Security deposit enforcement in expropriation belongs to the Federal Council

BGE 4 I 130Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.04.1877Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with complaints against a valuation commission decision in an expropriation matter. Nordostbahn sought an order compelling Nationalbahn to provide further security and threatening forfeiture of the complaint if it did not comply. The Court held that the appeal right is governed independently by the statutory time limit and cannot be conditioned on later security performance. It further held that any question whether an already given security excludes or requires supplementation, and the execution of valuation commission decisions, belongs to the Federal Council. Nordostbahn's request was therefore rejected and referred to the Federal Council.

Regest

Art. 35, Art. 46 expropriation statute; security deposit and appeal rights in expropriation proceedings: the right to complain against a valuation commission decision is independent of the duty to furnish security and cannot be made to lapse for non-compliance with the security order. The security serves only to permit immediate commencement of works on the expropriated property. If security has already been given, the legal consequences of that circumstance and any additional security requirement are for the Federal Council to determine under Art. 46 para. 2; execution of valuation commission decisions likewise belongs to it, not to the Federal Court (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen der Nationalbahn gegen die Nordostbahn. A. Die eidgenössische Schatzungskommission für die National bahn auf Zürchergebiet erkannte durch Entscheid vom 25. April 1877 u. A. in Dispositiv IV Folgendes: Habe die Direktion der Nationalbahn zum Zwecke der Gleichstellung der bereits früher geleisteten Kaution von 250,000 Fr. mit der erstinstanz lich ausgemittelten Entschädigung einen weitern Betrag von 97,169 Fr. 05 Cts. bei der Bank in Winterthur zu Gunsten der Abtreterin in baar oder annehmbaren Werthpapieren zu de poniren und spätestens bis Ablauf der Frist für den Rekurs ans Bundesgericht der Schatzungskommission dafür Bescheinigung beizubringen. B. Ueber den Entscheid der Schatzungskommission führten beide Theile Beschwerde beim Bundesgerichte und zwar beschwerte sich die Nationalbahn in ihrem Rekurse auch über Dispositiv IV, in dem sie behauptete, daß die beim Beginne des Prozesses zum Zwecke der Inangriffnahme der Arbeiten geleistete Kaution von 250,000 Fr. genüge und das Bundesgesetz keine Anhaltspunkte dafür gebe, wonach der expropriirende Theil nach einmal geleis teter Kaution zu Nachbesserungen derselben während der Dauer des Expropriationsprozesses angehalten werden könne. C. Die Nordostbahn erwiederte hierauf: Nach . 46 des Bundes gesetzes über Abtretung von Privatrechten habe die Schatzungs kommission die Kautionssumme zu bestimmen, ohne daß hierü ber eine Beschwerdeführung zulässig sei. Sie verlange daher, daß der Nationalbahn aufgegeben werde, die Kaution von 97,169 Fr. innert kurzer Frist zu bestellen, unter der Androhung, daß im Unterlassungsfalle Anerkennung der von der Nordostbahn in ihrem Rekurse gestellten Begehren angenommen würde. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember vor. Js. erneuerte die Nordostbahn das letztere Begehren in dem Sinne, daß die Na tionalbahn zur sofortigen Kautionsstellung angehalten werde un ter Androhung der Rekursverwerfung für dieselbe und der Rechts gestattung für die Nordostbahn, die Sicherstellung für den be zeichneten Betrag von 97,169 Fr. auf dem Wege der Exekution herbeizuführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Das Recht zum Rekurse gegen einen Entscheid der Schat zungskommission steht mit der in Art. 46 leg. cit. dem Bau unternehmer, welcher sofort nach geschehener Schätzung Abtre tung der Rechte verlangt, obliegenden Verpflichtung zur Kau tionsleistung in gar keinem Zusammenhange. Dasselbe ist viel mehr einzig von der Innehaltung der in . 35 ibidem angesetz ten Frist abhängig und es kann daher davon überall keine Rede sein, der Nationalbahngesellschaft für den Fall der Nichtlei stung der ihr von der Schatzungskommission auferlegten Kaution die Verwirkung ihres Rekurses anzudrohen.
  3. Vielmehr ist klar, daß, da die Kautionsleistung nur die sofortige Inangriffnahme des Enteignungsobjektes ermöglichen soll, die Androhung in der Regel nur dahin gehen kann, daß so lange die Kaution nicht geleistet werde, die Arbeiten auf den betreffenden Grundstücken nicht begonnen werden dürfen. Im vorliegenden Falle gestaltet sich die Sache allerdings deshalb et was anders, weil die Nordostbahn schon früher gegen eine Kau tion von 250,000 Fr. die Inangriffnahme der Arbeiten gestat tet hat. Welche Folgen nun aber dieser Umstand habe, ob der selbe insbesondere die Auflage einer weitern Kaution ausschließe, darüber hat nicht das Bundesgericht, sondern gemäß Art. 46 lemma 2 ibidem der Bundesrath zu entscheiden, welchem auch die Exekution der Entscheide der Schatzungskommissionen zu kommt. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Das Fact. C und D enthaltene Begehren der Nordostbahn gesellschaft ist abgewiesen und wird derselben überlassen, sich an den Bundesrath zu wenden.

Schlagwörter

expropriationsecurity depositappeal deadlineenforcementcompetenceFederal Council