- Urtheil vom 4. Mai 1878 in Sachen Ott.
A. Im August 1877 beschwerte sich Leo Ott beim Regierungs¬
rathe des Kantons Schaffhausen darüber, daß bei ihm in Folge
einer leichtsinnigen Denunziation betreffend Diebstahl in unzu¬
lässiger und ungerechtfertigter Weise eine Haussuchung vorge¬
nommen worden sei. Er verlangte Bestrafung der Schuldigen
und Satisfaktion. Nach Untersuchung der Angelegenheit durch die
Justizdirektion und nachdem sich ergeben, daß die Haussuchung
von der zuständigen Polizeidirektion angeordnet worden, beschloß
der Regierungsrath am 27. Oktober 1877:
- Eröffnung an die Polizeidirektion zu Handen der betreffen¬
den Polizeiorgane, daß in Fällen, wie der vorliegende, der Vor¬
nahme einer Hausdurchsuchung die Einvernahme des Angeschul¬
digten vorangehen sollte, da sich aus einer solchen Einvernahme
leicht die Unbegründetheit der Anschuldigung und damit das Weg¬
fallen einer so weit gehenden Untersuchungshandlung, wie einer
Hausdurchsuchung, ergeben könne.
- Mittheilung an den Beschwerdeführer und Eröffnung an den¬
elben, daß die Beschwerde gegen die Organe der Polizei mit
der laut Ziffer 1 ausgesprochenen Rüge als erledigt betrachtet
werde und daß für den Fall, als die Klage wegen falscher An¬
schuldigung gegen die Denunziantin festgehalten werde, eine
diesfällige Erklärung des Reklamanten an die Polizeidirektion
gewärtigt werde.
Darauf erhob Leo Ott Strafklage gegen Emilie B. in Neu¬
hausen wegen böswilliger Anschuldigung. Allein die Staatsan¬
waltschaft sistirte dieselbe am 31. Dezember 1877, "da sich für
Annahme einer wissentlich falschen oder einer fahrlässigen De¬
nunziation keine Anhaltspunkte ergeben haben."
B. In diesem Verfahren der Regierung und der Staatsan¬
waltschaft des Kantons Schaffhausen erblickte Ott eine Rechts¬
verweigerung. Er beschwerte sich deshalb mit Eingabe vom 15.
Februar 1877 beim Bundesgerichte und stellte das Begehren,
daß die Justizbehörden von Schaffhausen angewiesen werden, seine
gewiß begründete Klage um Genugthuung und Entschädigung
für den angethanen Schimpf, sowie die Bestrafung der Schul¬
digen an Hand zu nehmen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkte
in seiner Vernehmlassung: Eine Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte des Beschwerdeführers vermöge er nirgends zu erblicken
und hoffe daher, daß der Rekurs abgewiesen werde. Etwas
weiteres, als was durch den Beschluß vom 20. Oktober 1877
geschehen, habe er nicht thun können. Wenn der Beschwerdefüh¬
rer die Klage wegen falscher Anschuldigung eingeleitet habe, was
dem Regierungsrathe nicht bekannt sei, und ihm von irgend ei¬
ner richterlichen Stelle das Gehör verweigert worden sei, so
möge er sich an das Obergericht, eventuell an den Großen Rath
wenden, dem letztinstanzlich die Ueberwachung der gesammten
Justiz zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Rechtsverweigerung, welche als eine Verfassungsver¬
letzung involvirend das Bundesgericht zur Intervention berech¬
tigt, liegt dann vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine in
ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an Hand zu nehmen
und zu behandeln, sei es, daß sie die Behandlung ausdrücklich
ablehnt, sei es, daß sie dieselbe stillschweigend unterläßt. Der
Natur der Sache nach sind aber solche Beschwerden beim Bun¬
desgerichte nicht schon gegen untergeordnete kantonale Behörden,
sondern erst dann zulässig, wenn die kantonalen Oberaufsichts¬
behörden ohne Erfolg zum Einschreiten aufgefordert worden sind.
- Im vorliegenden Falle kann nun jedenfalls nicht gesagt
werden, daß der Beschluß des schaffhausenschen Regierungsrathes
vom 20. Oktober 1877 eine Rechtsverweigerung enthalte. Der
Regierungsrath hat die Beschwerde des Rekurrenten untersucht
und über dieselbe einen motivirten Entscheid erlassen. Die Ein¬
leitung einer Strafklage gegen die Denunziantin oder die Zu¬
sprechung einer Entschädigung an den Rekurrenten war nicht
Sache des Regierungsrathes, sondern es mußte Rekurrent selbst
auf dem Wege des Straf- oder Civilprozesses gegen die Schul¬
digen vorgehen, wie er dies dann auch nachher gethan hat. Ueber
die Sistirungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat sich Rekur¬
rent bei der Regierung nie beschwert und ist dieselbe daher auch
nicht in der Lage gewesen, ihr Aufsichtsrecht über jene Beamtung
zur Geltung zu bringen.
- Aber auch seitens der Staatsanwaltschaft liegt eine Rechts¬
verweigerung, welche zu einem bundesgerichtlichen Einschreiten
Veranlassung geben könnte, nicht vor. Denn der Staatsanwalt
hat weder die Anhandnahme der Strafklage gegen die Emilie B.
verweigert, noch dieselbe unerledigt gelassen; sondern er hat eine
Verfügung getroffen, durch welche, freilich entgegen dem Begeh¬
ren des Rekurrenten, die Strafklage sistirt statt an das Gericht
gewiesen worden ist. Allein da nach der schaffhausenschen Gesetz¬
gebung der Staatsanwalt nicht verpflichtet ist, jede bei ihm an¬
gehobene Klage an das Gericht zu leiten, sondern ihm die Be¬
fugniß zusteht, in Fällen, wo nach seiner Ansicht die Erhebung
einer Anklage nicht gerechtfertigt erscheint, das Verfahren zu
sistiren, und nun im vorliegenden Falle die Einstellung des Pro¬
zesses gerade damit motivirt ist, daß die Akten keine Anhalts¬
punkte dafür ergeben, daß die Angeklagte sich des eingeklagten
Vergehens schuldig gemacht habe, so könnte in der Verfügung
der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung nur insofern
gefunden werden, als die Gründe der Sistirung bloß vorgescho¬
ben wären, um die pflichtwidrige Geschäftsführung des Staats¬
anwaltes zu verdecken. Zu einer solchen Annahme ist aber kein
Grund vorhanden. Eine weitergehende materielle Prüfung der
Verfügung mag vielleicht den kantonalen Oberaufsichtsbehörden
der Staatsanwaltschaft zustehen und es bleibt daher dem Rekur¬
renten das diesfällige Beschwerderecht vorbehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.