- Urtheil vom 8. März 1878 in Sachen Schmid
und Oegger.
A. Am 13. Juni 1877 stellte Notar Bertschi in Zofingen,
Namens verschiedener Gläubiger der Firma A. Lüthy in Zo¬
fingen, das Begehren, daß über diese Firma, bestehend aus A.
Lüthy, C. Schmid und J. Oegger, der Konkurs erkannt werde,
in der Meinung, daß der Hauptkonkurs in Zofingen durchzu¬
führen sei, über das Vermögen der im Kanton Luzern wohn¬
haften Gesellschafter C. Schmid und Oegger aber Separat¬
konkurse eröffnet werden.
Das Bezirksgericht Zofingen machte C. Schmid und J. Oegger
hievon Anzeige, worauf dieselben erwiederten, daß sie mit dem
- Januar 1877 aus der Gesellschaft Lüthy und Comp. ausge¬
treten seien und daher keine Schuldpflicht gegen die Firmagläu¬
biger anerkennen. Demgemäß beschloß das Bezirksgericht Zofingen
am 18. Juli v. J., es sei der Konkurs über die Firma Aug.
Lüthy und Comp. und zugleich über August Lüthy als Privat¬
person durchzuführen, indem letzterer sein Domizil in Zofingen
besitze. Dagegen seien gegen die frühern Gesellschafter Schmid
und Oegger, welche nach ihrer Angabe aus der Firma ausge¬
treten seien und auch im aargauischen Ragionenbuch für das
Jahr 1877 nicht mehr als Theilhaber erscheinen, für einmal
keine geldstaglichen Maßnahmen zu treffen, indem zudem das
Bezirksgericht Zofingen hiezu nicht kompetent erscheine, weil die¬
selben ihr Domizil im Kanton Luzern haben.
B. Gegen diese Schlußnahme rekurrirten sechs Gläubiger der
Firma A. Lüthy und Comp. an das aargauische Obergericht,
worauf dasselbe durch Erkenntniß vom 22. Oktober 1877 das
Bezirksgericht Zofingen anwies, in Abänderung der erlassenen
Geldstagpublikation als Inhaber der Firma A. Lüthy und
Comp. den Aug. Lüthy in Zofingen, Joh. Oegger in Reiden
und S. C. Schmid in Wykon zu bezeichnen. Dieses Erkennt¬
niß beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung: Es sei
allerdings Thatsache, daß Schmid und Oegger ihr persönliches
Domizil auf luzernischem Gebiete haben. Allein die bundes¬
rechtliche Praxis habe längst festgestellt, daß Theilhaber einer
Handelsgesellschaft in allen rechtlichen Beziehungen derselben
zu Dritten vor dem Richter desjenigen Ortes Rede zu stehen
haben, wo die Handelsfirma ihren Sitz habe, weil die Gesell¬
schafter durch Verzeigung eines Geschäftsdomizils sich hinsicht¬
lich aller aus dem Handelsgeschäft erwachsenden Ansprüche der
Gerichtsbarkeit des Geschäftsdomizils unterordnen und damit
auf das Recht verzichten, welches ihnen sonst die Art. 58 und
59 der Bundesverfassung einräumen würden. Das Rothfär¬
bereietablissement Lüthy und Comp. habe nun bei seiner Kon¬
stituirung im Jahre 1872 sein Domizil durch vorschriftsgemäße
Eintragung ins aargauische Ragionenbuch in Zofingen verzeigt
und gleichzeitig beurkundet, daß die Firma aus den Gesellschaf¬
tern Lüthy, Oegger und Schmid bestehe. Nun verzeige aller¬
dings das am 31. Januar 1877 veröffentlichte Ragionenbuch
auf jenen Zeitpunkt blos noch den A. Lüthy als Inhaber der
Firma; allein das Ragionenbuch habe keine volle Beweiskraft,
sondern es stehe den Interessenten der Beweis für dessen Un¬
richtigkeit zu. Dieser Nachweis sei nun im vorliegenden Falle
geleistet. Allerdings habe Schmid am 13. Januar 1877, als
die Firma A. Lüthy und Comp. bereits in insolventem Zu¬
stande sich befunden, vor dem Bezirksamt Zofingen erklärt:
