BGE 4 I 127
BGE 4 I 127Bge14.06.1876Originalquelle öffnen →
B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dage¬ gen verlangte M. Maurer den Entscheid des Bundesgerichtes und es trug dessen Vertreter heute darauf an, es möchte in Zif¬ fer 1 noch das Dispositiv neu aufgenommen werden, die Nord¬ ostbahn sei schuldig, an ihn zu bezahlen 2000 Fr. nebst Zins zu 5% von Martini 1875 an unter Kostenfolge. Der Vertreter der Nordostbahn trug auf Verwerfung dieses Begehrens und auf Bestätigung des Antrages des Instruktions¬ richters an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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