- Urtheil vom 2. März 1878 in Sachen Locher
und Konsorten.
A. Durch Verfügung vom 24. August 1877 belegte das
Bezirksamt Einsiedeln auf Begehren des H. C. Weil in Karls¬
ruhe die im Ausverkaufe des Josef Iten im Hause zum Pil¬
gerhof in Einsiedeln befindlichen Gegenstände mit Arrest, ge¬
stützt darauf, daß Petent den Josef Iten für eine Forderung
von 1732 Fr. 29 Cts. gepfändet habe und anzunehmen sei,
daß sonst die wirksame Verfolgung der Ansprache verunmöglicht
oder doch sehr erschwert würde.
B. Ueber diesen Arrest beschwerten sich B. Locher und Kon¬
sorten beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, die in Be¬
schlag genommenen Waaren gehören nicht dem, gegenwärtig in
Winterthur in Konkurs befindlichen Josef Iten, sondern ihnen,
den Rekurrenten, welche dieselben dem Iten nur kommissions¬
weise zum Verkaufe übergeben haben. Da sie aufrechtstehend
seien und in der Schweiz feste Wohnsitze haben, so verstoße
daher der Arrest gegen Art. 59 der Bundesverfassung und müsse
derselbe als verfassungswidrig aufgehoben werden. Aber auch
gegen Iten habe Weil keine Arrestverfügung gültig nachsuchen
können, weil der Konkurs über Iten in Winterthur noch nicht
erledigt sei und man noch nicht wisse, ob Weil dort bezahlt
werde oder nicht, und sodann, weil die betreffende Waare even¬
tuell zu der Konkursmasse gehören würde. Rekurrenten stellten
demnach das Begehren, daß die angefochtene Arrestverfügung
aufgehoben und die mit Beschlag belegte Waare ihnen verabfolgt
werde, ferner jedem von ihnen eine Entschädigung von 100 Fr.
und 30% Schadenersatz vom Werthe der Arrestobjekte zuge¬
sprochen und Weil überdieß für allen Schaden und Nachtheil,
der weiter noch entstehen könnte, verantwortlich erklärt werde.
C. Weil trug auf Abweisung der Beschwerde an. Er bestritt
daß die mit Beschlag belegten Waaren Eigenthum der Rekurren¬
ten seien und bemerkte in rechtlicher Beziehung, letztere können
sich auf den Art. 59 der Bundesverfassung deßhalb nicht be¬
rufen, weil der Arrest nicht gegen sie, sondern gegen Iten ge¬
richtet sei. Leisten Rekurrenten den Beweis, daß die betreffen¬
den Waaren ihnen gehören, so werde allerdings der Arrest auf¬
gehoben werden müssen; allein jenen Beweis haben dieselben
vor den schwyzerischen Gerichten zu erbringen. Es könne nicht
Sache des Bundesgerichtes sein, zu entscheiden, wem das Eigen¬
thum an jenen Gegenständen zustehe. Rekurrenten mögen daher
ihre Eigenthumsansprache vor den schwyzerischen Gerichten geltend
machen.
Gegenüber Iten sei der Arrest wohl begründet, da aus dessen
Konkurs nur etwa 3% erhältlich seien. Der Konkurs sei soviel
als durchgeführt und daher eine Herbeiziehung der arrestirten
Waare zur Masse nicht mehr statthaft. Eventuell würde man
das Begehren stellen, daß dem Konkursgerichte in Winterthur
Gelegenheit gegeben werde, sich hierüber auszusprechen, ob es
die Ablieferung verlange, resp. in den Prozeß einstehen wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Art. 59 der Bundesverfassung, welcher im vorlie¬
genden Falle einzig als verletzt bezeichnet wird, bestimmt, daß
der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen
festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen vor dem Rich¬
ter seines Wohnortes gesucht werden müsse und daher für
Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kan¬
ton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden dürfe.
- Nun ist der Arrest, um den es sich im vorliegenden Falle
handelt, nicht gegen die Rekurrenten, sondern gegen Josef Iten
ausgewirkt worden; sie könnten sich daher jedenfalls nur inso¬
fern über denselben beschweren, als der arrestbeklagte Iten selbst
zu dessen Anfechtung berechtigt wäre. Dies ist nun aber keines¬
wegs der Fall, da Iten nicht mehr aufrechtstehend ist, sondern
sich unbestrittenermaßen im Konkurse befindet.
- Auf dingliche Klagen bezieht sich der Artikel 59 der
Bundesverfassung überall nicht und es verstößt daher keineswegs
gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn Rekurrenten gezwungen
werden, den Streit über das Eigenthum an den arrestirten Waaren
vor den schwyzerischen Gerichten, als dem forum rei sitae, durch¬
zuführen.
- Was eventuell die Ablieferung der bezeichneten Waaren
zur Konkursmasse in Winterthur betrifft, so ist lediglich den
Rekurrenten zu überlassen, hierauf bezügliche Begehren bei der
Konkursbehörde in Winterthur zu stellen. Zur Zeit ist für das
Bundesgericht keinerlei Veranlassung vorhanden, sich hierüber
auszusprechen, da eine Verfügung einer kantonalen Behörde
nicht vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.