Art. 192 Ziff. 1 und 2, Art. 193, Art. 197 BZP; Art. 95 OG: Revision und Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils sind grundsätzlich erst nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zulässig. Die Revisionsfrist beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Urteils; ein vorher eingereichtes Revisionsgesuch ist unzulässig. Das Revisionsgesuch muss sodann die beantragte Abänderung des angefochtenen Entscheids bestimmt bezeichnen; das bloße Begehren um Aufhebung und Rückweisung genügt nicht. Ein Erläuterungsbegehren setzt ebenfalls einen aus dem Urteilstext erkennbaren Erläuterungsbedarf voraus; bezüglich des mündlich eröffneten Dispositivs besteht ausnahmsweise nur dann sofortige Anfechtbarkeit, wenn gerade dieses als unklar, unvollständig oder widersprüchlich beanstandet wird (vgl. Erw. 1–4).
Der Rekursgrund der Ziffer 3 des Art. 193 fällt außer Be tracht (was näher ausgeführt wird). 2. Im weitern kann auch wegen ungenügender Formu lierung der Revisionsanträge nicht auf das Gesuch eingetreien werden. Nach der Ausgestaltung, die das Revisionsverfahren auf Grund der Art. 192 ff. BZP durch die Art. 95 ff. OG erhalten hat, muß der Revisionskläger nicht nur um Bewilligung der Revi sion unter Angabe der Revisionsgründe nachsuchen, sondern auch bestimmte Begehren darüber stellen, in welchem Sinne das angefochtene Urteil im Falle seiner Aufhebung abgeändert werden solle (vergl. AS 31 1I S. 779 Erw. 2 und bundesgericht licher Entscheid i. S. Eisenhut Rigassi gegen Witwe Pfister und Konsorten vom 18. Januar 1913). Die Beklagten haben sich nun aber in ihrem Antrage darauf beschränkt, Aufhebung des ange fochtenen Urteils und Rückweifung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zu verlangen. Damit sprechen sie sich nicht genügend über die vorzunehmende Abänderung des angefochtenen Urteils aus. 3. Die von den Beklagten angerufenen Bestimmungen des kantonalen Prozeßrechtes über die Revision fallen selbstver ständlich für die Prüfung der Revisibilität des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 1913 außer Betracht. 4. Soweit die Beklagte ihre Eingabe als Erläuterungs gesuch aufgefaßt wissen will, ist folgendes zu bemerken: Nach Art. 197 BZP kann die Erläuterung verlangt werden, wenn die Bestimmungen eines (bundesgerichtlichen) Urteils dunkel, unvoll ständig, zweideutig oder sich widersprechend sind, sowie wenn die selben Redaktions oder Rechnungsfehler enthalten . Ob irgend einer dieser Mängel vorliege, läßt sich aber ebenfalls erst auf Grund des Urteilstextes zuverlässig beantworten und es kann daher im allgemeinen auch ein Erläuterungsgesuch erst nach der Urteils zustellung zugelassen werden. Ob hievon eine Ausnahme zu machen sei hinsichtlich des den Parteien mündlich verkündeten Urteils dispositivs, mag dahingestellt bleiben. Hier hat nämlich dieses Dis positiv auf Abweisung der Haupt und der Anschlußberufung und Bestätigung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils vom 20. Mai 1913 nebst den entsprechenden Kostenfolgen gelautet und die Be klagien behaupten selbst nicht, daß dieses Dispositiv als solches in irgend einem Punkte im Sinne von Art. 197 der Erläuterung bedürftig sei; erkannt: Auf das Nevistons und Erläuterungsgesuch wird nicht ein gelreten.