- Urtheil vom 9. Februar 1878 in Sachen
der Gemeinde Niederdorf gegen die Gemeinde
Nuglar.
A. Die seit dem 10. November 1876 mit Emil S. von Nie¬
derdorf, Kanton Baselland, verehelichte Susanna M. von Nuglar,
Kanton Solothurn, hatte vor ihrer Verehelichung am 29. April
1876 ein Mädchen geboren, welches auf den Namen Maria ge¬
tauft und in das Civilstandsregister der Gemeinde Nuglar ein¬
getragen wurde.
Nachdem sodann im Herbst 1876 Emil S. die Absicht kund¬
gegeben hatte, die Susanna M. zu ehelichen, wenn ihm seitens
der Gemeinde Nuglar eine Unterstützung gewährt werde, beschloß
diese Gemeinde auf den Antrag des Gemeinderathes am 22. Ok¬
tober 1876 einstimmig, es sei den genannten Personen 200 Fr.
zu verabfolgen, sofern die Annahmschriften von Niederdorf für
Susanna M. und ihre Tochter Maria M. als Bürger beige¬
legt werden. Gestützt auf diesen Beschluß fand am 10. Novem¬
ber 1876 die Verehelichung der M. mit S. vor dem Civilstands¬
beamten in Nuglar statt, wobei S. die schriftliche Erklärung
abgab, daß er das voreheliche Kind der Susanna M., Namens
Maria M., "als Vater annehme (legitimire) und daß das Kind
"in der Gemeinde Niederdorf heimatberechtigt sei."
B. Der Gemeinderath Niederdorf trug darauf die Maria M.
wie ihre Mutter Susanna M. als Bürger in ihre Register
ein und stellte derselben, da sie in Seewen, Kanton Solothurn,
verkostgeldet war, auch einen Heimatschein aus. Nachdem dann
aber später die Pflegeeltern des Kindes von der Gemeinde Nie¬
derdorf das Kostgeld für dasselbe verlangt und die Pflegemut¬
ter dabei erklärt hatte, daß nicht E. S. sondern ein Benwyler
Bürger Vater der Maria M. sei, stellte der Gemeinderath Nie¬
derdorf in dieser Hinsicht Nachforschungen an, welche ergaben,
daß Susanna M. sr. Zt. den Heinrich Sch. von B. als Vater
jenes Kindes belangt hatte und am 5. Juli 1876 vor dem Frie¬
densrichteramt Liestal ein Vergleich abgeschlossen worden war,
durch welchen H. Sch. die Vaterschaft anerkannt und sich ver¬
pflichtet hatte, der Susanna M. 10 Fr. an die Kindbettkosten
und einen wöchentlichen Beitrag von 2 Fr. 50 Cts. an den
Unterhalt des Kindes zu bezahlen. Auch erklärten beide Ehe¬
leute S. in der vom Statthalteramte Liestal angeordneten Ein¬
vernahme übereinstimmend, daß nicht S. sondern Sch. der Va¬
ter der Maria M. sei, und Ersterer dieses Kind nur deshalb
als das seinige anerkannt habe, weil er vom Gemeinderath
Nuglar dazu bestimmt worden sei, indem diese Behörde nur
unter der Bedingung, daß S. das außereheliche Kind der M.
anerkenne, eine Unterstützung in Aussicht gestellt und der Am¬
mann von Nuglar dabei bemerkt habe, es sei Gesetz, daß Einer,
der eine Weibsperson heirathe, die schon außereheliche Kinder
habe, dieselben anerkennen müsse, wenn er auch nicht der Vater
sei. Im Glauben an die Wahrheit dieser Behauptung, habe S.
die Erklärung vom 10. November 1876 unterzeichnet.
