BGE 4 I 227
BGE 4 I 227Bge15.08.1869Originalquelle öffnen →
kommen habe. Ueberdies habe Kobelt i. S. c. Hagen den Ge¬ richtsstand in Dornbirn anerkannt. Die Reciprocität sei durch die von den österreichischen Behörden gehandhabte Praxis hinlänglich festgestellt und seien sonach alle Bedingungen er¬ füllt, woran Art. 246 des Civilprozeßgesetzes den Vollzug außer¬ kantonaler Urtheile knüpfe. B. Ueber diesen Entscheid des st. gallischen Regierungsrathes beschwerte sich Kobelt beim Bundesgerichte. Er behauptete, der¬ selbe verstoße gegen Art. 59 der Bundesverfassung, wonach der aufrechtstehende und in der Schweiz niedergelassene Schuldner für persönliche Anforderungen an seinem Wohnorte belangt wer¬ den müsse. Die Verfassungsverletzung liege in der Anerkennung der österreichischen Urtheile als rechtskräftig und vollziehbar, wäh¬ rend bereits diese Urtheile die ihm verfassungsmäßig zustehenden Rechte verletzen und daher nicht exekutionsfähig seien, zumal ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Oesterreich über den Vollzug von Civilurtheilen nicht existire. Allerdings habe das Bundesgericht schon ausgesprochen, daß der Art. 59 der Bundes¬ verfassung nur ein interkantonales Verhältniß ordne; allein es sei dies immer nur in solchen Fällen geschehen, wo nicht eine ausländische Gesetzgebung, sondern eine kantonale Vorschrift mit jener Verfassungsbestimmung in Widerspruch gestanden und ein anderer Gerichtsstand im gleichen Kanton beansprucht worden sei. Der Schweizerbürger, der in der Schweiz wohne, dürfe doch in dieser Beziehung nicht ungünstiger gestellt werden, als der Ausländer, der in der Schweiz wohne und den ein Staatsver¬ trag vor Betreibungen außerhalb seines Wohnortes schütze. Rekurrent stellte demnach das Gesuch, daß die Verfügung des st. gallischen Regierungsrathes vom 12. Dezember 1877 aufge¬ hoben und die Rekursbeklagten mit ihren Forderungen an den schweizerischen Richter verwiesen werden. C. Sowohl von Seite des st. gallischen Regierungsrathes als der Rekursbeklagten Fitz und Hagen wurde auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Der Regierungsrath berief sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte, der Art. 59 der Bundesverfassung könne nicht in Betracht kommen, weil die Schuldbetreibung gerade am Wohnorte des Schuldners angehoben worden sei. Uebrigens seien die Forderungen von Fitz und Hagen keine persönlichen, sondern faustpfandrechtlich versichert gewesen, gemäß Art. 99 litt. c des st. gallischen Schuldentrieb¬ gesetzes. Die Rekursbeklagten Fitz und Hagen machten geltend:
von Urtheilen in Civilsachen existirt nicht und kann daher in der That sich nur fragen, ob durch die beiden Urtheile, deren Vollziehbarkeit vom st. gallischen Regierungsrathe anerkannt wor¬ den ist, konstitutionelle Rechte des Rekurrenten verletzt werden. 2. Die einzige Verfassungsbestimmung, auf welche Rekurrent sich beruft, ist Art. 59 der Bundesverfassung, welcher dem auf¬ rechtstehenden Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen den Gerichtsstand seines Wohnortes garantirt und ihm weiter zusichert, daß wegen einer solchen Ansprache außerhalb des Kantons, in welchem er wohnt, auf sein Vermögen kein Arrest gelegt werden dürfe. 3. Es versteht sich von selbst, daß die Herrschaft dieser Ver¬ fassungsbestimmung, wie überhaupt der ganzen Bundesverfassung nur soweit reicht als die Macht der Eidgenossenschaft, und daß dieselbe somit nicht über das Gebiet der Schweiz ausgedehnt wer¬ den kann. Der in Dornbirn gelegte Arrest und die von dem dor¬ tigen Gerichte gegen den Rekurrenten erlassenen Urtheile können daher nicht als gegen Art. 59 verstoßend angesehen werden, wie denn auch einleuchtend die schweizerischen Behörden nicht in der Lage gewesen wären, jenen Arrest aufzuheben oder dem Bezirks¬ gericht Dornbirn die Ausübung der Gerichtsbarkeit gegen den Rekurrenten zu untersagen, beziehungsweise die von diesem Ge¬ richte erlassenen Urtheile nichtig zu erklären. Wenn aber diese Urtheile nicht gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoßen, so waren die st. gallischen Behörden durch diese Verfassungvorschrift auch nicht gehindert, die Exekution derselben gegen den im Kan¬ ton St. Gallen wohnhaften Rekurrenten anzuordnen. Und zwar um so weniger, als wie das Bundesgericht im Anschlusse an die frühere Praxis der Bundesbehörden schon wiederholt erklärt hat (vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun¬ gen Bd. I, S. 136 ff.; Bd. II, S. 39 f. und S. 49 f.), Art. 59 der Bundesverfassung nur auf interkantonale Rechtsver¬ hältnisse sich bezieht, d. h. nur die gerichtlichen Kompetenzen zwi¬ schen verschiedenen Kantonen regelt, indem Sinn und Tragweite desselben nur dahin gehen, daß Niemand gegen sei¬ nen Willen wegen einer persönlichen Ansprache vor die Gerichte eines Kantons, in welchem er nicht wohnt, gezogen werden könne, im Uebrigen aber die Kantone vollständig unabhängig und die Bundesbehörden daher z. B. nicht befugt sind, in Kon¬ flikte zwischen Gerichten desselben Kantons sich einzumischen. 