- Urtheil vom 31. Mai 1878 in Sachen Rascher.
A. Mit Klageschrift vom 3. August 1877 erhob die Standes¬
kommission des Kantons Graubünden gegen J. M. Rascher als
Redaktor und Verleger des in Chur gedruckten und expedirten
Zeitungsblattes "der Volksmann", wegen eines in diesem Blatte
über eine am 3. April 1877 getroffene Wahl erschienenen Ar¬
tikels, Strafklage beim Bezirksgerichte Plessur. Der Angeklagte
bestritt die Kompetenz dieses Gerichtes und da in Bünden solche
Kompetenzstreitigkeiten vom Kleinen Rathe zu erledigen sind, die
Mitglieder und ordentlichen Stellvertreter dieser Behörde aber
als Ankläger unfähig waren, in dieser Sache ihr Amt auszu¬
üben, so bestellte der Große Rath des Kantons Graubünden
unterm 30. November 1877 im Ausstande des Kleinen Rathes,
sowie aller Mitglieder und Suppleanten der Standeskommission,
welche in der Sitzung dieser Behörde vom 14. April 1877 anwe¬
send gewesen waren und ihrer Anverwandten, zur Behandlung
der Kompetenzeinrede des Rekurrenten in Regierungsrath Romedi,
Ständerath Könz, und Dr. J. Schmid außerordentliche Stell¬
vertreter des Kleinen Rathes.
B. Hierüber beschwerte sich Rascher beim Bundesgerichte. Er
behauptete, die Schlußnahme des Großen Rathes enthalte eine
Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung, wonach Niemand
seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, indem
- der Große Rath zur Wahl außerordentlicher Stellvertreter
des Kleinen Rathes nicht kompetent und nicht legitimirt sei, und
- die erwähnte Behörde selbst zufolge ihrer Personalkomposttion
sich illegitimire.
Weder die kantonale noch die eidgenössische Gesetzgebung räume
dem Großen Rath das Recht ein, ordentliche Behörden durch
außerordentliche zu ersetzen, und speziell sei eine solche Ersetzung
des Kleinen Rathes als Rekursbehörde als außerordentliche Wahl¬
akte nirgends vorgesehen. Im Gegentheil sei die Kreirung neuer
Behörden durch Art. 2 der Kantonsverfassung dem Gesetzgeber
vorbehalten.
Ein Appell habe in der Großrathssitzung vom 30. November
1877 nicht stattgefunden und könne daher nicht konstatirt werden,
ob alle ausstandspflichtigen Mitglieder sich wirklich der Bethei¬
ligung bei der Wahl der außerordentlichen Stellvertreter ent¬
halten haben. Schon jetzt ergebe sich übrigens, daß vier Mit¬
glieder, nämlich die Mitglieder der Standeskommission ex offi¬
cio Walser, Raschein, Plattner und Bühler nicht in Ausstand
getreten seien.
Der erwähnte Kleine Rath sei zufolge seiner Personalkompo¬
sition nicht legitimirt und nicht legitimirbar, denn
a. liege dem Injurienprozesse der Standeskommission mit dem
Rekurrenten die Verlustaffaire mit der Kantonalbank vom Jahre
1873 zu Grunde, welche Affaire im Juni 1875 Gegenstand
großräthlicher Schlußnahme gewesen sei. Diese Schlußnahme
habe er, Rekurrent, damals im Winterthurer Landboten kriti¬
sirt und die Haltung der Mehrheit des Großen Rathes, zu wel¬
cher die zwei ersten außerordentlichen Stellvertreter des Kleinen
Rathes Könz und Romedi (wie dieselben nicht bestreiten wer¬
den) gehört haben, "eine leichtsinnige der obersten Landesbehörde
unwürdige Haltung impotenter Haltlosigkeit" genannt;
b. enthalten die betreffenden Artikel des Landboten auch eine
Kritik derjenigen Deputirten, welche zu jener Schlußnahme nicht
gestimmt, jedoch, entgegen einer Anregung im Volksmann, sich
nicht zu ihrer Stimmgabe öffentlich bekannt haben. Daß sie
letzteres unterlassen, sei kritisirt mit dem Satze: "Ein schlech¬
tes Votum können auch Männer abgeben, ein gegebenes ver¬
leugnen nicht." Mögen nun die Herren Romedi und Könz zur
Minderheit oder Mehrheit des Großen Rathes gehört haben, so
haben sie unter der einen oder andern zutreffenden Voraussetzung
eine bedenkliche moralische Verurtheilung in politischer wie per¬
sönlicher Richtung erlitten und sei der Beweis der Befangen¬
heit denselben gegenüber erbracht. Gemäß kantonalem Gesetz
(C. P. O. Art. 15, 4 lit. e) seien dieselben daher wegen Be¬
fangenheit resp. wegen vorangegangenem parteiischen Benehmen
in einer Hauptmaterie des Prozesses Standeskommission c.
