Urtheil vom 24. Mai 1878 in Sachen Angst.
A. Durch Verfügung vom 7. Januar 1878 wurde dem Re¬
kurrenten wegen verspäteter Einreichung einer Rechtsvorkehr in
einem Civilprozesse vom Bezirksgerichtspräsidium Zurzach eine
Ordnungsbuße von 10 Fr. auferlegt. Da derselbe die Buße nicht
bezahlte, so wurde sie vom Bezirksgerichtspräsidenten in 2½ Tage
Gefängniß umgewandelt und das Bezirksamt Zurzach um die
Vollziehung angegangen.
B. Hierüber beschwerte sich Angst beim Bundesgerichte, indem
er vorbrachte, die aargauische C. P. O. sehe die Umwandlung
einer solchen Ordnungsbuße in Gefängnißstrafe nicht vor. Nach
Art. 59 der Bundesverfassung sei aber die Umwandlung einer
Geldbuße in Verhaft nur insofern statthaft, als das Gesetz dies
für zulässig erkläre, und verletze daher die angefochtene Verfügung
den genannten Verfassungsartikel.
C. Das Bezirksamt und das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach
trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bemerkten:
Es handle sich hier nicht um eine Ansprache civilrechtlicher Na¬
tur, sondern um ein auf Geld gehendes Straferkenntniß. Der
Schuldverhaft sei im Kanton Aargau schon lange vor Annahme
der neuen Bundesverfassung abgeschafft worden und noch nie habe
Jemand behauptet, es liege eine Verfassungsverletzung vor, wenn
eine uneinbringliche Strafe in Gefangenschaft umgewandelt wor¬
den sei. Der Art. 20 des C.-P.-Ges. sage, daß bei Umwand¬
lung für je 4 Fr. ein Tag Freiheitsstrafe zu bestimmen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch den vom Rekurrenten angerufenen Art. 59 Abs. 3
der Bundesverfassung ist lediglich der Verhaft als Exekutions¬
mittel, sofern nämlich durch denselben die Zahlung einer Schuld
erzwungen werden soll, abgeschafft. Unberührt von dieser Ver¬
haftungsvorschrift bleibt dagegen die Umwandlung von Geldstra¬
fen, die wegen Unerhältlichkeit nicht vollzogen werden können,
in Gefängniß, als einer Strafe anderer Art. Im vorliegenden
Falle handelt es sich nun aber um eine solche Strafumwand¬
lung und nicht um Anwendung des Verhaftes als Exekutions¬
mittel, woraus folgt, daß die Beschwerde als unbegründet abge¬
wiesen werden muß.
Sollte Rekurrent der Ansicht sein, daß die Umwandlung
solcher, nach den Bestimmungen der aarg. C. P. O. verhängter,
Ordnungsbußen in Verhaft deßhalb, weil kein Gesetz dieselbe
gebiete oder gestatte, einen Entzug der in der aarg. Kantons¬
verfassung garantirten persönlichen Freiheit involvire, so mag er
sich vorerst mit seiner Beschwerde an die kantonalen Oberbehör¬
den wenden, welche in erster Linie über die gehörige Vollziehung
der Kantonsverfassung zu wachen haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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