"er ziehe seine Unterschrift laut Vertrag der Betheiligten vom
15. Juli 1876 zurück," und zwei Tage später die Firma A.
Lüthy und Comp. dem genannten Bezirksamte notifizirt, daß
auch Oegger aus dem Geschäfte austrete. Allein in so bequemer
Weise können die Mitglieder einer Handelsgesellschaft sich der
Verpflichtungen gegen die Kreditoren nicht entledigen. Abge¬
sehen davon, daß sie auch bei einer formell richtigen Austritts¬
erklärung für jene Verpflichtungen haften, so seien C. Schmid
und J. Oegger vom gesetzlichen Standpunkt aus gar nicht als
ausgetreten zu betrachten. Denn fürs Erste fordere die regie¬
rungsräthliche Verordnung vom 19. März 1857, daß Gesell¬
schafter ihren Austritt aus der Handelsfirma persönlich und
durch eigenhändige Einzeichnung ins Regionenbuch beurkunden,
und die Rechtssicherheit und der öffentliche Kredit erheischen
unbedingte Handhabung der gesetzlichen Vorschriften. Sodann
sei unterlassen worden, dem Publikum und den Geschäftsfreun¬
den von jener wichtigen Veränderung im Personalbestande
Kenntniß zu geben, während diese Kenntnißgabe durch die Vor¬
schriften über Führung des Ragionenbuches, durch §. 743 bürg.
Ges.-B. und durch die Praxis in Handelssachen vorgeschrieben
und nach der Natur der Sache unbedingt geboten sei.
C. Ueber dieses Erkenntniß beschwerten sich Oegger und
Schmid beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, dasselbe
verstoße gegen die Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, und
zur Begründung anführten:
- Am 15. Juli 1876 haben S. Schmid und J. Oegger den
Austritt aus der Gesellschaft erklärt und mit ihrem Gesellschaf¬
ter Lüthy eine Uebereinkunft abgeschlossen, gemäß welcher Aug.
Lüthy für die Einlagen des S. Schmid an diesen 40,000 Fr.
zu bezahlen habe. Hievon sei dem Bezirksamt Zofingen am 13.
Januar 1877 schriftlich und mündlich Kenntniß gegeben worden
und im aargauischen Ragionenbuch pro 1877 sei offiziell publi¬
zirt, daß die Firma A. Lüthy und Comp. einzig aus August
Lüthy bestehe.
- Es sei notorisch und zugestanden, daß beide Rekurrenten
ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben. Wolle man dieselben
für persönliche Forderungen suchen und in Konkurs treiben, so
könne dies nicht im Kanton Aargau sondern nur vor ihrem
natürlichen Richter im Kanton Luzern geschehen. (Art. 59 der
Bundesverfassung.) Es sei den aargauischen Behörden die Kom¬
petenz zur Abhaltung des Geldstages über die Rekurrenten aus¬
drücklich bestritten.
- Die Firma A. Lüthy und Comp. bestehe nur noch aus
Aug. Lüthy. Die in Zofingen angehobenen Betreibungen haben
daher nur dem Aug. Lüthy angezeigt werden können und wenn
man nun die Rekurrenten auf Grund solcher Betreibungen kon¬
kursiren wolle, so enthalte dieses Vorgehen eine offenbare Ver¬
letzung der Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.
- Ob die Beschwerdeführer für die Forderungen der Firma¬
gläubiger haften, sei nicht hier, sondern vor ihrem natürlichen
Richter auszufechten. Bevor sie von diesem Richter haftbar er¬
klärt seien, könne auch im Kanton Luzern gegen sie kein Kon¬
kurs begehrt werden.
- Eventuell werde dagegen protestirt, daß der Gesellschafts¬
konkurs ohne Weiters den persönlichen Konkurs der Rekurrenten
involvire und bedinge, daß dieser in Zofingen durchzuführen sei.
D. Von den sechs Gläubigern der Firma A. Lüthy und
Comp., welche s. Z. das obergerichtliche Erkenntniß vom 22.
Oktober 1877 ausgewirkt haben, wurde auf Verwerfung des
Rekurses angetragen. Dieselben beriefen sich im Wesentlichen
auf die Begründung dieses Erkenntnisses und machten im Fer¬
nern noch geltend:
- Sie lassen den Rekurrenten ihr persönliches Domizil im
Kanton Luzern, behaupten aber, daß dieselben in Zofingen als
Mitbetheiligte der Firma Lüthy und Comp. ein Geschäftsdomi¬
zil gehabt und daß sie durch diese Domizilirung wenigstens in
Beziehung auf das Geschäft der Kompetenz des aargauischen
Richters sich unterworfen haben.