Rascher von der ihnen zugedachten richterlichen Funktion auszu¬
schließen. — Sollte auch die kantonale Gesetzgebung nicht ganz
zutreffen, so sei dieselbe durch die Vorschriften der Bundesgesetz¬
gebung, beziehungsweise Art. 16 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege zu ergänzen resp. zu korri¬
giren, und nun unterliege keinem Zweifel, daß nach Ziffer 3
und 4 des citirten Artikels feine Ablehnung der erwählten außer¬
ordentlichen Stellvertreter des Kleinen Rathes vollständig be¬
gründet sei, — namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß sie
bei dieser ihrer Wahl mitgewirkt haben.
c. Dr. Schmid sei gegenwärtig Mitglied der Standeskom¬
mission und wenn auch nicht als Kläger betheiligt, doch inso¬
fern bei der Sache interessirt, als es auch für die übrigen Mit¬
glieder der Standeskommission nicht gleichgültig sein könne, ob
die gegen ihn, Rekurrenten, angestrengte Klage Erfolg habe oder
nicht.
Rekurrent stellte demnach folgendes Gesuch:
- Das Bundesgericht wolle den Kleinen Rath ad hoc auf¬
heben und für Kreirung einer verfassungsmäßigen Rekursbehörde
selbst besorgt sein.
- Eventuell wolle es den Großen Rath veranlassen, die be¬
anstandete durch eine legitimirbare Behörde zu ersetzen.
C. Der Große Rath des Kantons Graubünden trug auf Ab¬
weisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete:
- Nach Art. 8 der Kantonsverfassung und Art. 44 der gro߬
räthl. Gesch.-Ordg. wähle der Große Rath den Kleinen Rath
und sei ersterer daher auch die einzig zuständige Behörde, bei
Abhaltungs- oder Ausstandsgründen einzelner Mitglieder des
Kleinen Rathes oder ihrer Stellvertreter die erforderlichen Er¬
satzwahlen vorzunehmen. Es handle sich somit im vorliegenden
Falle weder um ein ausnahmsweises Verfahren noch um ein
ausnahmsweises Gericht, vielmehr um die regelmäßige Komple¬
tirung der gesetzlichen Forumsbehörde durch die verfassungsmä¬
ßige Wahlbehörde. Dagegen scheine allerdings Rekurrent darauf
zu tendiren, ein Ausnahmsgericht für seine Person kreiren zu
lassen.
- Bevor der Große Rath als Wahlbehörde zu der in Frage
stehenden Ergänzungswahl geschritten sei, habe er sich im Aus¬
stande aller derjeniger Mitglieder, welche durch den eingeklagten
Artikel in ihren amtlichen Funktionen angegriffen worden seien,
sowie deren Verwandten legitimirt. Die Frage, welche Mitglie¬
der des Großen Rathes zum Wahlgeschäfte sich qualifiziren,
habe ausschließlich in der Entscheidungsbefugniß der Wahlbe¬
hörde selbst gelegen, indem ihr diese Befugniß verfassungs- und
gesetzesgemäß endgültig übertragen sei, und sei vom Großen
Rathe dahin entschieden worden, daß nicht die Standeskommis¬
sion als abstrakter Begriff, sondern das Wahlkollegium in kon¬
kreter Zusammensetzung durch den Schmähartikel beleidigt und
daher bei der Injurienklage betheiligt erscheine. Es werde aus¬
drücklich bestritten, daß auch nur ein einziges Mitglied der
Standeskommission oder ein einziger Stellvertreter dieser Be¬
hörde, welches bei jener Bankrathswahl mitgewirkt, an der in
Frage stehenden großräthlichen Wahlverhandlung theilgenommen
habe.
- Was die getroffenen Ergänzungswahlen selbst betreffe, so
feien dieselben bloß auf Personen gefallen, denen vermöge Vor¬
entscheid der Wahlbehörde schon das aktive Wahlrecht zuerkannt
worden sei. Uebrigens könne diese Forumsbehörde, wie jede an¬
dere, sich nochmals selbst legitimiren. Die Prüfung der speziel¬
len Einwendungen des Rekurrenten gegen die einzelnen Mitglie¬
der gehöre offenbar nicht ins Ressort des Bundesgerichtes, son¬
dern sei Sache der Behörde selbst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent behauptet, der angefochtene Beschluß des grau¬
bündnerischen Großen Rathes verletze den Art. 58 der Bundes¬
verfassung, welcher sagt: Niemand darf seinem verfassungs¬
mäßigen Richter entzogen und es dürfen daher keine Ausnahms¬
gerichte eingeführt werden. Allein der Kleine Rath des Kantons
Graubünden ist keine richterliche, sondern eine politische Behörde
und es ändert an dieser Natur desselben der Umstand durchaus
nichts, daß auf den Gerichtsstand bezügliche Beschwerden ge¬
mäß Art. 247 der bünd. C. P. O. an den Kleinen Rath ge¬
richtet werden müssen. Denn die Frage, ob ein Gericht kompe¬
tent sei, einen Streit zu entscheiden, ist eine staatsrechtliche.
