, so kann nicht geleugnet werden, daß
hier Interessen betheiligt sind, welche eine strikte Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften nothwendig erscheinen lassen. Da
nun feststeht, daß der Regierungsrath die Verzichtserklärung des
Jakob Steiner lediglich der Vormundschaftsbehörde Zielebach
zur Berichterstattung übermacht, dagegen, im Widerspruch mit
dem citirten Art. 7, es unterlassen hat, durch die betreffende
Gemeindebehörde auch etwa weitern Betheiligten zur Erhebung
von allfälligen Einsprachen Frist anzusetzen, während nach der
Erklärung der Vormundschaftsbehörde Zielebach solche Bethei¬
ligte vorhanden sein sollen, so ist vorerst das in dem mehr¬
erwähnten Art. 7 leg. cit. vorgeschriebene Verfahren durchzufüh¬
ren, bevor über die Zulässigkeit des Verzichtes entschieden wer¬
den kann. Dabei behält sich jedoch das Bundesgericht auch die
Prüfung der Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde
Zielebach bezeichneten Personen wirklich als zur Einsprache be¬
rechtigte Betheiligte im Sinne des Bundesgesetzes anzusehen
seien, ausdrücklich vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beschluß der Kantonsregierung von Bern vom 15. Au¬
gust 1877 ist aufgehoben und es werden die Akten an diese
Behörde zurückgewiesen mit dem Auftrage, vorerst nach Vor¬
schrift des Art. 7 lemma 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juli
1876 zu verfahren und hernach wieder die Akten anher zu über¬
mitteln.