- Urtheil vom 11. Jänner 1878 in Sachen Diethelm.
A. Am 26. Juni 1877 leitete Frau D. geb. M., Ehefrau des
Rekurrenten, damaligen Gemeindrathspräsidenten und Bären¬
wirth W. D. in L., Kt. Schwyz, gegen denselben beim Vermittler¬
amte der Gemeinde L. Ehescheidungsklage ein, mit dem Begeh¬
ren um sofortige Tagesansetzung und Citation. Der Vermittler
gab dem Beklagten hievon Kenntniß, behufs Anbahnung einer
außergerichtlichen Verständigung, und unterließ einstweilen die
Vorladung. Als jedoch Klägerin durch Schreiben des Vermittlers
d. d. 28. Juni 1877 hievon Anzeige erhalten, verlangte sie mit
Brief vom 29. Juni sofortige Vorladung des Beklagten, worauf
der Vermittler am 30. Juni Citation auf den 2. Juli 1877
erließ. Allein Rekurrent leistete weder dieser noch der darauf fol¬
genden peremtorischen Ladung Folge.
Inzwischen hatte nämlich D. am 28. Juni seine Aemter und
Würden in L. plötzlich niedergelegt, sodann, gestützt auf einen
vom 29. Juni 1877 datirten Heimatschein, gleichen Tages die
Niederlassung in der zürcherischen Gemeinde R. erworben und
daselbst in einem Gasthof ein Zimmer gemiethet. Am 1. August
1877 bezog Rekurrent eine Privatwohnung in R.; auch bezahlte
er daselbst die Gemeindesteuer und ließ sich in die Stimmregister
eintragen, wogegen er aus dem Stimmregister von L. gestrichen
wurde. Zugleich, nämlich am 30. Juli 1877, erließ er ferner in
einer ganzen Reihe von Zeitungen eine Bekanntmachung, daß
er in R. ein Geschäftsbüreau für Kommission, Agentur und In¬
kasso errichtet habe, "bequemlichkeitshalber aber regelmäßig Diens¬
"tag, Donnerstag, Samstag und Sonntag, von Morgens 8 bis
"Abends 5 Uhr, im Gasthof zum Bären in L. zu sprechen
"sein werde und für Entgegennahme von Briefen und Sendungen
"etc., auch in L. gesorgt sei." Auch schrieb Rekurrent in den Zei¬
tungen neuerdings, wie schon im April 1877, seinen Gasthof in
L. zum Verkaufe aus. Die Klägerin ließ sich jedoch dadurch nicht
abhalten, ihre Klage vor den schwyzerischen Gerichten fortzusetzen.
Sie machte dieselbe vielmehr am 20. Juli 1877 beim Bezirks¬
gerichte M. anhängig und verlangte gleichzeitig beim Präsiden¬
ten dieses Gerichtes die Anordnung einer Expertise für Abschatzung
des Vermögens des Rekurrenten. Diesem Gesuche wurde, unge¬
achtet der Protestation des letztern, welcher sich darauf berief,
daß er in R. domizilirt und daher das schwyzerische Gericht nicht
kompetent sei, durch Verfügung vom 20. August entsprochen.
Am 29. September 1877 pfändete Frau D. sodann den Re¬
kurrenten in L. für 20,000 Fr. in Folge des eingeleiteten Ehe¬
scheidungsprozesses; allein Rekurrent verweigerte, unter Bestrei¬
tung der Forderung, die Annahme der Pfandanzeige, weil sein
Wohnort in R. sei und er daher im Kanton Schwyz nicht recht¬
lich gesucht werden könne.
B. Mit Eingaben vom 19. September und 7. Oktober 1877
beschwerte sich nun D. beim Bundesgerichte über das Vorgehen
seiner Ehefrau und die Amtshandlungen der schwyzerischen Be¬
hörden, Bezirksgericht M. und Schatzamt L., und verlangte, daß
dieselben als nichtig aufgehoben und dem Bezirksgericht M. die
Anhandnahme der Ehescheidungsklage seiner Frau untersagt werde.
Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrent an: Nach
Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe seien Ehe¬
scheidungsklagen bei dem Gerichte des Wohnortes des Eheman¬
nes anzubringen und nach Art. 59 der Bundesverfassung müsse
der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen
festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen vor dem Richter
seines Wohnortes gesucht werden. Sowohl die Anhebung der Ehe¬
scheidungsklage als die Pfändung seien nun erst erfolgt, nachdem
er, Rekurrent, seinen Wohnsitz nach R. verlegt gehabt habe, in¬
dem nach §. 89 der schwyzerischen C. P. O. ein bürgerlicher
Rechtsstreit in der Regel erst als anhängig zu betrachten sei,
wenn die Rechtsfrage dem zuständigen Vermittler eingegeben und
von diesem dem Beklagten die gesetzliche Vorladung ange¬
legt sei. Nun datire die Vorladung des Vermittleramtes L. erst
vom 30. Juni 1877, während er schon am 29. Juni die Nieder¬
lassungsbewilligung in R. erworben und daselbst eine Wohnung
gemiethet habe.
C. Die Ehefrau D. trug auf Abweisung der Beschwerde an,
indem sie auf dieselbe erwiderte:
- Rekurrent habe die Vorladungen auf den 2. und 7. Juli
1877 rechtzeitig erhalten und ohne Protestation angenommen.
Daraus sei auf Anerkennung des schwyzerischen Gerichtsstandes
zu schließen.
