- Arteil der I. Zivikableilung vom 22. November 1913
in Sachen A. C G. Siegwart, Revisionskl.,
gegen Marmottan und Bauk in Josingen, Revisionsbekl.
Art. 192 Ziff. 1 und Ziff. 2 BZP: Ein Rerisionsgesuch ist erst von der
Urteilszustellung an zulässig und erst ron da an läuft die Rechts¬
mittelfrist. — Art. 192 fl. cit. und 95 06: Um gültig zu sein, muss
das Revisionsbegehren die vorzunehmende Abänderung des ange¬
fochtenen Urteiles angeben. — Art. 197 BZP: Ein Erläulerungs¬
gesuch ist, wenigstens soweit es sich nicht gegen das Urteitsdispositir
richtet, ebenfalls erst von der Urteilszustellung an zulässig.
Das Bundesgericht hat,
nach Prüfung des von den Beklagten mit Begleitschreiben vom
- November 1913 eingereichten Revisions= und Erläuterungs¬
gesuches, wonach sie die Begehren stellen:
„1. In der Streitsache der Litiganten sei die Revision zu be¬
„willigen und demnach die Urteile: a) des Bezirksgerichts Luzern
„vom 19. Oktober 1912; b) des Obergerichts vom 20. Mai
„1913; c) des Bundesgerichts vom 18. Oktober 1913 aufzuheben.
„Die Streitsache sei zur neuerlichen Beurteilung an das Amts¬
„gericht Luzern=Stadt zu überweisen. 2. Eventuell sei im Sinne
„des § 290 des ERV das Obergerichtsurteil vom 20. Mai 1913
„in dem Sinne zu korrigieren, daß in Erwägung 8 an Stelle der
„Ziffer 157,000 Fr. der wirkliche Betrag der Katasterschatzung
„mit 142,600 Fr. eingesetzt und demgemäß auch im Dispositiv 1
„an Stelle der Ziffer 25,000 Fr. die Ziffer 10,600 Fr. einzu¬
„setzen sei. 3. Das hohe Bundesgericht wolle in diesem letztern
„Falle auch sein Urteil vom 18. Oktober 1913 ebenfalls aufheben
„unter Einräumung einer neuerlichen Berufungsfrist für die Par¬
„teien à dato der Zustellung des obergerichtlichen Erläuterungs¬
„urteils. Eventuell wolle es die gleiche Berichtigung, wie oben
„sub Ziff. 2 verlangt, auch in seinem Urteil vom 18. Oktober
„1913 anbringen“:
in Erwägung:
- — Auf welchen der Revisionsgründe des Art. 192 BZP
sich die Beklagten stützen wollen, ist aus ihren Ausführungen nicht
bestimmt ersichtlich. Geht man davon aus, es handle sich um einen
der in Ziff. 1 dieses Artikels vorgesehenen Gründe, so fällt folgen¬
des in Betracht: Das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Oktober
1913, dessen Revision verlangt wird, ist zur Zeit den Parteien
noch nicht in vollständiger Ausfertigung zugestellt, sondern ihnen
bloß nach seiner Ausfällung gemäß Art. 100 OG im Dispositiv
eröffnet worden. Nun bestimmt der Art. 193 BZP, daß das
Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 192 Ziff. 1 innert Monats¬
frist „vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung des Urteils
an“ einzureichen sei. Hienach ist ein Revisionsbegehren vor dem
Beginn dieser Frist unzulässig, wie denn auch die Parteien voll¬
ständigen und authentischen Aufschluß über den Inhalt des aus¬
gefällten Urteils erst durch die Urteilsausfertigung erhalten, worin
das Dispositiv und das für dieses wesentliche und bestimmende
Ergebnis der Urteilsberatung verurkundet ist (vergl. auch AS 20
S. 69).
Zum gleichen Ergebnisse käme man, wenn es den Beklagten um
den Revisionsgrund der Ziff. 2 des Ari. 192 zu tun sein sollte.
