BGE 4 I 234
BGE 4 I 234Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
desgesetzes umgangen werden wollen, wovon im vorliegenden Falle keine Rede ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf diese Auslieferungsstreitigkeit wird hierorts zur Zeit nicht eingetreten, sondern dieselbe der tessinischen Kantonsregierung zum Entscheide überwiesen.
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