Nun sei es aber lediglich Sache der Kantone, Vorschriften
darüber aufzustellen, von deren Beobachtung der Austritt aus
einer Gesellschaft abhängig sei, und berühre dieser Gegenstand
die Bundesbehörden nicht. Nachdem daher das aargauische Ober¬
gericht festgestellt habe, daß ein Austritt der Rekurrenten aus
der Firma A. Lüthy und Comp. nicht erfolgt sei, müsse es
dabei sein Bewenden haben und sei das Bundesgericht nicht
kompetent, auf diese Frage einzutreten.
2. Sie lassen dahin gestellt, ob die Uebereinkunft vom 15.
Juli 1876 wirklich zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen
worden sei. Allein diese Thatsache auch zugegeben, so folgen
daraus blos Wirkungen für den dritten Antheilhaber A. Lüthy,
nicht aber gegenüber Dritten. Als Firmagläubiger haben Re¬
kursbeklagte ihre persönlichen Forderungen bei dem Domizil der
Firma geltend machen müssen und es sei nicht ihre Aufgabe
gewesen, den Rechtstrieb noch den einzelnen Antheilhabern der
Firma zur Kenntniß zu bringen. A. Lüthy habe auch für die
beiden andern Theilhaber gehandelt, und wenn er denselben,
was übrigens bestritten werde, den Rechtstrieb nicht mitgetheilt,
so mögen sich Rekurrenten an ihn halten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es steht fest, daß die Rekurrenten gemeinsam mit A. Lüthy
wenigstens bis Mitte des Jahres 1876 unter der Firma "A.
Lüthy und Comp." eine Handelsgesellschaft gebildet haben,
welche als solche ihren Sitz und Gerichtsstand in Zofingen,
Kanton Aargau, gehabt hat. Dagegen ist rekurrentischerseits
bestritten, daß dieses Gesellschaftsverhältniß auch noch zur Zeit
des Konkursausbruches über die Firma A. Lüthy und Comp.
bestanden habe; vielmehr wird behauptet, daß dasselbe noch im
Jahre 1876 aufgelöst worden und Firma sammt Handelsgeschäft
auf den ursprünglichen Mitgesellschafter A. Lüthy als alleinigen
Inhaber übergegangen sei.
- Da nun das Urtheil des argauischen Obergerichtes vom 22.
Oktober 1877, durch welches der über die Firma A. Lüthy und
Comp. ausgebrochene Konkurs auch auf die beiden Rekurrenten
ausgedehnt wird, lediglich darauf beruht, daß dieselben nicht in
gesetzlicher Weise aus der genannten Firma ausgetreten und
daher noch als Antheilhaber derselben zu betrachten und zu
behandeln seien, somit die Fortdauer des Gesellschaftsverhältnisses
zwischen den Rekurrenten und A. Lüthy die Bedingung der Kon¬
kurseröffnung über die beiden Rekurrenten bildet, so frägt sich in
erster Linie, ob der aargauische Richter kompetent gewesen sei,
darüber zu entscheiden, ob das Sozietätsverhältniß im Moment
der Konkurseröffnung wirklich noch bestanden habe oder nicht.
- Diese Frage muß verneint werden. Die Klage auf Aner¬
kennung beziehungsweise Feststellung des Bestehens eines Ge¬
sellschaftsverhältnisses ist eine persönliche, welche daher gemäß
Art. 59 der Bundesverfassung bei dem Richter am Wohnorte der
Beklagten anhängig gemacht werden muß, und dieser Richter ist
nun unbestrittenermaßen der luzernische, indem beide Rekurrenten
ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton Luzern haben.
- Wird diese Klage von den luzernischen Gerichten (welche
übrigens bei deren Beurtheilung das aargauische Recht anzu¬
wenden haben) gutgeheißen, so kann sich dann fragen, ob die
Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Handels¬
gesellschaft A. Lüthy und Comp. in Zofingen, als dem Domi¬
zile der Gesellschaft, auch persönlich ein Geschäftsdomizil haben,
wo sie persönlich für Schulden der Gesellschaft belangt und in
Konkurs gebracht werden können. Zur Zeit ist aber zur Erör¬
terung dieser Frage keine Veranlassung vorhanden, sondern
vorerst der Entscheid der luzernischen Gerichte über das in vo¬
riger Erwägung bezeichnete Verhältniß zu gewärtigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet, und demnach das Fakt. B. er¬
wähnte Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 22. Oktober
1877 aufgehoben.