Auf Antrag des Gemeinderathes Niederdorf stellte demnach
der Regierungsrath des Kantons Baselland an denjenigen von
Solothurn das Begehren, daß derselbe die Gemeinde Nuglar
anhalte, die Maria M. als heimatberechtigt in Nuglar anzuer¬
kennen, und der Gemeinde Niederdorf der ausgestellte Heimat¬
schein zurückgegeben werde, indem der Gemeinderath Niederdorf
nur durch die unwahre Erklärung des E. S. veranlaßt worden
sei, die Marie M. als durch die Verehelichung der Susanna
M. legitimirt zu betrachten, und in diesem Irrthum den Heimat¬
schein ausgestellt habe.
Allein der Regierungsrath von Solothurn erwiederte, daß die
Gemeinde Nuglar sich weigere, dem Gesuche zu entsprechen, und
daher der Gemeinde Niederdorf überlassen bleiben müsse, auf
anderem Wege gegen dieselbe vorzugehen.
C. Diese Weigerung veranlaßte die Gemeinde Niederdorf,
beim Bundesgericht gegen die Gemeinde Nuglar klagend aufzu¬
treten und das Begehren zu stellen, es möchte das Bundesge¬
richt erkennen:
- Die Gemeinde Nuglar sei pflichtig, das von Susanna M.
von Nuglar, nunmehr verehelicht mit Emil S. von Niederdorf,
unterm 29. April 1876 geborene und auf den Namen "Maria"
im Civilstandsprotokoll der Gemeinde Nuglar eingetragene Kind
als in Nuglar heimatberechtigt anzuerkennen;
- der vom Gemeinderathe Niederdorf unterm 1. Dezember 1876
für das Kind der Susanna M. ausgestellte Heimatschein sei un¬
gültig zu erklären und der Gemeinde Niederdorf zurückzustellen.
Zur Begründung dieser Begehren führte Klägerin an: Es sei
unzweifelhaft, daß die außerehelich geborene Maria M. in Nie¬
derdorf heimatberechtigt wäre, wenn Emil S. der natürliche Va¬
ter des Kindes wäre. Nun liege aber die Sache anders. Nach
dem friedensrichterlichen Vergleich vom 3. Juli 1876 und den
Aussagen der Eheleute S. sei Heinrich Sch. der Vater jenes
Kindes und habe dasselbe daher keinen Anspruch auf das Bür¬
gerrecht von Niederdorf, sondern gehöre der Gemeinde Nuglar,
als Heimatsgemeinde der Mutter, als Bürger an. Die Eintra¬
gung der Maria M. in das Bürgerregister von Niederdorf und die
Ausstellung des Heimatscheines für dieselbe seien erfolgt auf falsche
Angaben hin, zu welchen Emil S. durch Geld bewogen worden sei,
und in dem Irrthum, daß letzterer wirklich der Vater der Maria
- und diese daher durch die Ehe der Eltern legitimirt sei.
- Die Gemeinde Nuglar trug auf Abweisung der Klage an,
indem sie gegen dieselbe einwendete:
- Emil S. habe sich vor und bei seiner Verheirathung ver¬
pflichtet, das voreheliche Kind Maria M. zu legitimiren, so daß
dasselbe in der Gemeinde Niederdorf heimatberechtigt sein solle,
eine Handlung, welche nach Bundesverfassung und Bundesgesetz
zulässig sei. Wenn es sich nun frage, ob Sch. oder S. das Kind
erzeugt habe, so sei zu beachten, daß Susanna M. gegen Sch. keine
eigentliche Vaterschaftsklage erhoben, sondern denselben nur auf
Alimentation belangt habe, und daß dieselbe nach soloth. Gesetzen
wegen schlechten Leumunds zum Vaterschaftsprozesse resp. dem
einzigen Beweismittel des Eides gar nicht zugelassen worden wäre.