4. Verstößt sonach, gemäß dem Gesagten, der angefochtene Ent¬ scheid der st. gallischen Regierung nicht gegen Art. 59 der Bun¬ desverfassung, so kann von einer Aufhebung desselben durch das Bundesgericht keine Rede sein, indem, wie Rekurrent selbst an¬ erkennt, die Bundesverfassung keine Bestimmungen über Voll¬ ziehung ausländischer Urtheile enthält und daher gemäß Art. 3 ibidem die Souveränität der Kantone in dieser Materie nur insoweit beschränkt ist, als zwischen der Schweiz und dem Aus¬ lande Staatsverträge bestehen, was, wie bereits bemerkt, gegen¬ über Oesterreich nicht zutrifft. 5. Die Richtigkeit dieser Anschauung ist, soviel hierorts be¬ kannt, bis jetzt nie bezweifelt worden; vielmehr gehen auch die Bestimmungen der kantonalen Prozeßordnungen, welche sich auf die Vollziehung ausländischer Urtheile beziehen, von derselben aus (vergl. Graub. C. P. O. §. 306; schaffh. C. P. O. §. 345; aarg. C. P. O. §§. 421 und 422; thurg. C. P. O. §. 292; schwyz. C. P. O. §. 382; luz. C. P. O. §. 315 litt. b und zürch. Gesetz über die Rechtspflege §. 752) und es kann zu ihrer Unterstützung noch angeführt werden, daß bekanntermaßen zwi¬ schen dem Kanton Aargau und dem Großherzogthum Baden eine (gemäß Art. 9 und 10 der Bundesverfassung) durch Vermitt¬ lung des Bundesrathes abgeschlossene Uebereinkunft, d. d. 21. Mai 1867, besteht, worin diese beiden Staaten sich die gegen¬ seitige Vollziehung von rechtskräftigen Erkenntnissen in bürger¬ lichen Rechtssachen zusichern, wobei die Zuständigkeit lediglich nach den Gesetzen desjenigen Staates entschieden wird, in welchem das Erkenntniß zum Vollzug kommen soll; somit be¬ züglich der Vollziehung badischer Urtheile gegen aargauische Ein¬ wohner einzig die aargauische Gesetzgebung maßgebend und die Berufung auf Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Denn es kann keineswegs etwa gesagt werden, daß diese Ver¬ fassungsvorschrift einen Bestandtheil der aargauischen Gesetzgebung bildet, sondern es beschränkt dieselbe, nach dem in Erwägung 3 Gesagten, lediglich die Anwendbarkeit dieser Gesetzgebung auf das
Gebiet des Kantons Aargau, beziehungsweise auf die in diesem Gebiete wohnhaften Personen, indem sie verhindert, daß Perso¬ nen, welche nicht im Kanton Aargau wohnen, wegen persönli¬ cher Ansprachen als Beklagte vor die dortigen Gerichte gezogen werden. 6. Wenn Rekurrent endlich geltend macht, der Schweizerbür¬ ger, der in der Schweiz wohne, dürfe nicht ungünstiger gestellt werden, als der in der Schweiz wohnhafte Ausländer, so ist nicht einzusehen, inwiefern die Abweisung des Rekurses eine solche Besserstellung des Ausländers gegenüber dem Inländer zur Folge habe. Wenn aber gesagt werden wollte, daß der schwei¬ zerische Einwohner gegenüber ausländischen Urtheilen ungünsti¬ ger gestellt würde, als gegenüber Urtheilen außerkantonaler schwei¬ zerischer Gerichte, so wäre dieser Einwand vorerst unerheblich, indem daraus noch keineswegs die Befugniß des Bundesgerichtes hergeleitet werden könnte, seine Intervention eintreten zu lassen. Uebrigens kann hier bemerkt werden, daß der einzige zwischen der Schweiz und einem auswärtigen Staate über den Gerichts¬ stand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen abge¬ schlossene Staatsvertrag, nämlich derjenige mit Frankreich vom 15. August 1869, durchaus nicht an dem in Art. 59 der Bun¬ desverfassung aufgestellten Grundsatze festhält, sondern insoweit Ausnahmen statuirt, als nach Art. 4 desselben alle "persönlichen Klagen, wenn sie mit Eigenthum oder mit einem Benutzungs¬ rechte an Immobilien zusammenhängen," vor den Richter der gelegenen Sache verwiesen werden. Eine Thatsache, die offenbar auch sehr geeignet ist, das in Erwägung 3 über die Tragweite des Art. 59 Gesagte zu bekräftigen. Sodann wäre aber auch der Einwand insofern unrichtig, als für die Kantone keinerlei Zwang besteht, Urtheile von Gerichten auswärtiger Staaten, mit denen keine Verträge abgeschlossen sind, zu vollziehen, sondern den Kan¬ tonen anheimgestellt ist, ob sie freiwillig durch ihre Gesetzgebung eine solche Verbindlichkeit auf sich nehmen wollen oder nicht. Wie die oben (Erwägung 6) angeführten Bestimmungen der kan¬ tonalen Prozeßgesetze und der angefochtene Entscheid beweisen, wird eine Verpflichtung zur Vollziehung ausländischer Urtheile in der Regel nur für den Fall übernommen, als die für die internationalen Beziehungen hauptsächlich maßgebende Gegensei¬ tigkeit zugesichert ist, und es unterliegt auch keinem begründeten Zweifel, daß ein solches Verfahren im Interesse des nachbar¬ lichen Verkehrs liegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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