BGE 4 I 218
BGE 4 I 218Bge25.02.1878Originalquelle öffnen →
D. Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern trug auf Ab¬ weisung beider Beschwerden an. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung der rekurrirten Schlußnahmen und fügte noch bei:
überlassen, die ihr zugehörigen Gegenstände im Konkurse ihres Ehemannes zu vindiziren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden sind als unbegründet abgewiesen.
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