- Durch die Ausstellung des Heimatscheines habe die Ge¬
meinde Niederdorf erklärt, daß sie die Maria M. als ihre Ge¬
meindsbürgerin anerkenne. Mit der Besitzergreifung des Hei¬
matscheines sei Maria M. Bürgerin von Niederdorf geworden
und könne dieselbe daher nach Art. 44 der Bundesverfassung
dieses Bürgerrechtes nicht mehr verlustig erklärt werden. Das
Verfahren des Gemeinderathes Niederdorf sei inkorrekt und un¬
gesetzlich, weil die Sache nicht privatrechtlicher Natur sei, son¬
dern dem öffentlichen Rechte angehöre, welches keine Aushin¬
gabe derartiger Urkunden, wie Heimatscheine, kenne.
- Daß der Gemeinderath Nuglar den S. zur Ausstellung
der Erklärung vom 10. November 1876 verleitet habe, werde
bestritten. Auch in andern Gemeinden werden vermögenslose
Frauenzimmer bei ihrer Verehelichung unterstützt.
E. Die von der Klägerin angerufenen Zeugen deponirten:
- Joseph V. in Aesch, Wächter in der Fabrik Angenstein:
Emil S. sei vom Juni 1875 bis Dezember 1876 bei ihm an der
Kost gewesen und habe schon vorher 1 ½ Jahre in Aesch gewohnt.
Die Susanna M. habe er erst Ende Oktober 1876 kennen gelernt,
indem dieselbe damals ebenfalls zu ihm an die Kost gekommen sei.
Als es sich dann um die Verehelichung des S. mit der M.
gehandelt, habe S. einmal erklärt, er habe die M. schon früher
gekannt im Schönthal bei Liestal. Daß er eine Liebschaft mit
derselben gehabt, habe er nicht gesagt. Während der 1½ Jahre,
welche S. in der Fabrik Angenstein zugebracht, habe derselbe
mit drei andern Fabrikarbeiterinnen Bekanntschaft gehabt.
- Frau Theresia R. in Liestal:
Die Susanna M. habe im Sommer 1875 etwa drei Monate
bei ihr gewohnt und damals Bekanntschaft mit Heinrich Sch. von
B. gehabt, der so zu sagen alle Abende zu der M. gekommen sei.
Sie habe derselben gerathen, den Sch., von welchem die M. be¬
hauptet habe, schwanger zu sein, beim Amt zu verzeigen.
Im Sommer 1876 habe die S. M. wieder ein Paar Wo¬
chen bei ihr sich aufgehalten und damals sich beklagt, der Sch.
bezahle nichts für das Kind.
Sie glaube Sch. sei der Vater der Maria M. Sch. habe ge¬
wußt, daß die Susanna M. schwanger sei und sei gleichwohl
mit ihr gegangen.
Den Emil S. habe sie erst nach seiner Verehelichung mit der
Susanna M. kennen gelernt.
F. Die Aussagen der beklagtischerseits angerufenen Zeugen
gehen dahin:
- Maria S. geb. M. in Nuglar:
Kurze Zeit vor der Verehelichung des E. S. mit der Sus.
M. haben beide etwa 14 Tage bei ihr gewohnt und Emil S.
erklärt, er sei der Vater des Kindes. Die Susanna M. habe
bemerkt, sie habe den Emil S. nicht erst in Aesch kennen ge¬
lernt, sondern schon im Schönthal gekannt.
- Fridolin S. in Nuglar bestätigte die Angabe des vorigen
Zeugen bezüglich der Bemerkung, welche die Susanna M. über
ihre Bekanntschaft mit Emil S. gemacht haben soll.
- Maria K. in Aesch:
Etwa drei Wochen vor der Verehelichung des S. mit der M.
sei Ersterer zu der Letztern an ihren Kostort gekommen und da
habe die Susanna M. gesagt, sie habe den S. schon gekannt, als
sie in der Fabrik im Schönthal neben einander gearbeitet haben.
