- Urtheil vom 21. Mai 1878 in Sachen Soland.
A. Rekurrent wurde im Jahre 1849 von Katharina Soland
außerehelich geboren. Im Jahre 1854 verehelichte sich seine
Mutter mit Viktor Studer, Zimmermann, von Trimbach und
im Jahre 1858 verstarb dieselbe.
B. Im Jahre 1877 stellte nun Rekurrent beim Amtsgerichts¬
präsidenten von Olten eine Klage gegen Viktor Studer an, worin
er verlangte, daß derselbe anerkenne, ihn mit der Katharina
Soland erzeugt zu haben, und demzufolge er, Kläger, als durch
die nachfolgende Heirath des Viktor Studer und der Katharina
Soland legitimirt anerkannt und in das Civilstandsregister von
Trimbach eingetragen werde.
Allein der Amtsgerichtspräsident weigerte sich, diese Klage
an Hand zu nehmen, weil Rechtsbegehren, wie sie in derselben
enthalten seien, bis anhin auf administrativem Wege und nicht
durch die Gerichte erledigt worden seien und der Amtsgerichts¬
präsident sich demnach gestützt auf die kantonalen gesetzlichen
Bestimmungen als inkompetent erachte.
C. Hierüber beschwerte sich Soland beim solothurnischen Ober¬
gerichte. Durch Beschluß vom 24. Januar 1878 verwarf aber
das Obergericht die Beschwerde, gestützt auf folgende Erwä¬
gungen:
- Nach dem Rechte des Kantons Solothurn sei nur derjenige
als Vater eines unehelichen Kindes anzusehen, dem dasselbe auf
Klage der Mutter hin gerichtlich zugesprochen worden, oder der
ein solches innert Jahresfrist nach der Geburt beim Amtsgerichts¬
präsidenten gütlich anerkannt habe. (§. 297 cod. civ.)
- Wenn auch diese Beschränkung der gütlichen Anerkennung
vor dem Art. 54 der Bundesverfassung nicht mehr bestehen könne
so müsse doch abgesehen von der Frage, ob die Bestimmung der
Bundesverfassung auf die vor Erlaß derselben erfolgten Ehen
rückwirkend sein könne, daran festgehalten werden, daß ein Kla¬
gerecht auf Anerkennung der Vaterschaft nach der kantonalen
Gesetzgebung nur der Mutter keineswegs aber dem unehelichen
Kinde gegenüber dem Ehemanne seiner Mutter zustehen könne
und daß in denjenigen Fällen, wo die Vaterschaft nicht auf
Klage der Mutter hin konstatirt worden, für die Legitimation
eines Kindes vor Allem die freiwillige Anerkennung beider El¬
tern erforderlich sei. — Das erste Begehren könne somit nicht
Gegenstand einer Civilklage sein und damit zerfalle auch das
zweite Begehren.
D. Mit Eingabe vom 6. Februar 1878 stellte nun Soland
beim Bundesgerichte das Gesuch, es möchte das Obergericht von
Solothurn angewiesen werden, das Amtsgerichtspräsidium Olten¬
Gösgen dahin zu instruiren, daß dasselbe seine Klage gegen Vik¬
tor Studer bewillige. Zur Begründung dieses Begehrens führte
Soland an: Er sei im Hause des V. Studer aufgewachsen und
habe immer als das Kind der Eheleute Studer gegolten. Nun
sei V. Studer alt und möchte gerne die Sache mit ihm in Ord¬
nung wissen. Der Zuspruch durch den Regierungsrath gehe nicht
an, weil die Ehefrau zweiter Ehe die Einwilligung aus erb¬
rechtlichen Gründen verweigere. Deshalb habe er Klage gegen
V. Studer angehoben; der letztere würde die Vaterschaft einge¬
stehen und das Amtsgericht müßte die Legitimation aussprechen.
Dieser Klage stehen nun freilich nach solothurnischem Rechte
Hindernisse entgegen. Das solothurnische Recht kenne nur ein
beschränktes Klagerecht der Mutter auf Anerkennung der Vater¬
schaft eines unehelichen Kindes. Doch schließe Art. 249 bürg.
