Art. 124 OR a.F.; negativer und positiver Vertragsinteresse; wenn der infolge Vertragsauflösung geltend gemachte Schaden sowohl das Erfüllungs- als auch das Vertrauensinteresse deckt, ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil der Kläger statt des einen das andere Interesse bezeichnet. Maßgebend ist die wirtschaftliche Identität des geltend gemachten Schadens. Der Schuldner haftet jedoch nur für den Schaden, der auch bei sorgfältiger Schadensminderung nicht abgewendet werden konnte (consid. 1).
erkannt: Die Klage wird angebrachtermaßen abgewiesen. Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, daß der Kläger nur das negative Vertragsinteresse zu fordern berechtigt gewesen wäre; da er nun aber im Gegenteil das positive Vertragsinteresse ein geklagt habe, sei die Klage angebrachtermaßen abzuweisen. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache im Sinne des Art. 82 OG. D. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils beantragt; in Erwägung: 1. Zu der bekannten Streitfrage, ob unter dem Schaden ersatz", der im Falle des Rücktritts vom Vertrage nach Art. 124 OR alter Fassung gefordert werden kann Art. 109 OR neuer Fassung ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwend bar , das positive, oder im Gegenteil das negative Vertrags interesse, oder alternativ beides zu verstehen sei, braucht anläßlich des vorliegenden Falles nicht Stellung genommen zu werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie die Vor instanz annimmt, durch seinen Antrag auf Auflösung des Ver trages auf die Geltendmachung des Erfüllungsinteresses verzichtet und aus diesem Grunde nur noch das negative Vertragsinteresse fordern könne. Denn auch dann, wenn angenommen wird, der Kläger könne in der Tat nur das negative Vertragsinteresse fordern, muß die Klage grundsätzlich gutgeheißen werden, weil im vorliegenden Falle das negative Vertragsinteresse mit dem positiven identisch ist. Das Defizit, das sich beim Betrieb der Festwirtschaft durch den Kläger ergeben haben soll, ist ja nicht nur gleich dem Interesse, das der Kläger an der Übernahme der Wirtschaft durch den Beklagten, d. h. an der Erfüllung des Vertrages vom 17. Februar 1911 gehabt hätte, also gleich dem Erfüllungs interesse, sondern es wird dadurch auch das Interesse dargestellt, das der Kläger daran gehabt hätte, sich mit dem Beklagten über haupt nicht einzulassen, d. h. den Vertrag nicht abzuschließen, also das negative Vertragsinteresse. Hätte nämlich der Kläger den Vertrag mit dem Beklagten nicht abgeschlossen, so würde er auch denjenigen mit dem Männerchor Orlikon nicht abgeschlossen haben und wäre also gar nicht in die Lage gekommen, in Er füllung dieses letztern Vertrages den Wirtschaftsbetrieb zu über nehmen, bei welchem er das Defizit von 2618 Fr. 70 Cts. erlitten haben will. Wenn also der Kläger Ersatz dieses Defizits verlangt, so kann sein Begehren nicht deshalb abgewiesen werden, weil er damit Ersatz des positiven Vertragsinteresses verlange, während er nur Ersatz des negativen hätte verlangen können. Vielmehr ist sein Begehren gerade auch unter dem Gesichtspunkt des negativen Vertrags interesses gutzuheißen, da einerseits der Beklagte zugibt, daß er, der Beklagte, durch sein schuldhaftes Verhalten, weil er nicht erfüllen konnte, Anlaß zu der Auflösung des Vertrages gegeben habe, und da anderseits offensichtlich ist, daß der Kläger, wenn er nicht ebenfalls vertragsbrüchig werden wollte was ihm natür lich nicht zugemutet werden konnte genötigt war, die Fest wirtschaft zu übernehmen, nachdem der Beklagte sich dessen geweigert hatte. Das die Klage angebrachtermaßen abweisende Urteil der Vor instanz ist somit aufzuheben und die Sache behufs Festsetzung der Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Dabei hat es die Meinung, daß der Be klagte dem Kläger selbstverständlich nur für denjenigen Schaden haftet, den der Kläger unter den obwaltenden Verhältnissen durch einen sorgfältigen Wirtschaftsbetrieb nicht mehr abwenden konnte; - erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache behufs Festsetzung der Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen wird.