BGE 39 II 817
BGE 39 II 817Bge05.03.1913Originalquelle öffnen →
„Die Klage ist abgewiesen; die Beklagten sind mit ihrem Pfand¬ „rechte auf das Sparheft Nr. 21,801 auf die Spar= und Leihkasse „Bern vom Kapitalbetrag von Fr. 5000 für ihre im Konkurse „des J. Walter geltend gemachten Forderungen gerichtlich geschützt.“ Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen begründet: Da die Verpfändung der vorliegenden Forderung sich unzweifel¬ haft als wesentliche Kapitalveränderung qualifiziere, und da auch anzunehmen sei, daß die Einwilligung sämtlicher Kinder nicht vorliege, so würde sich die Verpfändung offenbar als ungültig er¬ weisen, wenn bernisches Recht zur Anwendung gelangen müßte. Darüber nun, welches Recht bei Verpfändung von Forderungen durch Kantonsfremde anzuwenden sei, enthalte die luzernische Gesetz¬ gebung keine Bestimmungen. Gemäß § 233 ZRV sei die Frage daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Nun bestimme ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß maßgebend für die rechtsgültige Konstituierung eines Pfandrechtes an Rechten und lusbesondere an Forderungen der Wohnsitz des Schuldners der zu sichernden Forderung sei. Dies sei im vorliegenden Falle Jakob Walter, der seinen Wohnsitz unbestrittenermaßen im Kanton Luzern habe. In diesem Kanton habe auch die Verpfändung stattgefunden. Die Frage der Gültigkeit der Verpfändung sei somit nach Luzerner Recht zu prüfen, sofern dieses nicht selbst einen Vorbehalt zu Gunsten des Heimatrechtes des Verpfänders mache. Dies sei nicht der Fall, und es sei daher das luzernische Recht „voll zur An¬ wendung zu bringen“. Nach Luzerner Recht sei aber die Witwe bezüglich des Vermögens, das ihr zu Eigentum gehöre, frei ver¬ fügungsberechtigt. Da die Klägerin nach bernischem Rechte Eigen¬ tümerin des verpfändeten Vermögens sei, so sei sie zur Verpfändung nach luzernischem Rechte legitimiert. Die Verpfändung sei somit, da „auch die übrigen Voraussetzungen vorhanden“ seien, rechtsgültig, und die Klage daher abzuweisen. B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell nochmalige Rück¬ weisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1. Bevor untersucht wird, welche interkantonalen, also ört¬ lichen Kollisionsnormen im vorliegenden Falle anwendbar waren, ist festzustellen, ob in sachlicher Beziehung eidgenössisches oder aber kantonales Recht anzuwenden war. Wäre ersteres der Fall, d. h. wäre materiell eidgenössisches Recht auwendbar gewesen, so würden überhaupt keine interkantonalen Kollisionsnormen in Frage kommen. Das Sparkassaguthaben, dessen Verpfändung streitig ist, unter¬ stand als gewöhnliche Forderung allerdings dem eidgenössischen Rechte, und es war daher die Frage, ob die obligationenrechtlichen Voraussetzungen einer gültigen Verpfändung erfüllt seien, nach den einschlägigen Bestimmungen des OR zu beurteilen. Diese obliga¬ tionenrechtliche Frage war jedoch (vergl. Erw. 1 des bundesgericht¬ lichen Urteils vom 5. März 1913) bereits im frühern Verfahren endgültig zu Gunsten der Beklagten entschieden worden, und es war somit in dem heute angefochtenen Urteile nur noch die Präjudizial¬ frage nach der Dispositionsfähigkeit der Klägerin zu beur¬ teilen. Diese letztere Frage aber — deren Entscheidung deshalb nötig war, weil die streitige Forderung nicht durch ein Inhaber¬ oder indossables Papier verkörpert war und daher die Art. 213, 790 und 844 alt OR auf sie nicht anwendbar waren — war keine Frage eidgenössischen Rechts, sondern eine solche des kantonalen Familien= und Erbrechts. Die Klägerin war zur Verpfändung des Guthabens in der Tat nur dann legitimiert, wenn sie nach dem einschlägigen Familien= und Erbrecht, sei es als überlebende Ehe¬ frau, sei es als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, Gläubi¬ gerin dieses Guthabens geworden war (was an sich nicht bestritten ist), und vorausgesetzt (was dagegen bestritten ist), daß die ihr als Gläubigerin zustehenden Befugnisse nicht durch ein aus demselben Familien= und Erbrecht abgeleitetes Verfangenschaftsrecht ihrer Kinder eingeschränkt waren. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in früheren Fällen entschieden (vergl. AS 27 II S. 109 f. Erw. 3 und die dortigen Zitate), daß das eidgenössische Recht, insbesondere auch das BG betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit, derartigen Beschränkungen der Gläubigerrechte auf Grund des familien= und erbrechtlichen Erwerbstitels auch dann nicht ent¬ gegenstand, wenn es sich um eine, als solche vom eidgenössi¬ schen Recht beherrschte Forderung handelte.
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