Ges.-B., der laute: „Ein Kind kann die eheliche Abstammung
"von seinen Eltern oder die uneheliche von seiner Mutter gel¬
"tend machen," seiner Meinung nach die Klage, die ja auf die
eheliche Abstammung gehe, nicht aus. Sei dem aber wie ihm
wolle, so behaupte er, daß die liberalen Satzungen der Bun¬
desverfassung den engherzigen und ängstlichen Vorschriften und
Verboten der kantonalen Gesetze derogiren, und nun verleihe der
Art. 54 der Bundesverfassung gerade dem Kinde eine Klage auf
Anerkennung der ehelichen Abstammung resp. eine Statusklage
auf Legitimation.
E. Das Obergericht des Kantons Solothurn trug auf Ab¬
weisung der Beschwerde an. Es bezog sich im Wesentlichen auf
die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte noch:
- Wenn Rekurrent behaupte, der beklagte V. Studer sei mit
dem gestellten Rechtsbegehren einverstanden, so zerfalle die an¬
gestrebte Civilklage schon deshalb, weil der Richter nur für strei¬
tige Begehren angerufen werden könne.
- Die Katharina Soland habe den V. Studer nie als Va¬
ter des Rekurrenten anerkannt und ihre Zustimmung zu einer
erst nach ihrem Tode erfolgenden Anerkennung dürfe nicht prä¬
sumirt werden. Für die Legitimation durch nachfolgende Heirath
der Eltern sei aber in erster Linie erforderlich, daß die Mutter
des vorehelichen Kindes ihren Ehemann als Vater desselben an¬
erkenne.
- Daß die gegenwärtige Ehefrau des Beklagten Einsprache
gegen die Legitimation erhebe, sei begreiflich, indem ihr Erb¬
recht an der Verlassenschaft ihres Mannes dadurch aufgehoben
würde.
F. Replikando bemerkte der Anwalt des Rekurrenten, er werde
in der Folge erlauben, die Anerkennung der Mutter, daß
der Beklagte sein Vater sei, auch noch in die Klage zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent verlangt, daß die solothurnischen Gerichte ange¬
wiesen werden, seine Klage an Hand zu nehmen, weil Art. 54
lemma 5 der Bundesverfassung dem Kinde eine Statusklage
auf Legitimation einräume und daher der angefochtene Entscheid
diese Verfassungsbestimmung verletze. Wie nun aber das Bun¬
desgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbeson¬
dere das Urtheil i. S. Steiner vom 4. Dezember 1875, amtl.
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I, S.
102 ff. bes. Erw. 7), kommt die in jener Verfassungsvorschrift
erwähnte Wirkung der Ehe nur denjenigen Ehen zu, welche ent¬
weder erst nach Erlaß der Bundesverfassung abgeschlossen wor¬
den sind, oder doch zur Zeit der Promulgation der Bundesver¬
fassung noch bestanden haben, und zwar in diesem Falle von
dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Bundesverfassung an.
Im vorliegenden Falle ist nun aber die Ehe der Mutter des
Rekurrenten mit U. V. Studer schon im Jahre 1858, also längst
vor Einführung der neuen Bundesverfassung, durch den Tod
der Katharina Soland aufgelöst worden und kann sich daher
Rekurrent auf jene Verfassungsbestimmung gar nicht berufen.
— Uebrigens ist klar, daß wenn der Art. 54 lemma 5 der
Bundesverfassung in concreto wirklich zur Anwendung käme,
die Betretung des Prozeßweges zur Bewirkung der Legitimation
völlig überflüssig wäre, indem in diesem Falle auch die außer¬
gerichtliche Anerkennung des U. V. Studer, daß er der Vater
des Rekurrenten sei, zu dessen Legitimation genügen müßte,
vorausgesetzt, daß jene Anerkennung nicht erweislich unwahr
wäre (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Wohlen c.
Ermensee vom 10. November 1877, a. a. O. Bd. II, S. 830
ff. bes. S. 865 f., Erw. 2 und 3).
- Daß der angefochtene Entscheid vom Standpunkte der solo¬
thurnischen Gesetzgebung aus, welche nach dem in der ersten Er¬
wägung Gesagten allein maßgebend ist, eine als Verfassungs¬
verletzung anzusehende Rechtsverweigerung enthalte, ist in der
Rekursschrift nicht behauptet. Sollte dies indeß nach Ansicht
des Rekurrenten der Fall sein, so mag er sich vorerst an den
Kantonsrath von Solothurn als diejenige Staatsbehörde wen¬
den, welcher die Oberaufsicht über alle übrigen Behörden, sowie
der Entscheid über Kompetenzkonflikte und die authentische Aus¬
legung der Gesetze gemäß §. 11 der dortigen Verfassung zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.