Conversion of an order fine into imprisonment under Art. 59 BV

BGE 4 I 226Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I07.01.1878Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed Angst's complaint against a Zurzach district court order that converted an unpaid 10-franc order fine into 2.5 days' imprisonment. It held that Art. 59 BV only abolishes imprisonment as a means of debt execution, not the conversion of an unenforceable penal fine into detention. Any argument based on cantonal constitutional liberty had first to be raised before the cantonal supervisory authorities.

Omnilex-Regeste

Art. 59 BV; conversion of an unpaid money fine into imprisonment; distinction between debt enforcement by detention and penal conversion. The constitutional abolition of imprisonment applies only where detention serves to compel payment of a debt. It does not affect the conversion of an unenforceable monetary penalty into imprisonment as a different sanction. A complaint alleging breach of cantonal constitutional liberty by such conversion must, in the first instance, be brought before the competent cantonal supervisory authorities (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 24. Mai 1878 in Sachen Angst. A. Durch Verfügung vom 7. Januar 1878 wurde dem Re kurrenten wegen verspäteter Einreichung einer Rechtsvorkehr in einem Civilprozesse vom Bezirksgerichtspräsidium Zurzach eine Ordnungsbuße von 10 Fr. auferlegt. Da derselbe die Buße nicht bezahlte, so wurde sie vom Bezirksgerichtspräsidenten in 2½ Tage Gefängniß umgewandelt und das Bezirksamt Zurzach um die Vollziehung angegangen. B. Hierüber beschwerte sich Angst beim Bundesgerichte, indem er vorbrachte, die aargauische C. P. O. sehe die Umwandlung einer solchen Ordnungsbuße in Gefängnißstrafe nicht vor. Nach Art. 59 der Bundesverfassung sei aber die Umwandlung einer Geldbuße in Verhaft nur insofern statthaft, als das Gesetz dies für zulässig erkläre, und verletze daher die angefochtene Verfügung den genannten Verfassungsartikel. C. Das Bezirksamt und das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bemerkten: Es handle sich hier nicht um eine Ansprache civilrechtlicher Na tur, sondern um ein auf Geld gehendes Straferkenntniß. Der Schuldverhaft sei im Kanton Aargau schon lange vor Annahme der neuen Bundesverfassung abgeschafft worden und noch nie habe Jemand behauptet, es liege eine Verfassungsverletzung vor, wenn eine uneinbringliche Strafe in Gefangenschaft umgewandelt wor den sei. Der Art. 20 des C.-P.-Ges. sage, daß bei Umwand lung für je 4 Fr. ein Tag Freiheitsstrafe zu bestimmen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Durch den vom Rekurrenten angerufenen Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung ist lediglich der Verhaft als Exekutions mittel, sofern nämlich durch denselben die Zahlung einer Schuld erzwungen werden soll, abgeschafft. Unberührt von dieser Ver haftungsvorschrift bleibt dagegen die Umwandlung von Geldstra fen, die wegen Unerhältlichkeit nicht vollzogen werden können, in Gefängniß, als einer Strafe anderer Art. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun aber um eine solche Strafumwand lung und nicht um Anwendung des Verhaftes als Exekutions mittel, woraus folgt, daß die Beschwerde als unbegründet abge wiesen werden muß.
  3. Sollte Rekurrent der Ansicht sein, daß die Umwandlung solcher, nach den Bestimmungen der aarg. C. P. O. verhängter, Ordnungsbußen in Verhaft deßhalb, weil kein Gesetz dieselbe gebiete oder gestatte, einen Entzug der in der aarg. Kantons verfassung garantirten persönlichen Freiheit involvire, so mag er sich vorerst mit seiner Beschwerde an die kantonalen Oberbehör den wenden, welche in erster Linie über die gehörige Vollziehung der Kantonsverfassung zu wachen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

constitutional libertydetentionfine conversionexecution of penaltiesdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether converting an unpaid order fine into imprisonment violates Art. 59 BV.

Extrahierter Entscheid

No. Art. 59 BV abolishes imprisonment only as an execution means to compel payment of a debt; it does not preclude conversion of an unenforceable money fine into imprisonment as a different kind of punishment.

Extrahierte Begründung

The measure was a penal conversion of a fine that could not be collected, not coercive detention for debt collection.

Kernrechtsfrage

Whether the conversion unlawfully interfered with personal liberty under the Aargau cantonal constitution.

Extrahierter Entscheid

The objection was not examined on the merits; the complainant had first to raise it before the cantonal higher authorities competent to supervise the application of the cantonal constitution.

Extrahierte Begründung

Supervision of proper implementation of the cantonal constitution belongs in the first instance to the cantonal superior authorities.

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