BGE 4 I 19
BGE 4 I 19Bge16.05.1877Originalquelle öffnen →
Stande gekommenen Aktiengesellschaft, vor Bezirksgericht Weggis
das Klagebegehren, daß dieselben persönlich und unter solidarischer
Haftbarkeit verpflichtet werden, die Summe von 2343 Fr. 20 Cts.
nebst Zins an ihn zu bezahlen. Die Beklagten bestritten die Kom¬
petenz des Bezirksgerichtes Weggis, da sie in Zürich wohnen und
daher für persönliche Ansprachen beim dortigen Gerichte belangt
werden müssen. Allein das Bezirksgericht Weggis erklärte sich
durch Urtheil vom 16. Mai 1877 für zuständig, gestützt darauf,
daß nach dem Kaufvertrage vom 4. Oktober 1874 die Kontra¬
henten für diesen Vertrag Gerichtsstand im Kanton Luzern, resp.
in Weggis genommen haben und auch nach §. 2 der Statuten der
Aktiengesellschaft Rigiburg deren Gerichtsstand in Weggis sei;
daß aber diese Aktiengesellschaft die staatliche Genehmigung nicht
erhalten habe und demnach die Beklagten als Vorsteher derselben
nach Art. 3 des luzernischen Gesetzes über Aktiengesellschaften
persönlich und solidarisch verpflichtet seien, dem Kläger auf seine
Forderungsklage einläßliche Antwort zu geben.
D. Ueber diesen Entscheid beschwerten sich Dr. E. W. und J.
H. K. beim Bundesgerichte. Sie stellten das Gesuch, daß der Kom¬
petenzentscheid des Bezirksgerichtes Weggis aufgehoben werde, und
führten zur Begründung an: Sie haben notorisch und anerkann¬
termaßen ihren Wohnsitz in Zürich und können mit einer persön¬
lichen Klage nur vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht wer¬
den. (Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.) Wenn daher Zingg¬
Stocker sie mit einer persönlichen Klage vor Bezirksgericht Weggis
belange und dieses Gericht sich kompetent erklärt habe, so liege
in diesem Entscheid eine Verletzung der angeführten Bestimmungen
der Bundesverfassung.
E. G. Zingg trug auf Abweisung des Rekurses an, im We¬
sentlichen unter folgender Begründung: Die Beklagten seien
Mitglieder und Vorsteher der nicht zu Stande gekommenen Ak¬
tiengesellschaft gewesen und werden in dieser Eigenschaft solida¬
risch für eine Schuld der Gesellschaft in Anspruch genommen.
Frage es sich nun, ob auch für sie der für die Gesellschaft ge¬
wählte Gerichtsstand in Weggis gelte, so müsse diese Frage be¬
jaht werden. Wenn auch die Aktiengesellschaft nicht zu Stande
gekommen sei, so existire doch eine Erwerbsgesellschaft mit Ge¬
richtsstand in Luzern, indem die Nichtgenehmigung der Statuten
an dem gewählten Gerichtsstande nichts ändern könne. Wenn er
nun statt der ganzen Gesellschaft, resp. statt aller Glieder der¬
selben nur einzelne Theilhaber vor Bezirksgericht Weggis be¬
lange, so müssen auch diese vor demselben Richter Rede stehen,
nachdem sie in den Statuten diesen Gerichtsstand gewählt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sein, daß nun nicht bloß diese Gesellschaft, als selbständige Ein¬ heit, sondern auch die Mitglieder derselben persönlich für Ge¬ sellschaftsschulden in Luzern belangt werden können. Denn der Gerichtsstand der Gesellschaft gilt nur für Klagen gegen diese selbst, somit für die Mitglieder der Gesellschaft nur als Reprä¬ sentanten dieser letztern, keineswegs aber auch für sie per¬ sönlich. Vielmehr müssen dieselben, sofern sie persönlich für Schul¬ den der Gesellschaft belangt werden wollen, an ihrem ordentlichen Wohnsitze gesucht werden, wenn sie nicht, was hier keineswegs der Fall ist, den Gerichtsstand der Gesellschaft auch für ihre Per¬ sonen ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben, oder durch Gesetz gezwungen sind, auch persönlich am Sitze der Gesellschaft Domizil zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Bezirksgerichtes Weggis vom 16. Mai 1877 als verfassungs¬ widrig aufgehoben.
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