- Franz Sp. in Aesch:
Als die Sus. M. nach Angenstein gekommen sei und Emil
S. dieselbe habe heirathen wollen, habe er, Zeuge, denselben ge¬
fragt, wie es komme, daß er das Mädchen heirathe, da es erst
drei Wochen da sei. Darauf habe die M. geantwortet, sie habe
den S. schon im Schönthal kennen gelernt. Auf seine weitere
Bemerkung, die M. habe ja Kinder, habe S. erwiedert, der,
welcher der Vater des jüngst geborenen in Seewen verkostgelde¬
ten Kindes sei, gebe 500—600 Fr. und bezahle das Kostgeld.
Ebenso bekomme er 200 Fr. von der Gemeinde.
G. Aus einem Zeugniß der Firma B. und R. im Schönthal
ging hervor, daß Emil S. vom 16. Juni 1869 bis 8. Novem¬
ber 1873 und Susanna M. vom 20. April 1868 bis 12. Au¬
gust 1872, vom 2. April 1873 bis 2. Mai 1875 und endlich
vom 22. Mai 1876 bis 23. Juli 1876 daselbst in Arbeit ge¬
standen ist. Vom 13. August 1872 bis 22. März 1873 arbei¬
tete die Susanna M. ebenfalls in Niederschönthal, in der Fabrik
von St. und I.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des
vorwürfigen Rechtsfalles geht hervor aus Art. 110 lemma 2
der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 lemma 2 des Bun¬
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Nach
diesen Bestimmungen ist das Bundesgericht für Bürgerrechtsstrei¬
tigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone das allein
zuständige Forum und nun liegt eine solche Streitigkeit in der
That vor, indem die basellandschaftliche Gemeinde Niederdorf
gegenüber der solothurnischen Gemeinde Nuglar das Begehren
stellt, es habe dieselbe anzuerkennen, daß durch die am 10. No¬
vember 1876 zwischen Emil S. und der Susanna M. vollzogene
Ehe das Bürgerrecht des S. nicht auf die am 29. April 1876
von der Susanna M. außerehelich geborene Maria M. über¬
tragen, sondern letztere in Nuglar heimatberechtigt verblieben sei.
- Gegenüber diesem Begehren hat nun Beklagte, abgesehen
einstweilen von der Behauptung, daß Emil S. wirklich der Va¬
ter der Maria M. sei, in der Hauptsache nur die Einrede er¬
hoben, daß die Maria M. durch die Ausstellung des Heimat¬
scheines seitens des Gemeinderathes Niederdorf das Bürgerrecht
in dieser Gemeinde erworben habe und daher gemäß Art. 44
der Bundesverfassung dieses Rechtes nicht mehr verlustig erklärt
werden können. Diese Einrede ist unbegründet.
- Der Heimatschein ist keine Urkunde, durch welche die in
derselben benannte Person in das Bürgerrecht der betreffenden
Gemeinde aufgenommen wird. Derselbe dient vielmehr, wie
aus seinem Inhalte klar hervorgeht, lediglich dazu, dem darin
aufgeführten Inhaber den auswärtigen Aufenthalt zu ermögli¬
chen, und es ist denn auch bekannt, daß nur denjenigen Ge¬
meindeangehörigen, welche sich außer die Bürgergemeinde bege¬
ben, Heimatscheine zugefertigt werden, mit der Verpflichtung, die¬
selben bei ihrer Rückkunft in die Heimatsgemeinde wieder ab¬
zugeben. Die Heimatscheine sind lediglich Ausweispapiere, Be¬
weisurkunden, welche nicht den Erwerb des Bürgerrechtes be¬
gründen, sondern nur den Inhaber als Bürger der betreffen¬
den Gemeinde legitimiren und als öffentliche Urkunden kraft
ihrer Bestimmung allerdings so lange den Beweis leisten, daß
der Inhaber wirklich Bürger der betreffenden Gemeinde sei, be¬
ziehungsweise das Bürgerrecht in rechtsgültiger Weise erworben
habe, als nicht dargethan ist, daß sie auf falscher Grundlage be¬
ruhen. Zur Begründung oder Erwerbung eines Bürger¬
rechtes genügt der Heimatschein nicht; sondern es ist hiezu er¬
forderlich, daß die Bedingungen, unter welchen nach den Bun¬
des- und Kantonsgesetzen ein Gemeindsbürgerrecht erworben
werden kann, erfüllt seien, oder m. a. W. daß ein gesetzlich
anerkannter Erwerbsgrund zutreffe. Solche Erwerbs¬
gründe sind Abstammung, Legitimation, Verheirathung, Auf¬
nahme ins Bürgerrecht durch die kompetente Behörde in Folge
Einkaufs oder Schenkung und die Zuweisung von Heimatlosen.