Für diesen Fall bestimmt der Art. 193, daß das Revisionsgesuch
„innerhalb dreier Monate von der Entdeckung des Revisionsgrundes
an“ einzureichen sei. Damit wird eine Rechtsmittelfrist für die Zu¬
lässigkeit der Nevision festgesetzt, aber nicht gesagt, daß diese Frist
zu laufen beginne, bevor die Ausfertigung des Urteils, dessen
Revision anbegehrt wird, den Parteien zugestellt ist. Vielmehr
sprechen auch hier Erwägungen gleicher Art, wie in den Fällen
der Ziffer 1, dafür, ein Revisionsbegehren erst nach der Urteils¬
zustellung zuzulassen, wobei dann auch erst von da an die Rechts¬
mittelfrist gegenüber dem zu revidierenden Urteil laufen kann. Für
diese Auffassung läßt sich namentlich geltend machen, daß der Re¬
visionskläger erst aus der Urteilsausfertigung bestimmt erfährt, ob
die Tatsachen, die er durch das aufgefundene Beweismittel erhärten
will, vom Gerichte überhaupt als für die Entscheidung wesentlich
erachtet wurden.
1S 20 I1 — 1913
Der Rekursgrund der Ziffer 3 des Art. 193 fällt außer Be¬
tracht (was näher ausgeführt wird).
2. —
Im weitern kann auch wegen ungenügender Formu¬
lierung der Revisionsanträge nicht auf das Gesuch eingetreien
werden. Nach der Ausgestaltung, die das Revisionsverfahren auf
Grund der Art. 192 ff. BZP durch die Art. 95 ff. OG erhalten
hat, muß der Revisionskläger nicht nur um Bewilligung der Revi¬
sion — unter Angabe der Revisionsgründe — nachsuchen, sondern
auch bestimmte Begehren darüber stellen, in welchem Sinne das
angefochtene Urteil im Falle seiner Aufhebung abgeändert werden
solle (vergl. AS 31 1I S. 779 Erw. 2 und bundesgericht¬
licher Entscheid i. S. Eisenhut=Rigassi gegen Witwe Pfister und
Konsorten vom 18. Januar 1913). Die Beklagten haben sich nun
aber in ihrem Antrage darauf beschränkt, Aufhebung des ange¬
fochtenen Urteils und Rückweifung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Beurteilung zu verlangen. Damit sprechen sie sich nicht
genügend über die vorzunehmende Abänderung des angefochtenen
Urteils aus.
3. — Die von den Beklagten angerufenen Bestimmungen des
kantonalen Prozeßrechtes über die Revision fallen selbstver¬
ständlich für die Prüfung der Revisibilität des bundesgerichtlichen
Urteils vom 18. Oktober 1913 außer Betracht.
4. — Soweit die Beklagte ihre Eingabe als Erläuterungs¬
gesuch aufgefaßt wissen will, ist folgendes zu bemerken: Nach
Art. 197 BZP kann die Erläuterung verlangt werden, „wenn die
Bestimmungen eines (bundesgerichtlichen) Urteils dunkel, unvoll¬
ständig, zweideutig oder sich widersprechend sind, sowie wenn die¬
selben Redaktions= oder Rechnungsfehler enthalten“. Ob irgend
einer dieser Mängel vorliege, läßt sich aber ebenfalls erst auf
Grund des Urteilstextes zuverlässig beantworten und es kann daher
im allgemeinen auch ein Erläuterungsgesuch erst nach der Urteils¬
zustellung zugelassen werden. Ob hievon eine Ausnahme zu machen
sei hinsichtlich des den Parteien mündlich verkündeten Urteils¬
dispositivs, mag dahingestellt bleiben. Hier hat nämlich dieses Dis¬
positiv auf Abweisung der Haupt= und der Anschlußberufung und
Bestätigung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils vom 20. Mai
1913 nebst den entsprechenden Kostenfolgen gelautet und die Be¬
klagien behaupten selbst nicht, daß dieses Dispositiv als solches in
irgend einem Punkte im Sinne von Art. 197 der Erläuterung
bedürftig sei; —
erkannt:
Auf das Nevistons= und Erläuterungsgesuch wird nicht ein¬
gelreten.