- Die Ehescheidungsklage sei schon am 26. Juni 1877 an¬
hängig gemacht worden, der Vermittler habe aber ungeziemender
Weise die sofortige Vorladung unterlassen. Dieser Umstand ge¬
nüge aber nicht, um zu erklären, der Prozeß sei erst am 30. Juni
anhängig geworden.
- Rekurrent habe zwar seit dem 29. Juni 1877 eine Nieder¬
lassungsbewilligung in R., er habe aber seine bisherige Wohnung
in seinem Gasthofe in L. bis jetzt nicht verlassen, sondern dort
immer noch seinen eigentlichen ordentlichen Wohnsitz, den Mittel¬
punkt seiner Geschäfte. Auch seit dem 29. Juni 1877 sei derselbe
fast täglich in seinem Gasthofe in L., übernachte dort regelmäßig,
leite sein Hauswesen und die Wirthschaft, die er auf eigene Rech¬
nung betreibe, selbst. Rekurrent habe daher sein wirkliches Do¬
mizil nicht in R., sondern in L. In der Zeit vom 29. Juni bis
- August 1877 habe derselbe auch nicht ein einziges Mal in
R. übernachtet, sondern sei laut Zeugniß des Wirthes A. vom
- Oktober 1877 nur "wöchentlich 3—4 Mal dort eingekehrt."
Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Darstellung legte Re¬
kursgegnerin eine Reihe von Zeugnissen von Angestellten und
Nachbarn des Rekurrenten, sowie von einem C. T. in R. ein,
aus welchen hervorgeht, daß D. nach wie vor dem 29. Juni
1877 den Gasthof zum Bären in L. selbst betreibt, weitaus die
meiste Zeit an letzterm Orte zubringt, wöchentlich nur 3—4 Mal
nach R. kommt und an letzterm Orte namentlich nicht übernach¬
tet, sondern zur Nachtzeit regelmäßig in L. sich aufhält.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Abgesehen von denjenigen Personen, welchen durch Gesetz
ein bestimmter Wohnort zugewiesen ist, wie z. B. Beamten, Pu¬
pillen u. s. w., steht allerdings Jedermann frei, den Wohnsitz
beliebig zu wählen und zu verändern. Allein wie zur Begrün¬
dung eines Domizils die bloße, wenn auch noch so deutlich er¬
klärte Absicht, an einem gewissen Orte seinen Wohnsitz zu neh¬
men, nicht genügt, sondern auch die thatsächliche Wohnsitz¬
nahme daselbst gehört, so setzt auch die Beendigung des einmal
begründeten Domizils die Absicht und Thatsache der Aufhebung
voraus und muß sonach zur Vollziehung der Domizilsänderung
zu der Absicht noch die Uebersiedelung, d. h. das wirkliche Ver¬
lassen des bisherigen und das Wohnen an dem neuen Nieder¬
lassungsorte kommen.
- An diesem zweiten Requisite mangelt es nun aber im vor¬
liegenden Falle ganz offenbar. Denn nach den vorliegenden Akten
unterliegt nicht dem mindesten Zweifel, daß Rekurrent auch nach
dem 29. Juni 1877 fortwährend in L. gewohnt, dort seinen Gast¬
hof wie früher betrieben und den Mittelpunkt seiner Geschäfte
gehabt hat, während er dagegen in R. anfänglich nur ein Zim¬
mer in einem Gasthofe inne hatte und gegenwärtig aftermieth¬
weise in einem Privathause besitzt und dasselbe mehr nur be¬
suchsweise und vorübergehend benutzt. In der That ist dies auch
gar nicht auffallend, sondern im Gegentheil sehr begreiflich. Denn
augenscheinlich, und wie Rekurrent ernstlich selbst nicht einmal
zu bestreiten wagt, hatte die beabsichtigte Domizilsänderung ihren
Grund lediglich in der von der Ehefrau D. angehobenen Schei¬
dungsklage, deren Behandlung durch die schwyzerischen Gerichte
Rekurrent zu vermeiden wünschte. Der Realisirung dieser Absicht
stunden aber, da ein Verkauf oder eine Verpachtung des Gast¬
hofes zum Bären weder bis jetzt hatte erzielt werden können,
noch sofort möglich war, insoweit Hindernisse entgegen, als dem
Rekurrenten nichts Anderes übrig blieb, als entweder seinen Gast¬
hof plötzlich zu schließen und aufzugeben, oder seinen Geschäfts¬
betrieb und Wohnsitz in L. fortzusetzen. Zu Ersterm konnte Re¬
kurrent wegen der bedeutenden ökonomischen Nachtheile, die dar¬
aus für ihn erwachsen wären, erklärlicher Weise sich nicht ent¬
schließen und so behielt er eben thatsächlich seinen Wohnsitz in
seiner Heimatsgemeinde bei, woraus folgt, daß seine Ehefrau
mit Recht ihre Ehescheidungsklage und die Pfandschatzung in L.
gegen ihn angehoben hat.
Ob D. in R. ein zweites (Geschäfts-)Domizil für sein Kom¬
missions- und Agenturgeschäft erworben habe, ist, weil unerheb¬
lich, nicht zu untersuchen.
3. Die vorliegende Beschwerde ist derart, daß es sich recht¬
fertigt, dem Rekurrenten eine Gerichtsgebührund eine Partei¬
entschädigung aufzulegen. (Art. 62 lemma 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dem Rekurrenten D. ist eine Gerichtsgebühr von zwanzig
Franken und eine Entschädigung von vierzig Franken an die
Rekursgegnerin auferlegt.