Allerdings wird dieselbe beinahe überall den Gerichten zur Ent¬
scheidung zugewiesen; allein wo dies nicht der Fall ist, sondern
solche Kompetenzfragen von den politischen Behörden entschieden
werden müssen, erhalten diese letztern dadurch selbstverständlich
nicht die Natur von Gerichten und trifft daher schon aus die¬
sem Grunde die von dem Rekurrenten angerufene Verfassungs¬
bestimmung nicht zu.
- Allein auch abgesehen hievon erscheint die Beschwerde völ¬
lig unbegründet. Durch den angefochtenen Beschluß ist nämlich
keine neue oder Ausnahmsbehörde konstituirt worden, sondern es
beschränkt sich derselbe auf die außerordentliche Bestellung einer
bereits existirenden Behörde, des Kleinen Rathes, für die Er¬
ledigung einer einzelnen Beschwerde, von deren Behandlung die
Mitglieder und ordentlichen Suppleanten des Kleinen Rathes
nach der "Ausstandsordnung für die politischen Kantonsbehör¬
den" ausgeschlossen sind. Nun versteht sich wohl von selbst,
daß bei allen denjenigen Behörden, deren Mitglieder zufolge
bestehender Gesetze oder Verordnungen in gewissen Fällen zu
Ausübung ihrer amtlichen Funktionen unfähig werden können,
ein Ersatz derselben durch Stellvertreter stattfinden muß, und in
der That kennt denn auch die graubündnerische Verfassung drei
ordentliche Stellvertreter des Kleinen Rathes. Allerdings sieht
diese Verfassung den Fall, daß der Kleine Rath auch durch Zu¬
zug der ordentlichen Stellvertreter nicht mehr besetzt werden
könnte, nicht vor. Allein daraus folgt doch offenbar nicht, daß
außerordentliche Stellvertreter jener Behörde nicht bezeichnet
werden dürfen; vielmehr erscheint die außerordentliche Bestel¬
lung des Kleinen Rathes in solchem Falle als die nothwendige
Konfequenz der Organisation dieser Behörde, beziehungsweise
der Bestimmungen über den Ausstand bei derselben. Denn der
Staat ist in allen Fällen verpflichtet, das Recht zu handhaben
und Niemanden rechtlos bleiben zu lassen, und nun könnten
gerade im vorliegenden Falle diejenigen Personen, welche die
Injurienklage beim Bezirksgerichte Plessur gegen den Rekurren¬
ten angestrengt haben, offenbar mit Grund sich über verfassungs¬
widrige Rechtsverweigerung beschweren, wenn dem Gesuche um
Aufhebung der großräthlichen Schlußnahme entsprochen würde,
indem dann keine Behörde vorhanden wäre, welche die Frage,
ob das Bezirksgericht Plessur oder welches andere Bezirksgericht
zur Beurtheilung jener Injurienklage kompetent sei, entscheiden
könnte, bis zu Erlaß eines solchen Entscheides aber kein Gericht
die Befugniß hat, jene Klage an Hand zu nehmen und zu er¬
ledigen. Muß aber für solche Fälle, wo eine allgemeine Ver¬
hinderung des gesammten Kleinen Rathes und seiner ordent¬
lichen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Verrichtungen ein¬
tritt, das Recht und die Pflicht des Staates zu Anordnung ei¬
nes Ersatzes anerkannt worden, so kann keinem begründeten
Zweifel unterliegen, daß die Bestellung dieses Ersatzes im Kan¬
ton Graubünden dem Großen Rathe, welcher zugleich Wahl¬
und Oberbehörde des Kleinen Rathes ist, zukommt. Eines beson¬
dern Gesetzes und daher der Zustimmung des Volkes bedarf es
hiezu nicht, da nach §. 2 der bündnerischen Verfassung dieser
Weg nur für Aufstellung neuer Kantonsbehörden vor¬
geschrieben ist, ein solcher Fall aber, wie bereits oben ausge¬
führt, hier nicht vorliegt.
- Was sodann die Legitimationseinreden des Rekurrenten
gegen den Großen Rath und die erwählten außerordentlichen
Stellvertreter des Kleinen Rathes betrifft, so ist deren Beur¬
theilung dem Bundesgericht entzogen, indem in dieser Hinsicht
weder die Verletzung von Vorschriften der Bundesgesetzgebung
noch der Kantonsverfassung in Frage kommt, sondern es sich
lediglich um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen
handelt, welche ausschließlich in die Kompetenz der Behörden
des Kantons Graubünden fällt. Denn wenn Rekurrent behaup¬
tet, daß die Bestimmungen der bündnerischen Gesetzgebung über
den Ausstand durch die den nämlichen Gegenstand behandelnden
Vorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬
desrechtspflege zu ergänzen beziehungsweise zu korrigiren seien
und daher das Bundesgericht auch zur Behandlung dieser Aus¬
standsfragen kompetent sei, so entbehrt diese Ansicht aller und
jeder Begründung.
4. Die Beschwerde erscheint als eine muthwillige und daher
die Auflegung einer Gerichtsgebühr gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.