Ist ein solcher Erwerbsgrund nicht vorhanden, so findet auch
ein Erwerb des Bürgerrechtes nicht statt; die Ausstellung eines
Heimatscheines kann den Inhaber wohl bezüglich des Beweises
in eine günstigere Stellung bringen, dagegen den mangelnden
Erwerbsgrund nicht ersetzen.
Im vorliegenden Falle will nun aber Klägerin in der That
den Nachweis leisten, daß die Eintragung der Maria M. in
das Bürgerregister der Gemeinde Niederdorf und die Ausstel¬
lung eines Heimatscheines für dieselbe ohne Grund, aus Irr¬
thum, stattgefunden habe, und kann daher keine Rede davon sein,
daß dieser Beweis durch die Ausfertigung des Heimatscheines
ausgeschlossen sei. Denn es ist klar, daß einer solchen Urkunde
keine stärkere Beweiskraft zukommt, als den Protokollen und
Registern, auf welche sie sich stützt, und nun läßt der Art. 11
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe den Nachweis der
Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen,
auf Grund deren die Eintragung in das Civilstandsregister statt¬
gefunden hat, ausdrücklich zu.
4. Da es sich nach dem Gesagten um die Frage handelt, ob
Maria M. das Bürgerrecht von Niederdorf in rechtsgültiger
Weise erworben habe, so erscheint auch die Berufung der Beklag¬
ten auf Art. 44 der Bundesverfassung durchaus unbegründet,
indem, wenn dieser Artikel vorschreibt, daß kein Kanton einen
Kantonsbürger des Bürgerrechtes verlustig erklären dürfe, der¬
selbe selbstverständlich ein gültig erworbenes Bürgerrecht voraus¬
setzt und lediglich besagen will, daß der Entzug eines einmal
erworbenen Bürgerrechtes durch einseitigen Ausspruch einer (Ver¬
waltungs- oder Gerichts-) Behörde, z. B. als Strafe oder we¬
gen Verjährung, unstatthaft sei. Um einen solchen Fall handelt
es sich, wie bereits bemerkt, in concreto nicht, sondern darum, ob
die Maria M. ipso jure durch Legitimation das Bürgerrecht von
Nuglar verloren und gleichzeitig dasjenige von Niederdorf erwor¬
ben habe oder nicht. Von einer Verletzung des Art.44 der Bundes¬
verfassung könnte daher nur insofern die Rede sein, als die Ge¬
meinde Nuglar die Maria M., trotzdem deren Legitimation nicht
stattgefunden hat, nicht mehr als Bürgerin anerkennen, sondern
dieselbe des Bürgerrechtes verlustig erklären wollte. Denn in
diesem Falle läge ein gesetzlich anerkannter Grund für den Ver¬
lust des Bürgerrechtes in der Gemeinde Nuglar nicht vor, sondern
ist die Maria M. Bürgerin dieser Gemeinde verblieben.
