Art. 56 and 57 OG; inter-cantonal review of a cantonal choice of law in matters of family and inheritance law. Where the disputed question concerns the dispositive capacity of a creditor under cantonal family and inheritance law, and not the obligation-law validity of the pledge itself, no federal substantive rule is engaged. The Federal Court may intervene only if a federal collision norm governs the matter. The federal statute on domiciled and sojourners applies solely to Swiss citizens residing outside their home canton; it does not extend to a person living in her home canton. Any further issue whether cantonal law refers to another cantonal law is a question of cantonal law and escapes federal review (consid. 1-3).
Die Klage ist abgewiesen; die Beklagten sind mit ihrem Pfand rechte auf das Sparheft Nr. 21,801 auf die Spar und Leihkasse Bern vom Kapitalbetrag von Fr. 5000 für ihre im Konkurse des J. Walter geltend gemachten Forderungen gerichtlich geschützt. Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen begründet: Da die Verpfändung der vorliegenden Forderung sich unzweifel haft als wesentliche Kapitalveränderung qualifiziere, und da auch anzunehmen sei, daß die Einwilligung sämtlicher Kinder nicht vorliege, so würde sich die Verpfändung offenbar als ungültig er weisen, wenn bernisches Recht zur Anwendung gelangen müßte. Darüber nun, welches Recht bei Verpfändung von Forderungen durch Kantonsfremde anzuwenden sei, enthalte die luzernische Gesetz gebung keine Bestimmungen. Gemäß 233 ZRV sei die Frage daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Nun bestimme ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß maßgebend für die rechtsgültige Konstituierung eines Pfandrechtes an Rechten und lusbesondere an Forderungen der Wohnsitz des Schuldners der zu sichernden Forderung sei. Dies sei im vorliegenden Falle Jakob Walter, der seinen Wohnsitz unbestrittenermaßen im Kanton Luzern habe. In diesem Kanton habe auch die Verpfändung stattgefunden. Die Frage der Gültigkeit der Verpfändung sei somit nach Luzerner Recht zu prüfen, sofern dieses nicht selbst einen Vorbehalt zu Gunsten des Heimatrechtes des Verpfänders mache. Dies sei nicht der Fall, und es sei daher das luzernische Recht voll zur An wendung zu bringen . Nach Luzerner Recht sei aber die Witwe bezüglich des Vermögens, das ihr zu Eigentum gehöre, frei ver fügungsberechtigt. Da die Klägerin nach bernischem Rechte Eigen tümerin des verpfändeten Vermögens sei, so sei sie zur Verpfändung nach luzernischem Rechte legitimiert. Die Verpfändung sei somit, da auch die übrigen Voraussetzungen vorhanden seien, rechtsgültig, und die Klage daher abzuweisen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell nochmalige Rück weisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1. Bevor untersucht wird, welche interkantonalen, also ört lichen Kollisionsnormen im vorliegenden Falle anwendbar waren, ist festzustellen, ob in sachlicher Beziehung eidgenössisches oder aber kantonales Recht anzuwenden war. Wäre ersteres der Fall, d. h. wäre materiell eidgenössisches Recht auwendbar gewesen, so würden überhaupt keine interkantonalen Kollisionsnormen in Frage kommen. Das Sparkassaguthaben, dessen Verpfändung streitig ist, unter stand als gewöhnliche Forderung allerdings dem eidgenössischen Rechte, und es war daher die Frage, ob die obligationenrechtlichen Voraussetzungen einer gültigen Verpfändung erfüllt seien, nach den einschlägigen Bestimmungen des OR zu beurteilen. Diese obliga tionenrechtliche Frage war jedoch (vergl. Erw. 1 des bundesgericht lichen Urteils vom 5. März 1913) bereits im frühern Verfahren endgültig zu Gunsten der Beklagten entschieden worden, und es war somit in dem heute angefochtenen Urteile nur noch die Präjudizial frage nach der Dispositionsfähigkeit der Klägerin zu beur teilen. Diese letztere Frage aber deren Entscheidung deshalb nötig war, weil die streitige Forderung nicht durch ein Inhaber oder indossables Papier verkörpert war und daher die Art. 213, 790 und 844 alt OR auf sie nicht anwendbar waren war keine Frage eidgenössischen Rechts, sondern eine solche des kantonalen Familien und Erbrechts. Die Klägerin war zur Verpfändung des Guthabens in der Tat nur dann legitimiert, wenn sie nach dem einschlägigen Familien und Erbrecht, sei es als überlebende Ehe frau, sei es als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, Gläubi gerin dieses Guthabens geworden war (was an sich nicht bestritten ist), und vorausgesetzt (was dagegen bestritten ist), daß die ihr als Gläubigerin zustehenden Befugnisse nicht durch ein aus demselben Familien und Erbrecht abgeleitetes Verfangenschaftsrecht ihrer Kinder eingeschränkt waren. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in früheren Fällen entschieden (vergl. AS 27 II S. 109 f. Erw. 3 und die dortigen Zitate), daß das eidgenössische Recht, insbesondere auch das BG betreffend die persönliche Handlungs fähigkeit, derartigen Beschränkungen der Gläubigerrechte auf Grund des familien und erbrechtlichen Erwerbstitels auch dann nicht ent gegenstand, wenn es sich um eine, als solche vom eidgenössi schen Recht beherrschte Forderung handelte.