Expropriation compensation for water power and stamp mill

BGE 4 I 127Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.06.1876Partially Granted

Zusammenfassung

Maurer challenged the expropriation award and asked the Federal Court to add a separate CHF 2,000 compensation item for the upper water power. The court held that the water power was not automatically included as an accessory of the demolished stamp mill and that the company did not have to buy it unless continued use would be impossible or overly burdensome, which experts excluded. It therefore confirmed that the water power remained with Maurer, but it upheld and reformulated the compensation: CHF 3,000 for the stamp building and CHF 1,000 for inconveniences and rebuilding costs, with 5% interest from 1876-06-14. The company was also given an option to acquire the water right for CHF 2,000, in which case related duties fell away.

Regest

Art. 4 Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850; Expropriation and compensation for a water right used with a demolished structure. A water power employed for a stamp mill does not, merely as a pertinenz, necessarily follow the fate of the expropriated building. Acquisition by the expropriating undertaking is required only where continued use by the owner is impossible or substantially impaired; if the right can still be exercised on substitute land made available, no compulsory taking exists (consid. 2-3). Nevertheless, the expropriated party is entitled to equitable compensation for consequential disadvantages and rebuilding costs. Where the parties so agree, the court may allow the expropriator an elective right to acquire the use right against a fixed payment, with the related substitute obligations then falling away (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 23. Februar 1878 in Sachen der Nordostbahngesellschaft gegen Maurer. Instruktionsrichters ging u. A. dahin:A. Der Antrag des
  2. Die Nordostbahngesellschaft ist verpflichtet, an den Expro priaten folgende Entschädigungen zu bezahlen: für das Stampfgebäude 3000 Fr. für Inkonvenienzen, bezüglich der obern Wasser kraft gegenüber dem jetzigen Zustand 500 " sammt Zins zu 5% vom 14. Juli 1876 an.
  3. Die Nordostbahn ist verpflichtet, dem Expropriaten auf sein Verlangen abzutreten den proponirten Platz und Umgelände für ein entsprechendes Gebäude zu der obern Wasserkraft, und es ist der Expropriat in diesem Falle schuldig, den neuen Gebäude platz (740 Qu.-F.) mit 12 Cts. per Qu.-F. und das Umge bäude und die Böschungen mit 7. Cts. per Qu.-F. zu bezahlen resp. die entsprechenden Beträge an der Gesammtentschädigung abrechnen zu lassen.
  4. Das Recht auf Benutzung der obern Wasserkraft verbleibt dem M. Maurer.

B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dage gen verlangte M. Maurer den Entscheid des Bundesgerichtes und es trug dessen Vertreter heute darauf an, es möchte in Zif fer 1 noch das Dispositiv neu aufgenommen werden, die Nord ostbahn sei schuldig, an ihn zu bezahlen 2000 Fr. nebst Zins zu 5% von Martini 1875 an unter Kostenfolge. Der Vertreter der Nordostbahn trug auf Verwerfung dieses Begehrens und auf Bestätigung des Antrages des Instruktions richters an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die einzige Frage, die dem Entscheide des Bundesgerich tes unterliegt, ist die, ob die Nordostbahngesellschaft pflichtig sei, dem M. Maurer auch die obere, bisher zur Betreibung einer Stampfe benutzte Wasserkraft abzunehmen und zu bezahlen. Ue ber die Höhe der Entschädigung gehen die Parteien eventuell einig, indem beide die Taxation der Experten acceptiren.
  2. Nun scheint Expropriat sein Begehren, daß die Eisenbahn gesellschaft ihn auch für die bezügliche Wasserkraft entschädige, darauf zu stützen, daß diese Wasserkraft mit der in Folge Ex propriation abgebrochenen Stampfe, als Pertinenz derselben, juristisch ein untheilbares Ganzes bilde und daher dem Schick sale der Hauptsache folge. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, sondern vielmehr ohne Weiters klar, daß wenn z. B. umgekehrt der Expropriat trotz der Enteignung der Stampfe die Wasser kraft behalten wollte, die Eisenbahngesellschaft dieselbe ihm be lassen müßte und kein Recht auf deren Uebernahme hätte.
  3. Von einer Verpflichtung der Eisenbahngesellschaft zur Ab nahme und Bezahlung der Wasserkraft könnte vielmehr gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 nur insofern die Rede sein, als die zukünftige Benutzung derselben für ihn unmöglich oder doch nur mit gro ßen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies ist nun aber, wie schon der Antrag des Instruktionsrichters ausführt, keineswegs der Fall, indem nach dem übereinstimmenden Gutachten der Ex perten jene Wasserkraft auf dem von der Eifenbahngesellschaft dem Expropriaten zur Verfügung gestellten Terrain ebenso gut wie bisher benutzt und ausgebeutet werden kann.
  4. Dagegen gebührt dem M. Maurer an die Mehrkosten, die ihm aus der Neuerstellung einer Stampfe oder eines ähnlichen Etablissements entstehen, noch eine billige Entschädigung, und zwar dürfte es den Verhältnissen angemessen sein, wenn dieselbe auf 500 Fr. festgesetzt wird. Gemäß den von beiden Parteien heute abgegebenen Erklärungen ist aber der Eisenbahngesellschaft das Recht einzuräumen, statt der Bezahlung dieser Entschädi gung das Recht zur Benutzung dieser Wasserkraft gegen Vergü tung von 2000 Fr. zu erwerben. Auch würde in diesem Falle ferner die unter Ziffer 1 litt. b des Instruktionsantrages dem Expropriaten bereits zugesprochene Entschädigung dahinfallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
  5. Die Nordostbahngesellschaft ist verpflichtet, an den Expro priaten folgende Entschädigungen zu bezahlen: 3000 Fr.
    1. für das Stampfgebäude
    2. für Inkonvenienzen bezüglich der obern Was
    serkraft gegenüber dem jetzigen Zustande und für 1000 "Mehrkosten der Neuerstellung einer Stampfe sammt Zins zu fünf Prozent vom 14. Juni 1876 an.
  6. Die Nordostbahn ist verpflichtet, dem Expropriaten auf sein Verlangen abzutreten den proponirten Platz und Umgelände für ein entsprechendes Gebäude zu der obern Wasserkraft, und es ist der Expropriat in diesem Falle schuldig, den neuen Ge bäudeplatz (740 Qu.-F.) mit zwölf Rappen per Quadratfuß und das Umgelände und die Böschungen mit sieben Rappen per Quadratfuß zu bezahlen resp. die entsprechenden Beträge an der Gesammtentschädigung abrechnen zu lassen.
  7. Das Recht auf Benutzung der obern Wasserkraft verbleibt dem M. Maurer; die Eisenbahngesellschaft ist jedoch berechtigt, dieselbe gegen Bezahlung von zweitausend Franken zu überneh men und ist dieselbe für den Fall, als sie von dieser Berechti gung Gebrauch macht, sowohl von der Bezahlung der unter Dispositiv 1 litt. b ausgesetzten Inkonvenienzentschädigung von tausend Franken als der in Dispositiv 2 auferlegten Verpflich tüng entbunden.

Schlagwörter

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