5. Was nun die bezeichnete Frage, ob Maria M. durch die
Verehelichung ihrer Mutter mit Emil S. legitimirt worden sei
und daher das Bürgerrecht des letztern erworben habe, betrifft,
so hängt deren Beantwortung davon ab, ob Emil S. der na¬
türliche Vater jenes Kindes sei oder nicht, indem außerehelich
geborene Kinder nur durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern
legitimirt werden und sonach die Thatsache, daß der nachherige
Ehemann der natürliche Vater der von seiner Ehefrau vorehe¬
lich geborenen Kinder sei, eine wesentliche Voraussetzung der
Legitimation bildet. Bei seiner Verehelichung hat nun zwar
Emil S. diese Thatsache nicht ausdrücklich zugestanden, wohl
aber eine Erklärung ausgestellt, gestützt auf welche die Gemeinds¬
behörde von Niederdorf annahm und annehmen konnte, daß die
Maria M. von Emil S. erzeugt und daher in Folge der Ver¬
ehelichung des letztern legitimirt worden sei. An diese Erklärung
ist aber die Gemeinde Niederdorf, wie das Bundesgericht schon
früher ausgesprochen hat (offizielle Sammlung der bundesgericht¬
lichen Entscheidungen Bd. III, S. 36), nicht gebunden, sondern
es steht derselben das Recht zu, gegen die auf eine fingirte Va¬
terschaft gegründete Legitimation Einsprache zu erheben und die¬
selbe durch den Nachweis der Fiktion rechtsunwirksam zu machen.
6. Dieser Nachweis ist nun im vorliegenden Falle in der
That als gelungen anzusehen, wenn berücksichtigt wird, daß
a. die Susanna M. fr. Zt. den Heinrich Sch. von B. als
Vater der Maria M. mit einer Alimentationsklage belangt und
jener durch gerichtlichen Vergleich die Vaterschaft anerkannt hat;
b. nicht nur nichts dafür vorliegt, daß Emil S. im Som¬
mer 1875 während der Konzeptionszeit mit seiner nunmehrigen
Ehefrau in einem vertraulichen Verhältnisse gestanden habe, son¬
dern aus den Aussagen der Frau R. hervorgeht, daß die Su¬
sanna M. ein solches Verhältniß damals nur mit Heinrich Sch.
unterhalten hat, und
c. beide Eheleute S. vor Statthalteramt Liestal ausdrücklich
erklärt haben, daß die Maria M. nicht von Emil S. erzeugt
worden sei und letzterer nur in Folge von Zureden und Ver¬
sprechen seitens des Gemeindeammanns von Nuglar die Erklä¬
rung vom 10. November 1876 ausgestellt habe, welche Aussagen
sowohl in dem Inhalte dieser Erklärung, als in dem Gemeinde¬
beschlusse vom 22. Oktober 1876, beziehungsweise darin, daß Emil
S. für Uebernahme der Susanna und Marie M. 200 Fr. von
der Gemeinde Nuglar erhalten hat, ihre Unterstützung finden.
Diese Momente müssen dem Richter die Ueberzeugung begrün¬
den, daß Emil S. nicht der Vater der Maria M. sei, sondern
seine Erklärung vom 10. November 1876 auf Fiktion beruhe.
Hieraus folgt, daß dieses Kind durch die Verehelichung seiner
Mutter mit S. nicht legitimirt worden ist, d. h. nicht die Rechte
eines ehelichen Kindes erworben hat und somit auch das Bür¬
gerrecht des Emil S. auf dasselbe nicht übertragen worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Gemeinde Nuglar ist pflichtig, das von Susanna M.
von Nuglar, nunmehr verehelichte S. von Niederdorf, unterm
- April 1876 geborene und auf den Namen Maria im Ci¬
vilstandsprotokoll der Gemeinde Nuglar eingetragene Kind als
in Nuglar heimatberechtigt anzuerkennen.
- Der vom Gemeinderathe Niederdorf am 1. Dezember 1876
für die benannte Maria M. ausgestellte Heimatschein ist als
ungültig der Gemeinde Niederdorf zurückzustellen.